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Update Commercial 2026: Vertrags­händler­verträge

19.02.2026

Lieferant als „Quasi-Hersteller“ im Sinne der Produkthaftung

Der Gerichtshof der Europäischen Union urteilte, dass der Lieferant eines fehlerhaften Produkts als „Person, die sich als Hersteller ausgibt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RL 85/374/EWG schon allein dann haftet, wenn das vom Hersteller angebrachte Warenzeichen mit dem Namen oder einem Erkennungszeichen des Lieferanten übereinstimmt (EuGH, Urt. v. 19.12.2024, C-157/23).

Getragen vom Verbraucherschutz: die Entscheidung des Gerichtshofs

Im vorliegenden Fall kam es bei einem von den Ford Werken Deutschland hergestellten Fahrzeug aufgrund eines Airbag-Fehlers zu einem Schaden. Verkäufer des Fahrzeuges war ein italienischer Vertragshändler, der von der italienischen Vertriebsgesellschaft „Ford Italia“ beliefert wurde. Der Name bzw. das Zeichen „Ford“ war an dem Fahrzeug angebracht. Der Gerichtshof der Europäischen Union kam zu dem Ergebnis, dass die Vertriebsgesellschaft Ford Italia als „Quasi-Hersteller“ zu behandeln sei und für den Schaden hafte.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Produkthaftungsrichtlinie eine vollständige Harmonisierung bezweckt. Wen der Verbraucher in Anspruch nehmen kann, ergibt sich aus Art. 1 und 3 der RL 85/374/EWG. Neben dem tatsächlichen Hersteller ist auch jede Person erfasst, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Eine Beteiligung am Herstellungsprozess ist hierfür nicht erforderlich. Ebenso wenig muss der Name oder ein anderes Erkennungszeichen durch den Lieferanten physisch auf das Produkt aufgebracht werden, denn nach Ansicht des Gerichtshofs kommt es vielmehr entscheidend auf die Außenwirkung an. So präsentiert sich der Lieferant bei einer Übereinstimmung seiner Firma mit dem Herstellernamen gegenüber Verbrauchern als Verantwortlicher für die Produktqualität. Beim Verbraucher wird ein vergleichbares Vertrauen hervorgerufen, als hätte dieser das Produkt unmittelbar vom Hersteller erworben. Diese weite Auslegung steht auch mit dem Ziel der Richtlinie im Einklang, wonach der Verbraucher von der Ermittlung des tatsächlichen Herstellers des fehlerhaften Produkts entlastet werden soll.

Praxishinweis

Lieferanten und Händler, die Herstellernamen oder Herstellerzeichen der von ihnen vertriebenen Produkte in ihrer Firma bzw. in ihrem Außenauftritt verwenden, rücken mit der Entscheidung des Gerichtshofs verstärkt in den Fokus einer potenziellen Produkthaftung. Führt die Vertriebsgesellschaft bzw. der Händler einen identischen Namensbestandteil des Herstellers in seiner Firma, läuft sie/er schon allein deshalb Gefahr, als „Quasi-Hersteller“ unter Produkthaftungsrecht in Anspruch genommen zu werden. Die Entwicklung der nationalen Rechtssprechungspraxis zur Produkthaftung bleibt vor diesem Hintergrund im Auge zu behalten.

Abstrakte Weiterempfehlungsquote als zulässige Voraussetzung für Händlerboni

Auch im Jahr 2025 war die rechtssichere Ausgestaltung von Bonussystemen in verschiedenen Vertriebssystemen ein „Dauerbrenner“ unserer Beratungspraxis. Die Wirksamkeit von Bonussystemen und einzelnen Bonusregelungen ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. In einem bisher nicht veröffentlichen (und bis dato nicht rechtskräftigen) Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2025 (8 HK O 1540/24) wurde zuletzt klargestellt, dass der Unternehmer in der Ausgestaltung seines Bonussystems grundsätzlich frei ist. Diese Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18.06.2024, 11 U 16/23 (Kart) entschieden, dass die Gewährung eines Qualitätsbonus im Vertrieb und Service an die Erreichung einer bestimmten Weiterempfehlungsquote geknüpft werden kann, die lediglich abstrakt und nicht auf Basis von konkreten Fragen beim Kunden ermittelt wird. Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt soll an dieser Stelle dargestellt werden.

Voraussetzungen für Gewährung der Boni

Der Senat hält zunächst fest, dass es sich beim Qualitätsbonus um eine freiwillige Leistung des Herstellers außerhalb der vertraglich geschuldeten Vergütung handelt. Der Hersteller ist daher in dessen Ausgestaltung grundsätzlich frei. Die Grenze bildet eine unbillige Behinderung des Händlers; der Händler darf daher nicht an sachwidrigen und willkürlichen Kriterien gemessen werden. Das Oberlandesgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der streitgegenständliche Net Promoter Score („NPS“), also die online bei Kunden abgefragte Weiterempfehlungswahrscheinlichkeit, als sachgerechter und wettbewerbsnaher Indikator für die Kundenzufriedenheit angelegt werden kann.

Auch soweit im streitgegenständlichen Fall die Gewährung des Qualitätsbonus zusätzlich als weitere Voraussetzung an die Datenqualität geknüpft wurde, begegnet dies nach Ansicht des Senats keinen Bedenken. Entsprechende Mindestanforderungen an die Datenqualität, wie die Einwilligung der Kunden in die Kontaktaufnahme, valide E-Mail/Mobilnummer sowie Mindestteilnahmequoten, sind im Rahmen der Erhebung durch eine Onlineumfrage zulässig, solange sie keine Händler von vornherein ausschließen und die Vergleichbarkeit der erhobenen Werte sichern.

Praxishinweis

Für Hersteller bedeutet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eine weitere Orientierungshilfe bei der rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Bonussysteme. Die Händler dürfen anhand einer abstrakten Zufriedenheitsabfrage bei den Kunden bewertet werden, wobei diese auf eine bloße Weiterempfehlungswahrscheinlichkeit gestützt werden darf. Im Einzelfall muss das Bonussystem jedoch so ausgestaltet werden, dass willkürliche Bonusentscheidungen (und sonstige Rechtsverletzungen) ausgeschlossen sind.

Dieser Artikel ist Teil des "Update Commercial 2026". Alle Beiträge und den gesamten Report als PDF finden Sie hier.

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