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Update Commercial 2026: Verbraucherschutz und E-Commerce

19.02.2026

Aktuelle Themen im E-Commerce und Verbraucherschutz

Das Jahr 2026 bringt für Unternehmen im digitalen Geschäftsverkehr erneut grundlegende Änderungen in den regulatorischen Vorgaben. Während die umfangreichen neuen Anforderungen zur Stärkung der Barrierefreiheit erst seit etwas mehr als einem halben Jahr gelten, stehen mit der Einführung des Widerrufsbuttons und der Reform des Verbraucherkreditrechts bereits die nächsten großen Projekte an. Gleichzeitig schärft die Rechtsprechung die Anforderungen an bestehende Pflichten nach.

Der Widerrufsbutton kommt

Nach dem Bestellbutton und dem Kündigungsbutton wird künftig auch der Widerrufsbutton gesetzliche Pflicht. Das Bundesjustizministerium hat im September 2025 einen entsprechenden Regierungsentwurf veröffentlicht, der die Vorgaben der EU-Richtlinie 2023/2673 in deutsches Recht umsetzt (BT-Drs. 21/1856). Die neuen Regelungen sollen ab dem 19. Juni 2026 gelten.

Der geplante neue § 356a BGB-E wird Online-Unternehmen – auch Anbieter von Finanzdienstleistungen, namentlich Kreditinstitute – verpflichten, Verbrauchern eine leicht zugängliche und ständig verfügbare Schaltfläche bereitzustellen, über die sie ihre Widerrufserklärung elektronisch abgeben können. Ziel ist es, den Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrags genauso einfach zu ermöglichen wie dessen Abschluss.

Ähnlich wie beim Kündigungsbutton ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Auf der Online-Benutzeroberfläche muss ein Button mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbaren eindeutigen Formulierung platziert werden. Diese Schaltfläche muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für Verbraucher leicht zugänglich sein. Nach einem Klick auf den ersten Button müssen die Verbraucher auf eine Bestätigungsseite gelangen, auf der sie die für den Widerruf notwendigen Informationen bereitstellen oder bestätigen können – insbesondere den Namen, die Angaben zur Identifizierung des Vertrags und das gewünschte Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Die Widerrufserklärung wird erst durch den Klick auf einen zweiten Button mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ übermittelt.

Für Unternehmen bedeutet dies – neben angepassten Widerrufsbelehrungen und erweiterten vorvertraglichen Informationen – nicht nur Anpassungen im Frontend des Online-Shops, sondern auch in den Backend-Prozessen, da der Eingang des Widerrufs dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) bestätigt werden muss.

Rechtsprechung schärft Pflichten zum Kündigungsbutton nach

Bereits seit Juli 2022 gilt § 312k BGB, der bei über eine Website geschlossenen Dauerschuld-verhältnissen eine erleichterte Kündigung per Button für Verbraucher vorsieht. Mit Urteil vom 22.05.2025 (I ZR 161/24) hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich des § 312k BGB weiter verschärft. Das Gericht entschied, dass Betreiber von Online-Abo-Modellen eine Kündigungs-schaltfläche selbst dann bereitstellen müssen, wenn das Vertragsverhältnis nach einer bestimmten Zeit automatisch endet und das vereinbarte Entgelt einmalig entrichtet wird. Das Urteil stellt klar, dass Dauerschuldverhältnisse nicht an eine fortlaufende Zahlung des Verbrauchers geknüpft sind, sondern auch bei einmaliger Zahlung vorliegen können, sofern der Unternehmer während der Vertragsdauer fortwährend Leistungen erbringt.

Das Kammergericht erteilte zuletzt außerdem dem in der Praxis bevorzugten Ansatz, zwischen Kündigungsbutton und -bestätigung einen Kunden-Login einzubinden, eine klare Absage (Urt. v. 18.11.2025, 5 UKl 10/25). Eine Online-Kündigung über die Buttonlösung muss also ausdrücklich auch ohne vorherige Anmeldung mit Passwort-Abfrage möglich sein.

Die Entscheidungen zeigen, dass § 312k BGB von der Rechtsprechung tendenziell weit ausgelegt wird. Verbraucherschutzorganisationen prüfen seit der Einführung der Norm branchenübergreifend Webseiten auf ihre gesetzeskonforme Umsetzung. Wer die Vorgaben nicht einhält, riskiert nicht nur Abmahnungen und Unterlassungsklagen, sondern räumt Verbrauchern gemäß § 312k Abs. 6 BGB das Recht ein, das betreffende Dauerschuldverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Strengere Regeln für Verbraucherkredite und „Buy Now, Pay Later“

Grundlegende Neuerungen stehen im Jahr 2026 auch bei der Regulierung von Finanzierungsprodukten an. Der Regierungsentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 liegt seit September 2025 vor (BT-Drs. 21/1851). Die neuen Vorschriften sollen ab dem 20. November 2026 gelten. Ein zentraler Aspekt der neuen Regulierung ist die gezielte Ausweitung des Verbraucherkreditrechts auf sogenannte „Buy Now, Pay Later“-Produkte und zinsfreie Kredite.

Künftig werden auch Darlehen unter 200 EUR sowie zins- und gebührenfreie Kredite unter bestimmten Voraussetzungen den strengen Regeln für Verbraucherdarlehen unterworfen. Dies betrifft insbesondere die Kreditwürdigkeitsprüfung: Eine Kreditvergabe darf künftig nur noch erfolgen, wenn die Prüfung zu dem positiven Ergebnis führt, dass eine Darlehensrückzahlung „wahrscheinlich“ ist – bislang reichte es aus, wenn „keine erheblichen Zweifel“ bestanden, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachkommt.

Hinzu kommen auch hier erweiterte Informationspflichten. In der Werbung für Kreditaufnahmen ist künftig etwa der Hinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ anzubringen. Kann der Darlehensnehmer seinen Zahlungen nicht mehr nachkommen, werden Darlehensgeber außerdem verpflichtet, Nachsicht zu üben und zum Beispiel Laufzeitverlängerungen, Zahlungsaufschübe oder Vertragsänderungen anzubieten.

Es gibt jedoch auch Erleichterungen für die digitale Praxis: Die bisher zwingende Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge soll weitgehend durch die Textform ersetzt werden, was medien-bruchfreie Abschlüsse im E-Commerce deutlich vereinfacht.

Barrierefreiheit im digitalen Geschäftsverkehr bleibt kritisches Compliance-Thema

Seit dem 28. Juni 2025 gelten die neuen Pflichten für Betreiber von Online-Shops und Vermittlungsdiensten zur Barrierefreiheit im E-Commerce. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz („BFSG“) verpflichtet seither fast alle Online-Händler (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), ihre digitalen Dienstleistungen barrierefrei zugänglich zu machen.

Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten zeigt sich: Viele Marktteilnehmer haben die Anforderungen noch nicht vollständig implementiert. Die praktische Umsetzung kann in Anlehnung an die harmonisierte Europäische Norm EN 301 549 erfolgen. Für Webinhalte dienen die Web Content Accessibility Guidelines („WCAG“) als Orientierung. Da Verstöße nicht nur Bußgelder nach sich ziehen können, sondern auch von Mitbewerbern und qualifizierten Verbänden abgemahnt werden können, besteht hier für Nachzügler dringender Handlungsbedarf.

Ausblick

Die regulatorischen Anforderungen an digitale Geschäftsmodelle nehmen weiter zu. Unternehmen im E-Commerce sollten sich frühzeitig mit den neuen Pflichten vertraut machen und die technische sowie organisatorische Umsetzung planen. Insbesondere die kombinierte Wirkung von Widerrufs-button, Kündigungsbutton und Barrierefreiheitsvorgaben erfordert eine sorgfältige und kontinuierliche Prüfung des eigenen Online-Auftritts, insbesondere der Customer Journey und der dazugehörigen internen Prozesse. Wer proaktiv handelt, vermeidet Abmahnungen, Bußgelder und Haftungsrisiken und sichert langfristig die eigene Wettbewerbsfähigkeit.

Dieser Artikel ist Teil des "Update Commercial 2026". Alle Beiträge und den gesamten Report als PDF finden Sie hier.

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