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Helms-Burton: Verklagen US-Bürger bald in Kuba tätige europäische Unternehmen?

30.04.2019

Angesichts der fortdauernden Unterstützung des jedenfalls de facto amtierenden venezolanischen Regimes um Nicolas Maduro erhöhen die USA den Druck auf Kuba, indem sie den dritten Abschnitt des sog. Helms-Burton Acts in Kraft setzen. Dieses Vorgehen impliziert auch für europäische Unternehmen ein beachtliches Risiko, im Zusammenhang mit Geschäften in Kuba vor US-Gerichten verklagt zu werden.

Titel III des Helms-Burton-Acts

Mit Wirkung zum 02.05.2019 will die US-Regierung den bislang ausgesetzten dritten Abschnitt des Helms-Burton Acts – offiziell: Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act – zur Anwendung kommen lassen. Dieser ermöglicht US-Bürgern, die während der Revolution von 1959 aus US-Sicht enteignet wurden, vor US-Gerichten Entschädigungsklagen anzustrengen. Ein Klagerecht besitzen sowohl US-Bürger, die bereits 1959 US-amerikanische Staatsbürger waren, als auch sog. Kubanoamerikaner, die die US-amerikanische Staatsbürgerschaft erst danach erlangt haben.

Die Klagen können sich insbesondere auch gegen vermeintliche Nutznießer von Enteignungen richten. So sind US-Bürger aller Voraussicht nach ab dem 02.05.2019 berechtigt, ausländische Unternehmen oder Personen als Mieter, Pächter o. Ä. von Eigentum, das während der kubanischen Revolution enteignet wurde, zu verklagen. Dies kann folglich auch europäische Unternehmen treffen, die in Kuba tätig sind und dabei auf aus US-Sicht „infiziertes“ Eigentum zurückgreifen. Eine Risikoprüfung sollte also die Vita der genutzten Immobilie in den Blick nehmen.

Nun ist der Helms-Burton Act allerdings kein neues Phänomen. Er besteht schon seit 1996. Jedoch hat seither jeder amerikanische Präsident auf die Anwendung der Klagemöglichkeit des dritten Abschnitts verzichtet. Die EU hatte seinerzeit, als die USA den Helms-Burton Act ins Leben riefen, mit ihrer Blocking Regulation geantwortet (Näheres zur Wirkweise der Blocking Regulation etwa in unseren News vom 07.08.2018). Diese verbietet es insbesondere, den Bestimmungen des Helms-Burton Acts nachzukommen oder etwa daraus resultierende Entscheidungen in der EU zu vollstrecken. Für alle Unternehmen mit US-Geschäft oder sogar Tochtergesellschaften in den USA bietet die Blocking Regulation freilich wenig Trost. Die Möglichkeit, die USA in der EU auf Kompensation zu verklagten, ist zwar gegeben, aber rein theoretischer Natur.

Die Aktivierung des dritten Abschnitts des Helms-Burton Acts birgt also nicht nur ein rechtliches Dilemma, sondern auch wirtschaftlichen und vor allem politischen Sprengstoff.

Ausblick

Derzeit ist noch unsicher, wie die US-Gerichte mit den Enteignungsklagen, die unter Umständen komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen aufwerfen, umzugehen gedenken. Präzedenzfälle gibt es keine. Klagepotential aber besteht. Nach Aussage von Kimberly Breier, Assistant Secretary of State for Western Hemisphere Affairs, seien bisher Enteignungsansprüche mit einem Wert von mehreren Milliarden US-Dollar angemeldet worden.

Die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini und die Handelskommissarin Cecilia Malmström haben die Anwendung des dritten Abschnitts des Helms-Burton-Acts als völkerrechtwidrig bezeichnet und bereits Konsequenzen angekündigt. Sie verwiesen nicht nur auf die Blocking Regulation der EU. Vielmehr erwäge die EU ebenfalls, die USA wegen der Verletzung von WTO-Recht zu verklagen. Es bleibt spannend. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

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