Unfaire Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittellieferkette: Was Unternehmen beachten sollten
Die Compliance der Unfair trading practices (UTP) nimmt in Deutschland Kontur an: Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat erste Verfahren geführt, das OLG Düsseldorf wichtige Grenzen gezogen und der Gesetzgeber den Rahmen nachgeschärft.
Europäischer Rahmen, deutsche Umsetzung
Die UTP-Richtlinie (EU) 2019/633 schützt Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittellieferkette vor unlauteren Handelspraktiken. Sie setzt einen EU-weiten Mindeststandard, erlaubt aber strengere nationale Regeln. Die Europäische Kommission hat 2025 eine erste Evaluierung vorgelegt: Die Zahl der Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen steigt, zugleich bleibt die Beschwerdebereitschaft vieler Lieferanten wegen möglicher Repressalien begrenzt. Zudem soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden gestärkt werden.
Deutschland hat die Richtlinie im Agrarorganisationen- und Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) umgesetzt. Das Gesetz soll faire B2B-Lieferbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette sichern und verbindet vertragsbezogene Vorgaben mit öffentlich-rechtlicher Durchsetzung durch die BLE. Praktisch relevant ist es insbesondere für Einkaufsbedingungen, Zahlungsziele, Retouren, Rabatte, Listungs- und Marketingzahlungen sowie sonstige Kostenbeiträge gegenüber Lieferanten.
Wen das AgrarOLkG schützt – und was verboten ist
Der Schutz ist nicht auf Primärerzeuger beschränkt. Je nach Lieferbeziehung und Umsatzschwellen können auch Verarbeiter, Hersteller, Großhändler und sonstige Lieferanten von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen erfasst sein. Für die Praxis entscheidend ist deshalb zunächst die Anwendungsbereichsprüfung: Produktkategorie, Lieferanten-Käufer-Verhältnis, territorialer Bezug und Umsatzschwellen müssen zur konkreten Vertragsbeziehung passen.
Materiell unterscheidet das Gesetz zwischen strikt verbotenen Praktiken und Praktiken, die nur zulässig sind, wenn sie zuvor klar und eindeutig vereinbart wurden. Zu den zentralen Risikofeldern gehören überlange Zahlungsziele, Retouren nicht verkaufter Ware, kurzfristige Stornierungen bei verderblichen Erzeugnissen, einseitige Änderungsrechte des Käufers, die Verlagerung bestimmter Kosten auf Lieferanten sowie Vergeltungsmaßnahmen oder deren Androhung. Deutschland geht in einzelnen Punkten über den Mindeststandard der Richtlinie hinaus, insbesondere beim Schutz bestimmter größerer Lieferanten.
Neue Praxis: BLE, OLG Düsseldorf und dm
Die BLE kann Beschwerden nachgehen oder von Amts wegen ermitteln, Verstöße untersagen, Vorteile abschöpfen, Entscheidungen veröffentlichen und Bußgelder bis zu EUR 750.000 verhängen. Die deutsche Praxis ist bislang nicht durch hohe Bußgelder geprägt, sondern durch Fallberichte, Verfahren nach Vertragsanpassungen und gerichtliche Kontrolle von BLE-Entscheidungen.
Besonders wichtig sind zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2025. Im HIT-Verfahren hob das Gericht eine BLE-Entscheidung zu sogenannten Sortimentsleistungen, Store-Opening-Beiträgen und einseitigen Änderungsrechten auf. Zahlungen für ein breiteres Sortiment oder für Neu- und Wiedereröffnungen sind danach nicht per se unzulässig, wenn eine konkrete, tatsächlich erbrachte Gegenleistung des Käufers besteht. Unklare Gegenleistungen, Garantiebeträge und einseitige Änderungsrechte bleiben aber riskant.
Im Verfahren Edeka/Arla hob das OLG Düsseldorf eine weitere BLE-Entscheidung zu Zahlungszielen für frische Milch- und Sahneprodukte auf. Ausschlaggebend war nicht die Verderblichkeit der Produkte, sondern die Anwendbarkeit des AgrarOLkG aufgrund der Umsatzschwellen. Damit rückt die korrekte Umsatzzuordnung bei Handelsgruppen, Genossenschaften und Einkaufskooperationen in den Fokus.
Auch die Verwaltungspraxis der BLE bleibt relevant. In einem 2025 nach Vertragsanpassungen geschlossenen Verfahren gegen dm ging es um Auslistungen wirtschaftlich nicht erfolgreicher Produkte, Retouren von Restbeständen und nachträgliche Rabatte bzw. Ausgleichszahlungen. Der Fall zeigt, dass die BLE Gestaltungen kritisch sieht, die Absatzrisiken wirtschaftlich auf Lieferanten zurückverlagern.
Relevanz für die Vertragspraxis
Käufer sollten vor Vereinbarung, Fortführung oder Durchsetzung UTP-sensitiver Konditionen dokumentieren, ob die jeweilige Lieferbeziehung in den Anwendungsbereich des AgrarOLkG fällt. Fällt sie darunter, sollten sie insbesondere prüfen:
- ob Zahlungsziele, Retouren, Auslistungen und nachträgliche Rabatte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
- ob Marketing-, Sortiments- und Promotionsleistungen sowie Store-Opening-Beiträge klar vereinbart und transparent berechenbar sind;
- ob Zahlungen des Lieferanten vertraglich klar beschrieben, nachvollziehbar berechnet und einer konkreten Gegenleistung des Käufers zuordenbar sind; und
- ob Vertragsmechanismen Absatzrisiken oder Kosten mittelbar auf Lieferanten zurückverlagern.
Beschwerden bei der BLE sind möglich; das Gesetz sieht dabei Vertraulichkeitsschutz vor. Bei strukturellen Themen können auch Branchenverbände und Lieferantenorganisationen eine Rolle spielen.
Das UTP-Regime entwickelt sich weiter – in Deutschland ebenso wie auf EU-Ebene. Für Unternehmen in der Agrar-, Lebensmittel- und Handelslieferkette reicht daher eine punktuelle Klauselprüfung nicht aus. Entscheidend ist, UTP-Compliance in Konditionenverhandlungen, Einkaufsprozesse und Lieferantenmanagement zu integrieren.
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