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Hurdle Shares Reloaded: Endlich steuerliche Rechtssicherheit durch Finanzverwaltung

12.06.2026

Mit der Verfügung vom 28.05.2026, S 2332.1.1-29/4 St36, hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern („BayLfSt“) als erste Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Hurdle Shares bzw. Growth Shares geäußert. Hierdurch schafft die Finanzverwaltung mehr Rechtssicherheit und setzt inhaltlich auch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs („BFH“) um.

A. Problemstellung

Unter Hurdle Shares versteht man Anteile mit negativer Erlös- bzw. Liquidationspräferenz. Sie werden in der Regel an Manager oder Mitarbeiter eines Unternehmens ausgegeben und nehmen an sämtlichen Rückflüssen (laufende Erträge, insb. Dividenden; Veräußerungserlöse; Liquidationserlöse) einer Gesellschaft nur und erst dann teil, wenn eine bestimmte betragsmäßig vordefinierte Teilhabeschwelle („Hurdle“) erreicht ist. Bis zum Erreichen der Hurdle entfallen sämtliche Rückflüsse auf sonstige Anteile (der Bestandsgesellschafter; Founder; Investoren).

Ökonomisch bewirken Hurdle Shares, dass ihre Inhaber ausgehend von einem bestimmten Basiswert nur an zukünftigen Wertsteigerungen eines Unternehmens partizipieren. Die Hurdle wird daher typischerweise korrespondierend zum aktuellen Verkehrswert der Anteile (eingeschränkt ableitbar z.B. aus vorherigen Finanzierungsrunden und ggf. verzinst) festgelegt, sodass Hurdle Shares von den Inhabern zum Nominalwert gezeichnet werden können.

Wie bei allen echten Mitarbeiter- bzw. Managementkapitalbeteiligungsprogrammen (Employee Stock Ownership Plans; „ESOPs“) stellt sich bei Hurdle Shares die Frage nach der steuerlichen Behandlung der Überlassung und der künftigen Rückflüsse:

  • Bei der Überlassung steht die Frage im Vordergrund, ob überhaupt ein lohnsteuerbarer Zufluss in Form eines geldwerten Vorteils beim Inhaber erfolgt (Dry-Income-Problematik).
  • Bei künftigen Rückflüssen aus dem eingeräumten Beteiligungsverhältnis ist sodann steuerlich eine Differenzierung zwischen Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG und Einkünften aus einer Sonderrechtsbeziehung, insb. Kapitaleinkünften nach § 20 EStG, angezeigt.

Diese Unterscheidung hat aufgrund der unterschiedlichen anwendbaren Steuersätze für die Inhaber oft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Eine – auch international kompetitive – Incentivierung der Inhaber sollte möglichst ohne Dry-Income im Ausgabezeitpunkt und unter Anwendbarkeit der gängigen Beteiligungsertragsbesteuerung (z.B. Abgeltungsteuer i.H.v. ca. 25%) anstatt einer oftmals signifikant höheren Lohnbesteuerung zum persönlichen Steuersatz (bis zu ca. 45%) bei späteren Rückflüssen, insb. beim Exit, erfolgen.

In den letzten Jahren zeichnete sich ab, dass Hurdle Share Programme von der Finanzverwaltung in einigen Bundesländern aufgegriffen wurden. Die Programme verloren damit als wichtiges Instrument für steuereffiziente und international wettbewerbsfähige Beteiligungsmodelle ihre Attraktivität, weil sie nicht mehr die notwendige Rechtssicherheit boten. Die Hurdle selbst wurde zwar in der Regel noch als den Verkehrswert der Beteiligung mindernde Last anerkannt und eine Dry-Income-Problematik weitgehend vermieden. Die Qualifikation der Rückflüsse als Kapitalerträge wurde aber mit ökonomisch und rechtlich wenig überzeugenden Argumenten (z.B. einem zu geringen Verlustrisiko, weil die Inhaber nur den Nominalwert aufwenden) abgelehnt.

B. Neue Verfügung der Finanzverwaltung

Mit der o.g. Verfügung hat sich das BayLfSt zur lohnsteuerlichen Behandlung von Hurdle Shares positioniert. Kernaussage der Verfügung ist, dass bei marktüblicher Ausgestaltung von Hurdle Shares weder bei Einräumung noch bezüglich späterer Rückflüsse notwendigerweise Arbeitslohn vorliegt. Dabei folgt das BayLfSt in weitem Umfang der neueren Rechtsprechung des BFH (dazu mehr unter C.).

I. Lohnsteuerliche Behandlung von Hurdle Shares

In Anlehnung an die aktuelle BFH-Rechtsprechung wird klargestellt, dass lohnsteuerlich die Einräumung der Beteiligung und spätere Rückflüsse eigenständige Vorgänge und strikt getrennt zu betrachten sind.

1. Ausgabe der Hurdle Shares

Die Verfügung enthält die klare Aussage, dass der Verkehrswert (gemeine Wert) der Hurdle Shares um die jeweils vereinbarte negative Liquidationspräferenz (Teilhabeschwelle) zu mindern sei. Entspricht die Höhe der Teilhabeschwelle der gesamten Differenz zwischen Kaufpreis (meist in Höhe des Nennwerts) und gemeinem Wert der Anteile ohne Teilhabeschwelle, liege keine Verbilligung und damit kein geldwerter Vorteil beim Inhaber vor.

Die Verfügung enthält als Beispiel eine praxistypische Gestaltung, in der ein Inhaber Hurdle Shares zum Nennbetrag von EUR 1 pro Anteil erwirbt. Der gemeine Wert der Anteile ohne Teilhabeschwelle beträgt EUR 10.000, die Teilhabeschwelle wird in Höhe der Differenz, also EUR 9.999, festgelegt. Der vom Inhaber geleistete Kaufpreis pro Anteil in Höhe von EUR 1 entspreche folglich dem durch die Teilhabeschwelle geminderten gemeinen Wert der Hurdle Shares. Mangels Verbilligung bestehe kein geldwerter Vorteil.

2. Spätere Rückflüsse aus den Hurdle Shares

Das BayLfSt führt weiterhin aus, dass die bloße Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz nicht zur Qualifikation späterer Rückflüsse als Arbeitslohn führe. Hierfür müssten vielmehr weitere besondere Umstände hinzutreten. Bei der Bestimmung dieser besonderen Umstände orientiert sich die Verfügung an den in ständiger Rechtsprechung des BFH gebildeten Kriterien:

  • Fehlendes wirtschaftliches Eigentum des Arbeitnehmers (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO);
  • Keine zivilrechtlich wirksame Begründung oder nicht vereinbarungsgemäße Durchführung des Beteiligungsverhältnisses;
  • Erhalt höherer Rückflüsse als gesellschaftsrechtlich geschuldet;
  • Verkauf der Mitarbeiterbeteiligung abweichend vom Marktpreis;
  • Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Gehalts der Mitarbeiterbeteiligung; dies sei der Fall, wenn Erlöse nur bei Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen sind (etwa besondere Regeln zu Wegfall der Vergütung im Krankheitsfall); klargestellt wird hier noch, dass die Verknüpfung der Beendigung von Arbeitsverhältnis und Mitarbeiterbeteiligung (Leaver-Konstellationen) unschädlich sei.

In der Praxis ist oft der letztgenannte Aspekt entscheidend.

II. Geltung der Verfügung

Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Verfügung um eine finanzverwaltungsinterne Anweisung handelt, der grundsätzlich keine Außenbindung (z.B. im finanzgerichtlichen Verfahren) zukommt. Räumlich bindet sie zwar nur die Bayerischen Finanzämter. Jedoch beinhaltet sie sehr erfreuliche Klarstellungen.

C. Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH

Das BayLfSt reflektiert die neuen Rechtsprechungslinien des VI. und VIII. Senats des BFH zutreffend und wendet sie folgerichtig auf Hurdle Share Konstellationen an:

  • Der VI. Senat hatte im Jahr 2023 mit zwei wegweisenden Urteilen (BFH v. 14.12.2023 – VI R 1/21, BStBl. II 2024, 387; BFH v. 14.12.2023 – VI R 2/21, BFH/NV 2024, 386) einen generellen Fortsetzungszusammenhang zwischen einem lohnsteuerlich relevanten, vergünstigten Erwerb von Mitarbeiterbeteiligungen und der Qualifikation künftiger Rückflüsse eine klare Absage erteilt. Vielmehr seien Erwerb und künftige Rückflüsse getrennt zu würdigen. Für die Einordnung künftiger Rückflüsse als Lohn sei das Erzielen marktunüblicher Übererlöse zentrales Kriterium.
  • Der VIII. Senat hatte sich – nachdem er zuvor noch eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung ohne klare Trennung zwischen Erwerb und Rückflüssen vertrat – dieser Rechtsprechung im Jahr 2025 mit drei Urteilen angeschlossen (BFH v. 21.10.2025 – VIII R 13/23, BStBl. II 2026, 215; BFH v. 25.11.2025 – VIII R 11-12/23, BFH/NV 2026, 252; BFH v. 21.10.2025 – VIII R 14/23, BStBl. II 2026, 353). Zudem wird das Fehlen eines „Angemessenheitsvorbehalts“ im Hinblick auf die Qualifikation künftiger Rückflüsse als Kapitalerträge betont und die Unschädlichkeit von „Sweet Equity“-Komponenten (die sowohl bei Hurdle Shares als auch bei Leverage Strukturen relevant sind) nochmals deutlicher.

Dass das BayLfSt die BFH-Rechtsprechung umsetzt, ist vollends zu begrüßen.

D. Auswirkungen auf die Praxis und Ausblick

Die Verfügung des BayLfSt führt zu einer erheblichen Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Implementierung von Hurdle Shares. Auch über bayerische Sachverhalte hinaus dürfte ihre Bedeutung als Argumentationsgrundlage, etwa bei der Abfrage von Hurdle Share Programmen im Rahmen von Lohnsteueranrufungsauskünften, zukommen. Perspektivisch wäre im Hinblick auf eine umfassende Erhöhung der Standortattraktivität Deutschlands sicherlich eine bundeseinheitliche Stellungnahme durch das Bundesfinanzministerium (BMF) wünschenswert.

Besonders hervorzuheben ist die konsequente Anwendung der jüngeren BFH-Rechtsprechung zur Trennung von Erwerbsvorgang und Folgedispositionen. Bei einer marktüblichen Ausgestaltung von Hurdle Shares (insb. ohne arbeitsverhältnisinduzierte Übererlösabreden) dürften entsprechende ESOPs wieder an Attraktivität gewinnen und können (abgesehen von einem erhöhten administrativen Aufwand, etwa im Rahmen von Cap Table-freundlichen Pooling-Gestaltungen) erhebliche Vorteile gegenüber rein schuldrechtlichen, virtuellen Beteiligungsprogrammen (Virtual Stock Ownership Plans; „VSOPs) bieten. Da aufgrund der bisherigen Rechtsunsicherheiten in den letzten Jahren wieder vermehrt VSOPs implementiert wurden, könnte auch die steuereffiziente Umwandlung bestehender VSOPs in (Hurdle Share) ESOPs an Bedeutung gewinnen.

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