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EuGH „Nova Iberomoldes“ – Steht die deutsche Grunderwerbsteuer bei Share Deals auf der Kippe?

19.06.2026

Mit Urteil vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache Nova Iberomoldes (C‑837/24) hat der EuGH eine portugiesische Verkehrsteuer auf Anteilsvereinigungen wegen Verstoßes gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG, „Richtlinie“) für unionsrechtswidrig erklärt.

Die Entscheidung reicht allerdings weit über den portugiesischen Einzelfall hinaus. Sie berührt grundlegende dogmatische Leitlinien der Besteuerung von Share Deals und wirft die Frage auf, ob zentrale Elemente des deutschen Grunderwerbsteuerrechts unionsrechtlich haltbar sind. Nachfolgend werden die neue Entscheidung, deren mögliche Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage und ein sich daraus ergebender Handlungsbedarf im Hinblick auf deutsche Share Deals aufgezeigt.

Darstellung des EuGH-Urteils

Der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe des o.g. EuGH-Urteils können wie folgt zusammengefasst werden:

Sachverhalt

Dem Urteil lag eine klassische konzerninterne Umstrukturierung zugrunde: Ein Alleingesellschafter brachte mehrere Beteiligungen – darunter auch Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften – im Wege eines Anteilstauschs als Sacheinlage in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ein und erhielt hierfür neue Anteile. Nach portugiesischem Recht wird in solchen Fällen die Vereinigung von mindestens 75% der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften einem Grundstückserwerb gleichgestellt und mit der Immobilienverkehrsteuer (sog. Imposto Municipal sobre as Transmissões Onerosas de Imóveis, „IMT“) besteuert, wobei die Bemessung am Wert der zugrunde liegenden Immobilien erfolgt. Die portugiesische Finanzverwaltung unterwarf den Anteilstausch folglich der IMT.

Entscheidungsgründe

Der EuGH stellt zunächst klar, dass ein solcher Anteilstausch sowohl eine Kapitalzuführung als auch eine Umstrukturierung im Sinne der Richtlinie darstellt. Damit unterfällt der Vorgang dem umfassenden Besteuerungsverbot des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, das nicht nur klassische Kapitalverkehrsteuern, sondern auch sonstige indirekte Steuern erfasst, soweit diese an entsprechende Vorgänge anknüpfen. Von besonderer Tragweite ist die restriktive Auslegung der Ausnahmeregelung des Art. 6 der Richtlinie. Danach können Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich Besitzwechselsteuern auf die Übertragung von Grundstücken erheben; Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich ein rechtlicher Eigentumsübergang am Grundstück stattfindet.

Gerade hier setzt der EuGH einen klaren Akzent: Eine bloße Veränderung auf Gesellschafterebene genügt nicht. Entscheidend ist ausschließlich, ob zivilrechtlich Eigentum am Grundstück übergeht. Dass die Steuer wirtschaftlich an einen Immobilienwert anknüpft oder der Vorgang ökonomisch einem Grundstückserwerb nahekommt, reicht nach Auffassung des Gerichtshofs nicht aus. Der EuGH erteilt damit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausdrücklich eine Absage und stellt die formale rechtliche Struktur des Vorgangs in den Mittelpunkt.

Schließlich vermag nach dem EuGH auch der Rückgriff auf allgemeine Missbrauchserwägungen die Besteuerung nicht zu rechtfertigen; insoweit verlangt der EuGH hinreichend konkrete, tatbestandlich verankerte Missbrauchselemente.

Entgegenstehende deutsche Rechtsprechung

Die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs („BFH“) ist bislang einen anderen Weg gegangen.

Der BFH rechtfertigt die Besteuerung von Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs. 3 GrEStG seit langem damit, dass steuerlich nicht die Anteilsübertragung als solche erfasst werde, sondern ein dadurch ausgelöster, fiktiver Übergang des Grundstücks. Auf dieser Grundlage qualifiziert er die Grunderwerbsteuer als Besitzwechselsteuer im Sinne des Art. 6 der Richtlinie, obwohl es zivilrechtlich gerade zu keinem Eigentumsübergang kommt (grundlegend BFH vom 19. Dezember 2007 – II R 65/06; bestätigt durch BFH vom 25. September 2024 – II R 36/21).

Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils dürfte diese Argumentationslinie kaum aufrechtzuerhalten sein. Der Gerichtshof verlangt unmissverständlich einen tatsächlichen rechtlichen Eigentumsübergang und weist die Konstruktion eines lediglich fingierten Grundstückswechsels zurück. Ebenso wenig genügt es, dass sich die Steuerbemessung am Immobilienwert orientiert. Damit werden die tragenden Begründungselemente der deutschen Rechtsprechung in ihrer Substanz in Frage gestellt.

Die weitere Entwicklung ist bereits angelegt: Mit dem beim BFH anhängigen Verfahren II R 8/23 bietet sich Gelegenheit zur Neubewertung im Lichte der EuGH-Rechtsprechung. Parallel ist mit der unter dem Aktenzeichen 1 BvR 574/25 anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung II R 36/21 auch das Bundesverfassungsgericht mit der Thematik befasst. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es im weiteren Verlauf erneut zu einer Vorlage an den EuGH kommt.

Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage

Wir erwarten, dass das EuGH‑Urteil Nova Iberomoldes folgende Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage haben könnte: 

Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG

Die Auswirkungen der Entscheidung betreffen in erster Linie die Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG, die strukturell den portugiesischen Regelungen zur Anteilsvereinigung entsprechen. Diese Tatbestände knüpfen an gesellschaftsrechtliche Veränderungen an und fingieren in diesen Fällen einen Grundstücksübergang, ohne dass es zu einem zivilrechtlichen Eigentumswechsel kommt. Genau solche Konstruktionen hat der EuGH ausdrücklich der Richtlinie unterworfen und ihre Besteuerung maßgeblich in Frage gestellt.

Anteilseignerwechsel nach § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG

Darüber hinaus dürften auch die Regelungen zu Anteilseignerwechseln nach § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG von der Entscheidung erfasst sein.

Zwar unterscheiden sich diese Tatbestände in ihrer technischen Ausgestaltung von den Anteilsvereinigungen. Sie weisen jedoch dasselbe grundlegende Strukturmerkmal auf: Sie knüpfen an Verschiebungen auf Gesellschafterebene an und leiten daraus grunderwerbsteuerliche Folgen ab, indem sie einen Grundstücksübergang auf eine neue Gesellschaft fingieren, ohne dass ein zivilrechtlicher Eigentumswechsel stattfindet.

Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die tragenden Erwägungen des EuGH auch auf diese Konstellationen übertragbar sind. 

Konzernklausel nach § 6a GrEStG

Die bisherige Funktion der Konzernklausel gemäß § 6a GrEStG wird vor dem Hintergrund des EuGH‑Urteils Nova Iberomoldes deutlich relativiert. Wenn bereits der jeweilige Grundtatbestand für Anteilsvereinigungen und Anteilseignerwechsel unionsrechtswidrig sein sollte, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob es einer Ausnahmeregelung in Form der Konzernklausel überhaupt noch bedarf oder ob nicht vielmehr eine systematische Neuausrichtung des grunderwerbsteuerlichen Regelungsregimes erforderlich ist.

Zusammenfassung

Wir gehen derzeit davon aus, dass das EuGH‑Urteil Nova Iberomoldes Auswirkungen auf § 1 Abs. 3 und 3a sowie § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG ebenso wie auf § 6a GrEStG haben kann.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass diese Vorschriften nicht per se in Frage gestellt werden, sondern nur insoweit, als sie in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Maßgeblich ist dabei, dass die Richtlinie ausschließlich Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften, Umstrukturierungen solcher Gesellschaften sowie die Ausgabe bestimmter Wertpapiere und Obligationen erfasst.

Ungeachtet dessen bleibt abzuwarten, wie Finanzverwaltung und Rechtsprechung und ggf. auch der Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH reagieren werden.

Praktische Hinweise

Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Zweifel an den § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG empfiehlt sich für Steuerpflichtige grundsätzlich ein proaktives Vorgehen.

Steuerstreitigkeiten

In offenen Fällen sollten Steuerfestsetzungen angefochten und unter Hinweis auf die Entscheidung Nova Iberomoldes sowie die Richtlinie offengehalten werden. Die Argumentation sollte dabei gezielt auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und das Überholtsein der BFH-Rechtsprechung gestützt werden.

In bereits bestandskräftigen Fällen bestehen demgegenüber nur eingeschränkte Korrekturmöglichkeiten, die einer sorgfältigen Einzelfallprüfung bedürfen. Gleichwohl sollte geprüft werden, ob verfahrensrechtliche Instrumente oder ggf. Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen.

Steuerstrukturierung

Zudem gewinnt in der Strukturierungsberatung die Einordnung von Transaktionen als Kapitalzuführungen oder Umstrukturierungen im Sinne der Richtlinie weiter an Bedeutung. Insbesondere bei konzerninternen Transaktionen erscheint es möglich, die Voraussetzungen eines unionsrechtlich privilegierten Vorgangs gezielt herbeizuführen und damit bereits auf Tatbestandsebene eine Steuerbarkeit zu vermeiden.

Dieser Ansatz geht zugleich über den bisherigen Gestaltungsspielraum hinaus, den der BFH im Rahmen seiner Rechtsprechung zu § 6a GrEStG eröffnet hat, der sich bislang auf die Auslegung einer Befreiungsvorschrift beschränkt (grundlegend BFH vom 25. September 2024 – II R 2/22).

Beispiele

Zur Veranschaulichung der praktischen Auswirkungen dienen folgende Beispiele:

Beispiel 1: Die A-GmbH hält eine 100%-Beteiligung an der B-GmbH seit mindestens fünf Jahren; die B-GmbH hält deutschen Grundbesitz. Die A-GmbH gliedert die Beteiligung an der B-GmbH auf die C-GmbH nach dem UmwG zur Neugründung aus.

Lösung: Die Ausgliederung erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG (sog. Verlängerung der Beteiligungskette). Nach der Rechtsprechung greift jedoch die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG – und zwar ungeachtet dessen, dass die Beteiligung an der C‑GmbH noch nicht die sog. fünfjährige Vorbehaltensfrist erfüllt. Der BFH nimmt insoweit eine teleologische Reduktion vor (grundlegend BFH vom 25. September 2024 – II R 2/22).

Demgegenüber führen die folgenden Konstellationen auch nach der neueren BFH‑Recht-sprechung weiterhin zu einer Besteuerung:

Beispiel 2: Die A-GmbH hält eine 100%-Beteiligung an der B-GmbH seit mindestens fünf Jahren; die B-GmbH hält deutschen Grundbesitz. Zusätzlich hält die A‑GmbH 100 % an der C‑GmbH, die sie erst kürzlich durch Bareinlage gegründet hat. Die A‑GmbH bringt die Beteiligung an der B‑GmbH in die C‑GmbH ein oder gliedert diese nach dem UmwG zur Aufnahme aus.

Lösung: Auch diese Transaktion erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG. Nach der aktuellen BFH‑Rechtsprechung greift die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG aufgrund der fehlenden Vorbehaltensfrist in Bezug auf die C‑GmbH allerdings nicht ein (BFH v. 21. Mai 2025 – II R 31/22). Vor dem Hintergrund des EuGH‑Urteils Nova Iberomoldes überzeugt dieses Ergebnis allerdings nicht mehr. Die Einbringung bzw. Ausgliederung fällt unter die Richtlinie und darf daher unionsrechtlich nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden. 

Die vorstehenden Erwägungen gelten unseres Erachtens entsprechend für Verschmel-zungen innerhalb des Konzerns, wenn dabei (unmittelbar oder mittelbar) Beteiligungen an grundbesitzenden Enkelgesellschaften betroffen sind. Entscheidend ist auch hier, dass kein zivilrechtlicher Eigentumsübergang an den Grundstücken erfolgt; einer Anwendung des § 6a GrEStG bedarf es nicht. Vor diesem Hintergrund eröffnet sich weiterer Argumen-tationsspielraum insbesondere bei bloßen Verkürzungen von Beteiligungsketten. Dies gilt etwa für Fälle, in denen ein unmittelbarer Gesellschafter einer grundbesitzenden Perso-nen- oder Kapitalgesellschaft als übertragender Rechtsträger betroffen ist (z.B. im Rah-men einer Upstream Verschmelzung). Die Finanzverwaltung geht demgegenüber bislang von einer Anwendbarkeit der § 1 Abs. 2a bzw. 2b GrEStG aus; insoweit sind auch die beim BFH unter den Az. II R 24/24 und II R 2/26 anhängigen Verfahren zu beachten.

Unseres Erachtens dürfte die Rechtslage hingegen anders zu beurteilen sein, wenn im Rahmen von Konzernverschmelzungen die übertragende Gesellschaft selbst unmittelbar Grundbesitz hält und dieser Grundbesitz im Rahmen der Verschmelzung zivilrechtlich übergeht. In diesen Fällen ist § 1 Abs. 1 GrEStG erfüllt. Das o.g. EuGH-Urteil sollte die Besteuerung nicht tangieren, weil es auch zivilrechtlich zu einer Eigentumsübertragung kommt; eine Steuerbefreiung bedarf der Anwendung des § 6a GrEStG.

Zusammenfassung und Ausblick

Das EuGH‑Urteil Nova Iberomoldes kann einen möglichen Wendepunkt für die Besteuerung von Share Deals im deutschen Grunderwerbsteuerrecht markieren. Denn erstmals wird die grundlegende Annahme, wonach Anteilsübertragungen einem Grundstücksübergang gleichgestellt werden können, unionsrechtlich grundsätzlich in Frage gestellt.

Dass die Finanzverwaltung ihre bisherige Praxis kurzfristig anpasst, erscheint gleichwohl eher unwahrscheinlich. Impulse für ein Umdenken könnten jedoch von der anstehenden Entscheidung des BFH im Verfahren II R 8/23 ausgehen, sofern dieser der Linie des EuGH folgt. Parallel ist damit zu rechnen, dass finanzgerichtliche Verfahren zunehmen werden, in denen die Vereinbarkeit der maßgeblichen Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes mit dem Unionsrecht auf den Prüfstand gestellt wird. Mittelfristig dürfte schließlich auch eine gesetzgeberische Reaktion kaum zu vermeiden sein.

Unabhängig davon eröffnet die EuGH‑Entscheidung bereits jetzt erhebliche Verteidigungspotenziale in offenen Steuerfällen. Für Rückfragen oder eine Einschätzung zu konkreten Sachverhalten stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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