Noerr vertritt britische Gesellschaft und deren Gesellschafter erfolgreich gegen nachträgliche Versagung der Ausgleichsfähigkeit von „Goldfinger“-Verlusten

04.04.2023

Noerr hat die Gesellschafter einer in Großbritannien ansässigen General Partnership (GP) erfolgreich in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster vertreten. Der Entscheidung zufolge dürfen Verlusten, die über eine britische General Partnership im Rahmen eines rechtskräftig als gewerblich anerkannten „Goldfinger-Modells“ erlitten wurden, nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG die Ausgleichsfähigkeit versagt werden. Das Gericht folgte dabei vollumfänglich der Argumentation unseres Teams um Carsten Heinz (FG Münster, Urteil vom 24.2.2023 – AZ: 4 K 1274/19 F; Revision zugelassen).

Im vorliegenden Fall hatte die GP 2007 Gold angekauft und im Jahr darauf wieder veräußert. Im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ergab sich für das Jahr 2007 ein erheblicher Verlust, der den Klägern zufolge gesondert festzustellen und im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sei. Dieses sog. Goldfinger-Modell wurde vom BFH im Jahr 2017 bestätigt.

Daraufhin erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, mit dem es die Verluste lediglich als mit künftigen gewerblichen Gewinnen aus der GP als verrechenbar ansah. Begründung: Die Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP sei aufgrund der Art und Weise des Geschäfts unwahrscheinlich gewesen. Diesen Feststellungsbescheid hob das FG Münster nun auf und gab der Klage vollumfänglich statt. Dem Urteil zufolge sind die Kläger als Gesellschafter der GP nicht mit beschränkt haftenden Kommanditisten vergleichbar, sodass eine Anwendung von § 15a Abs. 5 EStG schon per se von vornherein ausscheidet.

Unabhängig davon hat der Senat nicht feststellen können, dass eine Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP im Sinne von § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG unwahrscheinlich gewesen wäre. Das Finanzamt hätte diese steuererhöhenden Umstände nachweisen müssen, hat hierzu aber nichts festgestellt. Die Revision wurde zugelassen.

Das Urteil reiht sich in eine Reihe von zwischenzeitlich ergangenen Urteilen zum Themenkomplex Goldfinger Modell ein. Ebenfalls mit einem Team um Dr. Carsten Heinz, hat Noerr mit dem BFH Urteil IV R 50/14 vom 19. Januar 2017 bereits ein wegweisendes Urteil zu Lasten der Finanzverwaltung erzielt.

Berater GP: Noerr

 

Dr. Carsten Heinz (Federführung, Partner, München), Dr. Florian-Felix Marquardt (Associated Partner), Christian Garz (Counsel), Dr. Paul Gurr (Associate, alle Berlin, alle Tax)