Update Commercial 2026: Logistikverträge
Rechtsprechungsausblick im Logistik- und Transportrecht
Auch seit dem letzten Commercial Update wurden wieder praxisrelevante Urteile zum Logistik- und Transportrecht veröffentlicht. Im Mittelpunkt unserer Darstellung stehen Entscheidungen zur direkten Anspruchsberechtigung des Empfängers gegen den Unterfrachtführer, zum Wahlrecht des Frachtführers hinsichtlich der Art der Beförderung bei fehlender Vereinbarung, zur Haftung des Lagerhalters bei gemischten See-/Lagerverträgen sowie zu Beweislast und Mitverschulden bei Ablieferung an unberechtigte Dritte nach der CMR.
Direktanspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer bei Übernahme der Ablieferung
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 24.04.2025 – I ZR 103/24) bestätigte und präzisierte, dass der Empfänger bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes seine Rechte auch unmittelbar gegen den Unterfrachtführer geltend machen kann, wenn dieser die Ablieferung an den letzten Empfänger übernommen hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB, der nicht nur im Hauptfrachtverhältnis, sondern grundsätzlich auch im Unterfrachtverhältnis greift. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB bedarf es keines Rückgriffs auf eine mögliche Drittbegünstigung nach § 328 BGB, um dem Empfänger einen eigenen Anspruch gegen den Unterfrachtführer zubilligen zu können.
Wahlrecht des Frachtführers bei fehlender Vereinbarung der Art der Beförderung
Das Landgericht Darmstadt (Beschl. v. 26.11.2024 – 20 O 58/23) stellte klar, dass es für die Anwendung der konkreten transportrechtlichen Vorschriften, also etwa des HGB bei einer Oberflächenbeförderung oder des Montrealer Übereinkommens bei Luftfracht, nicht auf die Art der Beförderung, sondern auf die vertragliche Vereinbarung ankomme. Soweit der Transportvertrag die Art der Beförderung nicht regelt, obliegt es dem Frachtführer, die Auswahl nach billigem Ermessen zu treffen. Damit kann der Frachtführer auch die für den konkreten Transport maßgeblichen Vorschriften eigenmächtig bestimmen.
Haftung des Lagerhalters bei Nässeschäden
Das Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 06.06.2024 – 6 U 70/23) befasste sich mit Nässeschäden an einer verpackten Druckmaschine im Kontext eines gemischten See-/Lagervertrags. Übernimmt der Unternehmer eine Seebeförderung mit anschließender selbstständiger Nachlagerung, liegt ein gemischter Vertrag vor und für die jeweilige Leistungsphase gilt das entsprechende Haftungsregime. Ist der Schaden unstreitig in der Obhut des Unternehmers entstanden, der genaue Schadensort aber unbekannt, trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden in der für ihn haftungsrechtlich günstigeren Phase eingetreten ist.
Zur Entlastung des Lagerhalters nach § 475 HGB sind hohe Anforderungen zu erfüllen: Der Lager-halter muss die Schadensursache konkret aufklären und beweisen, dass die Lagerräume so beschaffen waren, dass Schäden angemessen vermieden werden. Bleiben Schadensursache oder Zeitpunkt ungeklärt, geht dies zu seinen Lasten. Ohne konkrete Lagervereinbarung ist die Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes eine Kardinalpflicht. Güter, die ersichtlich witterungsanfällig sind, dürfen grundsätzlich nicht im Freien gelagert werden, und bei Zweifeln sind Weisungen des Einlagerers einzuholen.
Beweislast und Mitverschulden bei Ablieferung an unberechtigte Dritte trotz Kontaktangabe im Frachtbrief (CMR)
Das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 21.08.2025 – I-18 U 101/20) konkretisierte für internationale Straßengütertransporte nach der CMR die Beweislastverteilung und das Mitverschulden bei Ab-lieferung an unberechtigte Dritte: Steht fest, dass am vertraglich vereinbarten Ort nicht abgeliefert wurde, trägt der Frachtführer die Beweislast dafür, gleichwohl an einem anderen Ort an den berechtigten Empfänger ordnungsgemäß abgeliefert zu haben. Die bloße Benennung einer Kontaktperson (Name/Telefon) im Frachtbrief zur Terminabstimmung verleiht dieser Person keine Kompetenz, den Ablieferungsort zu ändern. Weiterhin nahm das Gericht an, dass ein Mitverschulden des Absenders nicht schon daraus folge, dass er im Grundgeschäft einem Betrug aufsitzt. Ein Mitverschulden kann jedoch vorliegen, wenn nach eindeutigen Hinweisen vor Ablieferung eine Verhinderung der Ablieferung noch möglich gewesen wäre.
Dieser Artikel ist Teil des "Update Commercial 2026". Alle Beiträge und den gesamten Report als PDF finden Sie hier.
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