Scheinselbstständigkeit: Aufatmen im Bildungssektor wegen Verlängerung des § 127 SGB IV
Die Uhr tickt für Bildungseinrichtungen
Im deutschen Bildungssektor herrscht Nervosität. Der Gesetzgeber gewährt wieder Aufschub, allerdings keine Planungssicherheit. Was selten außerhalb der Branche diskutiert wird, hat das Potenzial, viele Schulen, Musikschulen und Hochschulen, aber auch private Fortbildungseinrichtungen und Schulungsanbieter in eine Krise zu stürzen: Ab dem 1. Januar 2028 könnte jede bislang selbstständig arbeitende Lehrkraft plötzlich als abhängig Beschäftigte gelten – mit dramatischen Folgen, insbesondere für die ohnehin finanziell angeschlagenen Bildungsträger.
Herrenberg-Urteil: Wo beginnt Abhängigkeit?
Auslöser für diese Unsicherheit ist das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022. Es schärft die Vorgaben, wann eine Lehrkraft tatsächlich selbstständig oder doch abhängig beschäftigt ist. Die Praxis folgte bisher oft jahrelang anderen Regeln. Für viele Bildungsträger – ob privat oder öffentlich – war das Urteil ein Weckruf und ein Schock zugleich.
§127 SGB IV: Eine Schonfrist mit Verfallsdatum
Die Politik reagierte. Im Rekordtempo wurde ein Rettungsanker beschlossen: Der § 127 SGB IV setzt bis zum 31. Dezember 2026 die strengen Nachforderungen der Sozialversicherung außer Kraft. Bei vielen Institutionen, aber auch Lehrkräften sorgte dies für erleichtertes Aufatmen – erst einmal, denn diese Überganglösung sollte zum Ende dieses Jahres auslaufen.
Fragen, aber kaum Antworten
Die Unsicherheit war daher groß. Die grüne Bundestagsfraktion stellte der Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage erst Mitte Februar 2026 die zentralen Fragen: Welche gesetzlichen Anpassungen sind in Vorbereitung? Wird es Leitlinien mit mehr Rechtssicherheit geben? Planen Union und SPD im Koalitionsvertrag Eckpunkte für die Zeit nach Ende der Schonfrist? Und gibt es eine Ausweitung der Regelung auch auf andere Branchen mit ähnlichen Unsicherheiten?
Die Antwort der Bundesregierung war ernüchternd: Ein Referentenentwurf zur Reform befinde sich noch „in Abstimmung“. Konkrete Inhalte? Weitere Schutzmechanismen? Fehlanzeige. Der Bildungssektor sei wegen seiner großen gesellschaftlichen Bedeutung ein besonderer Fall, auf andere Bereiche werde die Übergangsregelung nicht ausgeweitet. Von einer Verlängerung der Regelung zumindest für den Bildungssektor war in der Antwort nicht einmal eine Andeutung zu lesen. Entsprechend wuchs die Nervosität.
Keine Ausweitung des § 127 SGB IV, aber Verlängerung der Schonfrist
Nun sorgte der Bundestag Mitte der vergangenen Woche für die Überraschung. Ob getragen von der Anfrage der Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE Grünen oder aufgrund des sensiblen Gespürs für die unerträgliche Planungsunsicherheit bleibt offen. Jedenfalls schlug der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales im Rahmen seiner Beratung vom 04. März 2026 zur geplanten Umgestaltung des Bürgergelds zu einer neuen Grundsicherung eine Verlängerung der aktuellen Regelung um ein weiteres Jahr vor. Der Bundestag folgte der Beschlussempfehlung im Rahmen seiner Abstimmung am 05. März 2026 und beschloss die Verlängerung der Übergangsregelung des § 127 SGB IV. Das Gesetz tritt im Sommer 2026 in Kraft. Der § 127 SGB IV setzt nun bis zum 31. Dezember 2027 die strengen Nachforderungen der Sozialversicherung außer Kraft. Der Bildungssektor kann fürs Erste – ein weiteres Mal – aufatmen.
Bildungsträger und Lehrkräfte stehen nun vor einer wegweisenden Entscheidung. Wer weiterhin auf das Fortbestehen alter Strukturen setzt, dem können ab dem 01. Januar 2028 Nachforderungen der Sozialversicherung und Statusfeststellungsverfahren nach Maßgabe des Herrenberg-Urteils drohen. Finanzielle Risiken lauern – besonders für ohnehin angeschlagene Kommunen und private Träger. Es kann nicht dauerhaft darauf vertraut werden, dass diese Regelung Jahr für Jahr verlängert wird.
Zeit für Veränderung
Daher ist Umdenken gefragt. Es bleibt bis zum 31. Dezember 2027 Zeit, die eigenen Beschäftigungsmodelle auf die neuen Vorgaben anzupassen. Das bedeutet auch: Proaktive Kommunikation mit Lehrkräften, Transparenz gegenüber Eltern und Schülern und – wo nötig – den Mut zum Wandel.
Handlungsbedarf für den Bildungssektor – Kein Zeitspiel
Der Gesetzgeber verlängert die Schonfrist; der Handlungsbedarf bleibt. Ob als Leitung einer Bildungseinrichtung, Soloselbstständige oder politisch Verantwortliche: Prüfen Sie jetzt, wie es um die Scheinselbstständigkeitsrisiken in Ihrem Team steht und nutzen Sie die Schonfrist, Ihre Strukturen anzupassen – bevor die Übergangsfrist endet. Der Gesetzgeber gewährt eine Nachspielzeit. Diese sollte nicht durch Zeitspiel vergeudet werden.
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