Compliance-Organisationen stehen bei Fremdpersonaleinsätzen künftig vor neuen Belastungs- und Bewährungsproben
Nachdem die Große Koalition bereits im Koalitionsvertrag ankündigte, „den Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit“ verhindern zu wollen, macht sie damit nun Ernst. Während die ersten Überlegungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) noch für allgemeine Kritik – und zwar sowohl seitens der Arbeitgeber als auch seitens der Gewerkschaften – sorgte, liegt seit Mitte Februar ein neuer Referentenentwurf des BMAS vor. Mit tiefgreifenden Beschränkungen, einer strikten Abgrenzung der verschiedenen Einsatzarten unter Aufgabe althergebrachter Grundsätze des Rechts, vor allem aber mit empfindlichen Konsequenzen bei Verstößen und erweiterten Kontrollrechten des Zolls stellt das BMAS Unternehmen und hier insbesondere deren Compliance-Organisationen vor neue Herausforderungen.
Wir geben Ihnen einen ersten Überblick:
Stärkung der Kontrollbehörden, insb. der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
| Geplante Änderungen | Geplante Rechtsfolgen bei Verstoß | Weitere Rechtsfolgen nach aktueller Rechtslage |
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Die gesetzliche Festlegung der in der Rechtsprechung entwickelten Definition soll insbesondere den Kontrollbehörden helfen, Missbrauchsfälle leichter aufzudecken. Der Mehrwert dieser Regelung ist jedoch fraglich, da die Definition im Zweifel mehr Missverständnisse schafft als Beurteilungen erleichtert.
Entfall der Vorratserlaubnis bei Werk- und Dienstverträgen
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Durch die oftmals bestehenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des passenden Vertragstyps tragen Unternehmen künftig ein noch größeres Risiko beim Einsatz von Fremdpersonal. Diese zeigen sich insbesondere bei komplexer Projektarbeit, die darauf abzielt, Know-How Träger für einen begrenzten Zeitraum zusammenzuführen. Auch neue Formen der Zusammenarbeit, wie beispielsweise das „Agile Entwickeln“ , stellen die Praxis bei der Beantwortung der Frage, welcher Vertragstyp zugrunde zu legen ist, vor besondere Herausforderungen. Ein Berufen auf eine irrtümliche Falschbezeichnung scheint in diesem Ausschnitt des Rechtsverkehrs nicht mehr möglich.
Kettenverleih
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Kettenverleih liegt vor, wenn der Entleiher den Leiharbeitnehmer an einen Dritten (weiter-) verleiht. Ein solcher Kettenverleih tritt insbesondere und regelmäßig unabsichtlich bei der Einschaltung von Unternehmen und Subunternehmen auf Basis von Dienst- oder Werkverträgen auf, wenn Arbeitnehmer des Subunternehmens in den Betrieb des ursprünglichen Werkbestellers oder Dienstberechtigten eingegliedert werden. Ein derartiger verdeckter Kettenverleih dürfte unter Zugrundelegung des Referentenentwurfs nun mit der Begründung von Arbeitsverhältnissen mit dem Werkbesteller oder Dienstberechtigten besonders gravierende Folgen haben, vor denen auch das Vorhalten einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nicht mehr schützen wird.
Überlassungshöchstdauer
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Auf derzeit laufende Fremdpersonaleinsätze wird die Überlassungshöchstdauer vorerst keinen Einfluss haben, denn Überlassungszeiten vor dem 1. Januar 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht berücksichtigt. Beachtenswert ist die Einführung der Widerspruchsmöglichkeit gegen die Fiktion des Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher als neue Rechtsfigur. Diese wird in der Praxis vielfach Gestaltungsversuche und Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen.
Equal Pay
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Entleiher werden hierdurch vor die Wahl gestellt: Austausch des Leiharbeitnehmers nach neun Monaten oder Inkaufnahme höherer Kosten durch Weiterbelastung des Equal Pay.
Nach derzeitiger Planung soll der Entwurf am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dennoch sind kleinere Änderungen als Ergebnis parlamentarischer Beratungen durchaus denkbar und wahrscheinlich.
Dies gibt Ihnen und der Organisation Ihres Unternehmens Vorlaufzeit, um einen etwaigen Änderungsbedarf in laufenden Projekten und Kooperationen sowie innerhalb Ihrer Compliance-Organisation zu analysieren und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen rechtzeitig umzusetzen. Gerne helfen wir Ihnen hierbei mit unserem HR-Compliance-Healthcheck.
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