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Corporate-Newsletter Mai 2015

21.05.2015

In unseren Corporate/M&A-News bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. Wir filtern dazu wesentliche neue Rechtsprechung und Gesetzgebungsvorhaben und fassen diese mit Verlinkungen zusammen. In der aktuellen Ausgabe informieren wir Sie u. a. über folgende Themen:

Rechtsprechung 
 Gesetzgebung

Rechtsprechung:

Unzulässigkeit der Verschmelzung auf einen insolventen Rechtsträger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 7 W 118/14

Das OLG Brandenburg hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit der Verschmelzung einer GmbH auf eine insolvente andere GmbH zu befassen und diese verneint. Die Verschmelzung auf einen insolventen Rechtsträger ist demnach vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 3 UmwG auch nach dem Inkrafttreten des ESUG unzulässig.

Das OLG Brandenburg stellt in seiner Begründung zunächst fest, dass unter die Sonderregelung des § 3 Abs. 3 UmwG, nach der an einer Verschmelzung auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein können, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte, auch Rechtsträger im Insolvenzverfahren fallen könnten, weil und soweit deren Fortsetzung nach § 225a Abs. 3 InsO im Insolvenzplan und damit vor Abschluss des Verfahrens beschlossen werden könne. Überdies bestünden insolvente Rechtsträger bei Verfahrenseinstellungen nach §§ 212, 213 InsO fort, so dass eine Anwendung von § 3 Abs. 3 UmwG auch ohne einen gesonderten Fortsetzungsbeschluss gemäß § 225a Abs. 3 InsO in Betracht kommen könne.

Der insoweit eindeutige Wortlaut von § 3 Abs. 3 UmwG sehe jedoch vor, dass aufgelöste Rechtsträger nur als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligt sein können. Eine Verschmelzung auf einen aufgelösten Rechtsträger als übernehmenden Rechtsträger sei hingegen im Umwandlungsrecht nicht vorgesehen. Eine erweiternde Auslegung des § 3 Abs. 3 UmwG und die Einbeziehung auch übernehmender aufgelöster Rechtsträger sei daher ausgeschlossen. Die Gegenauffassung hält mangels eines ausdrücklichen Verbots einer solchen Verschmelzung den Gesetzeswortlaut für offen. Sie überzeugt nach Ansicht des OLG Brandenburg jedoch nicht. Umwandlungen seien nicht generell erlaubt. Vielmehr seien Umwandlungen nur dann zulässig, wenn sie durch das Gesetz erlaubt würden (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 UmwG). Für eine rechtsfortbildende analoge Anwendung des § 3 Abs. 3 UmwG fehle es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar habe der Gesetzgeber des UmwG den Fall nicht ausdrücklich erwähnt. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass er den Fall übersehen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die vormals im Zusammenhang mit § 339 Abs. 2 AktG geführte Diskussion, ob sich eine aufgelöste AG als Übernehmerin an einer Verschmelzung beteiligen könne, gekannt habe.

Auch sei durch die Einführung des ESUG keine nachträgliche Regelungslücke in Bezug auf das UmwG entstanden, welche eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 3 UmwG rechtfertigen könne. Das käme nur dann in Betracht, wenn der ESUG-Gesetzgeber auch eine Verschmelzung auf einen insolventen Rechtsträger eröffnen wollte und dabei übersehen habe, dass hierfür eine Änderung auch des UmwG erforderlich sei. Der Gesetzesbegründung ließen sich hierfür aber keine Anhaltspunkte entnehmen. Zwar werde dort zu § 225 a Abs. 3 InsO ausgeführt, dass es keines förmlichen Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschafter mehr bedürfe, wenn die Gesellschaft weitergeführt werden solle. Damit sei aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber Verschmelzungen auf insolvente Rechtsträger generell gestatten wolle. Vielmehr sollte auch „die Übertragung von Beteiligungen des Schuldners an Drittgesellschaften in den Plan aufgenommen werden (können)“.


Auskunftsanspruch der Aktionäre über Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2015 – I-26 W 14/14 (AktE)

In diesem Auskunftserzwingungsverfahren nach § 132 AktG ging es um die Beantwortung von Aktionärsfragen im Rahmen einer Hauptversammlung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ehemalige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Der Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft für das streitgegenständliche Geschäftsjahr enthielt wie bereits in den Vorjahren den Hinweis, dass die Verfolgung etwaiger Ersatzansprüche gegen Organe „vorläufig zurückgestellt“ sei. Zum anderen wurde darauf verwiesen, dass die Sonderprüfung zur Feststellung von zurückliegenden Pflichtverletzungen ehemaliger Organmitglieder andauere. Daher halte es der Aufsichtsrat für geboten, die Ergebnisse der Sonderprüfung abzuwarten, um sie innerhalb der Verjährungsfristen bei seiner Entscheidung über die Geltendmachung etwaiger Ansprüche zu berücksichtigen.

Das OLG Düsseldorf entschied nun zugunsten der antragstellenden Aktionärin. Die Frage der antragstellenden Aktionärin über die Behandlung etwaiger Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige Organmitglieder sei aus Sicht des OLG Düsseldorf wesentlich für die von den Aktionären zu treffende Entscheidung, ob dem amtierenden Aufsichtsrat Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden könne.

Das OLG Düsseldorf führt aus, dass das Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 AktG insbesondere durch das Merkmal der Erforderlichkeit eingeschränkt werde. Ausreichend ‑ aber auch erforderlich ‑ sei insofern, dass die begehrte Auskunft für einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär ‑ entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts ‑ ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bildet. Das Auskunftsrecht solle auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen. Bei der Beurteilung komme es nicht darauf an, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später ‑ evtl. erst im Anfechtungsprozess ‑ erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlussvorlage abgehalten habe. Auch sei nicht bereits jede marginale Information in diesem Sinne zur Beurteilung eines Beschlussgegenstandes erforderlich. Vielmehr müsse eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein. Für das Auskunftsrecht im Rahmen einer bevorstehenden Organentlastung gemäß § 120 AktG bedeute dies, dass die geforderte Auskunft von Relevanz dafür sein müsse, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr gebilligt werden könne, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen hätten und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen sei.

Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass die von der antragstellenden Aktionärin im konkreten Fall aufgeworfene Frage von Relevanz für eine sinnvolle Entscheidung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung gewesen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die „bis auf weiteres“ fortgesetzte Zurückstellung der Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige Organmitglieder angesichts der Tragweite der Krise der Gesellschaft im Nachgang zu den behaupteten Pflichtverletzungen einerseits und des Zeitablaufs andererseits vom Standpunkt eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kenne, kaum nachvollziehbar sein könne.


Keine Enthaftung des Geschäftsführers durch interne Zuständigkeitsverteilung oder Delegation

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2014 – I-21 U 38/14

In dem hier dargestellten Urteil verurteilte das OLG Düsseldorf den ehemaligen Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH zur Leistung von Schadensersatz in Höhe der gegenüber der Klägerin vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.

In diesem Zusammenhang stellte das OLG Düsseldorf zunächst klar, dass § 266a StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstelle. Der Geschäftsführer einer zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichteten Gesellschaft, der gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG als deren gesetzlicher Vertreter die Arbeitgeberfunktion für diese ausübe, sei über § 14 StGB Normadressat des Schutzgesetzes. Ein Vorenthalten im Sinne des § 266a StGB sei gegeben, wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet würden.

Das Vorbringen des beklagten Geschäftsführers, er sei lediglich für die Bereiche Vertrieb, Entwicklung und Produktion des Unternehmens zuständig gewesen und könne daher nicht zur Verantwortung gezogen werden, wies das OLG Düsseldorf zurück. Der einzelne Geschäftsführer einer GmbH bleibe kraft seiner Amtsstellung und seiner nach dem Gesetz gegebenen „Allzuständigkeit“ für alle Angelegenheiten der Gesellschaft und damit auch für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich, zu denen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehöre. Dies gelte auch, wenn die diesbezüglichen Aufgaben durch interne Zuständigkeitsverteilung oder durch Delegation auf andere Personen übertragen worden seien. Es verblieben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen gäben, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den (intern) zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet sei. Insbesondere bei einer offensichtlichen finanziellen Krise der Gesellschaft sei der Geschäftsführer gehalten, aufgrund eigener Kontrolle Sorge dafür zu tragen, dass die Zahlungspflichten auch tatsächlich erfüllt würden. Auf die Zusage des Mitgeschäftsführers dürfe er insofern nicht vertrauen, sondern müsse selbst kontrollieren, ob die Beiträge tatsächlich abgeführt wurden.

Ferner stellte das OLG Düsseldorf fest, dass für die Annahme der zur Enthaftung des Geschäftsführers führenden Unmöglichkeit der Leistung noch nicht ausreichend sei, dass die Gesellschaft nicht mehr genug Mittel habe, um allen bestehenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Erforderlich sei, dass das Unternehmen nicht mehr über ausreichende liquide Mittel verfügt, um gerade die konkret geschuldete Forderung (und nur diese) zu erfüllen. Der Arbeitgeber sei in einer Krisensituation gehalten, durch geeignete Maßnahmen, etwa durch das Aufstellen eines Liquiditätsplanes und die Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderer Zahlungsverpflichtungen, notfalls auch durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne, sicher zu stellen, dass er die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch fristgerecht abführen könne.

Das OLG Düsseldorf entschied auch, dass vorsätzliches Vorenthalten gemäß § 266a Abs. 1 StGB nur das Bewusstsein und den Willen voraussetze, die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abzuführen. Nicht erforderlich sei hingegen das Bewusstsein, selbst zum Handeln verpflichtet zu sein. Es genüge, dass der Täter diejenigen Umstände kenne, die seine Handlungspflicht begründeten. Der Vorsatz entfalle nicht etwa deshalb, weil der Beklagte irrig davon ausginge, er könne sich auf die Angaben des Mitgeschäftsführers, die Abgaben gegenüber den anderen Krankenkassen seien entrichtet worden, verlassen.

Aus Sicht des hier urteilenden OLG Düsseldorf entfalle die Haftung des Geschäftsführers jedoch, wenn die Zahlungen an den Sozialversicherungsträger später hätten erfolgreich gemäß § 130 InsO angefochten werden können.

Schließlich stellt das OLG Düsseldorf klar, dass der Sozialversicherungsträger seine Ansprüche vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers nicht erst im Insolvenzverfahren anmelden und dessen Ausgang abwarten müsse. Der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer könne vielmehr unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.


Eintragung eines Haftungsausschlusses in das Handelsregister

OLG München, Beschluss vom 8. April 2015 – 31 Wx 120/15

Eine Rechtsanwaltspartnerschaft hatte neben ihrer Eintragung im Partnerschaftsregister beantragt, im Handelsregister einen Haftungsausschluss der Partnerschaft für Verbindlichkeiten einer Rechtsanwalts-GmbH einzutragen, deren Geschäft sukzessive auf die Partnerschaft übertragen und fortgeführt werden sollte. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, da der Haftungsausschluss nach § 25 HGB bei Partnerschaften nicht eintragungsfähig sei. Diese Ansicht lehnte das OLG München in seinem Beschluss vom 8. April 2015 ab.

Die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB müsse schon dann erfolgen, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass das Prozessgericht auf die Klage eines Gesellschaftsgläubigers die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Verbindlichkeiten der Rechtsanwalts-GmbH annehme. Davon müsse hier schon deshalb ausgegangen werden, weil zwar einerseits Rechtsanwälte kein Handelsgewerbe betreiben, andererseits aber die bisher betriebene Rechtsanwalts-GmbH gemäß § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann sei. Deshalb wäre es jedenfalls gut vertretbar, bei einer entsprechenden Streitigkeit anzunehmen, dass die Partnerschaftsgesellschaft das „Formhandelsgeschäft“ der Rechtsanwalts-GmbH fortführe. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass die Rechtsanwalts-GmbH derzeit noch fortgeführt werde. Denn die Partnerschaftsgesellschaft habe denselben Gegenstand, nämlich das Erbringen von Rechtsdienstleistungen. Sie benutze dieselben Räumlichkeiten, dieselben Mitarbeiter und Kommunikationsmöglichkeiten wie die Rechtsanwalts-GmbH. Auch die hier beabsichtigte sukzessive Übernahme der Tätigkeit der bisher betriebenen Rechtsanwalts-GmbH könne eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB sein. Im Übrigen teilte das OLG München die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Verweis in § 2 Abs. 2 PartGG auf die dort im Einzelnen genannten Vorschriften des HGB die Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB auf Partnerschaftsgesellschaften jedenfalls nicht von vornherein ausschließe. Denn die Vorschrift beziehe sich auf das Namensrecht der Partnerschaft, nicht aber auf den Bereich der Außenhaftung der Partnerschaftsgesellschaft.


Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs im Handelsregister

OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. März 2015 – 12 W 51/15

Im Anschluss an eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 28. Januar 2013 ‑ 8 W 25/13 ‑ hat das OLG Oldenburg entschieden, dass der Nießbrauch an einem Kommanditanteil in das Handelsregister eingetragen werden kann.

Im vorliegenden Verfahren hatte ein Kommanditist seiner Mit-Kommanditistin ein Nießbrauchsrecht an einem Kommanditanteil in der Höhe einer ihm zuvor von der Mit-Kommanditistin übertragenen Kommanditeinlage eingeräumt. Unter anderem den Antrag auf Eintragung der Einräumung des Nießbrauchsrechts im Handelsregister wies das Registergericht jedoch zurück. Hiergegen richtete sich die Gesellschaft, die nun vom OLG Oldenburg Recht bekam.

Das OLG Oldenburg bestätigte zunächst die vom Registergericht vertretene Ansicht, dass zur Wahrung der Registerklarheit nicht jede die Gesellschaft oder deren Gesellschafter betreffende Tatsache eingetragen werden könne. Neben den ausdrücklich gesetzlich angeordneten Fällen könnten lediglich solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe. Derartige Bedürfnisse reduzierten sich aber nicht allein auf die Kenntnis der Haftungsverhältnisse. Das Handelsregister solle auch Auskunft über diejenigen Personen liefern, die an der Gesellschaft beteiligt seien und deren Geschicke maßgeblich mitbestimmen könnten. Der Rechtsverkehr habe ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer innerhalb der Gesellschaft an Beschlussfassungen mitwirken könne. Dies gelte nicht zuletzt auch für das Registergericht selbst, welches nur mit Hilfe dieser Informationen die Wirksamkeit gesellschaftsintern gefasster Beschlüsse überprüfen könne.

Vor diesem Hintergrund sei auch die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes an einem Gesellschaftsanteil zuzulassen. Der Nießbrauchsberechtigte habe jedenfalls bei Grundsatzentscheidungen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft. Insoweit sei zwar inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass ihm bei derartigen Beschlussgegenständen, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrages verfolgen, kein eigenes Stimmrecht zustehe. Änderungen des Gesellschaftsvertrages hätten aber Einfluss auf die Mitgliedschaft des Gesellschafters und damit mittelbar auch auf den Bestand des Nießbrauchsrechtes. Insoweit werde der Nießbrauchsberechtigte über § 1071 BGB geschützt und an der Entscheidungsfindung beteiligt. Die Zustimmung des Gesellschafters, dessen Anteil mit einem Nießbrauchsrecht belastet sei, zur Änderung des Gesellschaftsvertrages sei hiernach ihrerseits nur mit Zustimmung des Nießbrauchsberechtigten möglich. Diese Einflussmöglichkeit des Nießbrauchsberechtigten insbesondere auf Grundsatzentscheidungen der Gesellschaft rechtfertige bereits die Eintragung seiner Rechtsstellung in das Handelsregister. Es bedürfe daher keiner Entscheidung der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob dem Nießbraucher darüber hinaus auch ein eigenes Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft zukomme.


„Gesellschaftsrechtlich zulässige“ Regelungen im Insolvenzplan & Abgrenzung der Prüfungskompetenz von Registergericht und Insolvenzgericht

AG Charlottenburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 – HRB 153203 B

Das AG Charlottenburg hatte unter anderem über die Eintragung einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien auf der Grundlage eines Insolvenzplans sowie eine Kapitalerhöhung bei einer im Insolvenzverfahren befindlichen Aktiengesellschaft zu entscheiden. Der Insolvenzplan war von sämtlichen beteiligten Gruppen angenommen worden. Die Satzung der Aktiengesellschaft sah im Gegensatz zum Insolvenzplan keine Einziehungsregelung vor. Nach erfolgter Einziehung beschloss der verbliebene (vermeintliche) Alleinaktionär die nun einzutragende Kapitalerhöhung.

Das AG Charlottenburg entschied in seinem Beschluss, dass die beantragten Handelsregistereintragungen nicht eintragungsfähig und damit zurückzuweisen seien. Der Insolvenzplan sehe im Hinblick auf die Einziehung von Aktien zur Herabsetzung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft eine Maßnahme vor, die gesellschaftsrechtlich nicht zulässig sei, da ein gedachter Hauptversammlungsbeschluss anstelle der Regelung im Insolvenzplan nichtig wäre. Eine solche unzulässige Maßnahme könne vor dem Hintergrund des § 225a Abs. 3 InsO nicht im Insolvenzplan vereinbart werden. Nach § 237 Abs. 1 S. 2 AktG sei eine Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der von der Einziehung betroffenen Aktien angeordnet oder gestattet sei. Die Satzung der insolventen Aktiengesellschaft sah jedoch eine entsprechende Regelung nicht vor. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Einziehung von Aktien ohne eine entsprechende Satzungsermächtigung sei nach herrschender Ansicht gemäß § 241 Nr. 3 (Fall 3) AktG als dem öffentlichen Interesse widersprechend und damit als nichtig anzusehen. Da demnach die Einziehung nicht habe wirksam beschlossen werden können, hätte auch die anschließende Kapitalerhöhung nicht durch den vermeintlichen verbliebenen Aktionär allein beschlossen werden können, zumindest hätten die durch die Einziehung nicht aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Mit-Aktionäre zu einer entsprechenden Hauptversammlung geladen werden müssen.

Weiterhin stellte das AG Charlottenburg fest, dass das Registergericht die registerrechtliche Eintragungsfähigkeit von im Insolvenzplan vorgesehen Maßnahmen ohne Einschränkung oder Bindung aufgrund der vorrangigen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts oder der Bestätigung des Insolvenzplans selbstständig zu prüfen hat. Die Bestätigung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht führe dementsprechend nicht zu einer Bindung des Registergerichts dahingehend, dass auch im Insolvenzplan zwar vorgesehene, aber gesellschaftsrechtlich unzulässige Maßnahmen einzutragen wären. Eine Bindung des Registergerichtes könnte nur insoweit angenommen werden, wie die gesetzlich angeordneten Wirkungen des Insolvenzplanes insolvenzrechtsspezifisch reichen. Diese ergäben sich im Hinblick auf die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre insbesondere aus § 254a Abs. 2 S. 1 InsO, wonach die „in den Plan aufgenommenen Beschlüsse (...) als in der vorgeschriebenen Form abgegeben“ gelten. § 254a Abs. 2 S. 1 InsO stelle damit nicht auf die materiell-rechtliche Wirksamkeit der im Plan angeordneten Maßnahme selbst ab. Lediglich die in den Plan aufgenommenen Beschlüsse gelten als formwirksam. Gebe es danach bereits keine gesetzlich angeordnete Wirkung des Planes dahingehend, dass die in ihm festgestellten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen zulässig seien, könne das Registergericht bereits deshalb nicht an eine solche Bewertung gebunden sein.



Gesetzgebung:

Deutscher Corporate Governance Kodex

Am 5. Mai 2015 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex die diesjährigen Kodexänderungen beschlossen. Sie werden mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Die Änderungen betreffen insbesondere die folgenden drei neuen Empfehlungen:

  • Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1 am Ende DCGK-neu: Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft soll zukünftig unternehmensspezifisch eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festlegen.
  • Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK-neu: Der Aufsichtsrat soll sich zukünftig beim jeweiligen Aufsichtsrats-Kandidaten, den er der Hauptversammlung zur Wahl vorschlägt, vergewissern, dass dieser den für die Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden Zeitaufwand auch tatsächlich aufbringen kann.
  • Ziffer 5.4.7 DCGK-neu: Im Bericht des Aufsichtsrats soll künftig vermerkt werden, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr nur an der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse, denen er angehört, oder weniger teilgenommen hat.

Darüber hinaus wurden die Regelungen des am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst nachgezeichnet sowie einzelne Bestimmungen im Rahmen der Kodexpflege angepasst.

Pressemitteilung der Regierungskommission; Präsentation zur Medien-Telefonkonferenz


Frauenquote

Am 30. April 2015 ist im BGBl. I, Nr. 17 S. 642 ‑ 662 das Gesetz für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst veröffentlicht worden und damit weitestgehend am 1. Mai in Kraft getreten. Die feste Quote in Höhe von 30 Prozent wird sukzessive von börsennotierten und paritätisch mitbestimmungspflichtigen Unternehmen ab 1. Januar 2016 bei erforderlich werdenden Neuwahlen oder Entsendungen zur Besetzung von Aufsichtsratssitzen erfüllt werden müssen. Diejenigen Unternehmen, die mitbestimmungspflichtig oder börsennotiert sind, sollen sich erstmals bis 30. September 2015 selbst Zielvorgaben für den Anteil von Frauen in Vorstand, Aufsichtsrat und den obersten zwei Managementebenen setzen. Die erstmals festzulegenden Fristen zur Erreichung der Zielvorgaben dürfen nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern (vgl. auch Noerr Newsletter Ausgabe März 2015).

Mitteilung des BMJV; Fragen & Antworten des BMJV zum Gesetz.

Lesen Sie zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Frauenquote auch den Beitrag von Stephan Schulz und Christian Ruf auf unserer Homepage.


Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

Die Bundesregierung hat am 29. April 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie verabschiedet. Bis zum 27. November 2015 muss die Änderungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt sein. Der Gesetzentwurf behandelt ausweislich der Gesetzesbegründung die folgenden wesentlichen Aspekte:

  • Die Regelungen zum Begriff des Herkunftsstaates werden in den §§ 2 Abs. 6 und 2b bis 2c WpHG-E überarbeitet.
  • Der Bereich der Stimmrechtsmeldungen soll neu geregelt werden: Zukünftig soll § 21 WpHG-E die Meldepflicht bei Stimmrechten aus Aktien, § 25 die Meldepflicht für sämtliche meldepflichtige Instrumente und § 25a eine Meldepflicht für die Summe der nach § 21 und § 25 gehaltenen Anteile regeln. Ferner sollen in einem § 22a bisher im WpHG und im KAG verteilte Vorgaben zu der Eigenschaft von Tochterunternehmen im Rahmen der Zurechnung von Stimmrechten sowie den Wegfall der Tochterunternehmenseigenschaft zusammengefasst werden.
  • Eine Verpflichtung zur Erstellung von Zwischenmitteilungen nach dem bisherigen § 37x WpHG soll entfallen. Es soll jedoch in einem neuen § 37x WpHG-E eine Berichtspflicht bestimmter Unternehmen des Rohstoffsektors über ihre Zahlungen an staatliche Stellen vorgesehen werden.
  • Mit den §§ 39 Abs. 4 WpHG-E und 335 Abs. 1c HGB-E soll ein erhöhter Sanktionsrahmen (bis zu EUR 10 Mio. oder fünf Prozent des Gesamtumsatzes eines Unternehmens im vorausgegangenen Geschäftsjahr bzw. bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils) für bestimmte Verstöße gegen Transparenzpflichten eingeführt werden.
  • Der neue § 40c WpHG-E sieht eine zwingende unverzügliche Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Pflichten der Transparenzrichtlinie auf den Internetseiten der BaFin vor. Lediglich in Ausnahmefällen (Unverhältnismäßigkeit der Namensnennung bzw. eines aus der Bekanntmachung resultierenden Schadens sowie ernsthafte Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems bzw. einer laufenden Ermittlung) ist eine Anonymisierung oder ein zeitlicher Aufschub vorgesehen.

Pressemitteilung des BMF


Aktienrechtsnovelle

Am 6. Mai 2015 fand im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Sachverständigenanhörung zum Entwurf der Aktienrechtsnovelle 2014 statt. Die Sachverständigen äußerten sich überwiegend positiv zu den vorgelegten Regelungen. Sie führten jedoch eine Reihe von gesetzgeberischen Aspekten an, die aus ihrer Sicht ebenfalls einer Regulierung bzw. Änderung bedürfen. Hierbei ging es insbesondere um eine gesetzliche Regelung für das sogenannte Delisting. Der BGH hatte Ende 2013 im Rahmen seiner „Frosta“-Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sowohl die Erforderlichkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über das Delisting einer Gesellschaft sowie eines Pflichtangebots zugunsten der Minderheitsaktionäre mit gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit im Rahmen eines Spruchverfahrens verneint. Insbesondere Anlegerschützer kritisieren diese Rechtsprechung sowie die seither durchgeführte Delisting-Praxis und fordern eine gesetzgeberische Maßnahme insbesondere zur Berücksichtigung der Interessen der Minderheitsaktionäre. Diese wird nun von Seiten der Regierungskoalition geprüft. Ferner sahen die Sachverständigen zusätzlichen Regelungsbedarf im Bereich des Beschlussmängelrechts und der Einführung einer Cooling Off-Periode, also einer Karenzzeit für den Wechsel eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat. Es scheint aber fraglich, ob entsprechende Regelungen zu den derzeit noch nicht von der Aktienrechtsnovelle erfassten Aspekten noch im Rahmen dieser Novelle berücksichtigt werden.

Mitteilung des Bundestags; Liste & schriftliche Stellungnahmen der Sachverständigen


Kleinanlegerschutzgesetz

Am 23. April 2015 ist vom Bundestag der Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes in zweiter und dritter Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet worden. Mit Hilfe der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelungen wird bezweckt, die Transparenz von Vermögensanlagen für potentielle Anleger weiter zu erhöhen und insofern einem Anleger vollständige und zum Anlagezeitpunkt aktuelle Informationen über die entsprechende Vermögensanlage zu verschaffen. Im Zuge dessen wird die bestehende Prospektpflicht erweitert und zudem eine Aktualisierung von Prospekten vorgesehen. Die Vermarktungsmöglichkeiten und die Werbemöglichkeiten für Vermögensanlagen werden eingeschränkt und eine Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen eingeführt, die durch eine Kündigungsfrist ergänzt wird.

Im Laufe der Beratungen in den Bundestagsausschüssen wurden zahlreiche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf (vgl. hierzu Noerr Newsletter Ausgabe November 2014) beschlossen. Diese betreffen insbesondere die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens recht kontrovers diskutierten Voraussetzungen für die Befreiung von der Prospektpflicht für Crowdinvestments, soziale Projekte sowie gemeinnützige Körperschaften, die Verkürzung der Kündigungsfrist einer Vermögensanlage von zwölf auf sechs Monate sowie die Werbung für Vermögensanlagen.

Mitteilung des Bundestags


EU Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Gesellschafter

Am 7. Mai 2015 hat der Bundestag eine Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zum Vorschlag der EU Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz verabschiedet. Ziel des am 9. April 2014 veröffentlichten Richtlinienvorschlags ist es, in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vorzusehen, für die in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften und die unionsweite Abkürzung SUP (Societas Unius Personae) gelten soll (vgl. Noerr Newsletter Ausgabe April 2014).

In der Stellungnahme des Bundestages wird zunächst der Richtlinienvorschlag kritisiert. So berücksichtige der Kommissionsvorschlag lediglich Ein-Personen-Gesellschaften, nicht aber Mehrpersonen-Strukturen wie Joint Venture Gesellschaften oder sonstige Personenverbindungen. Dadurch werde eine nur unzureichende europäische Harmonisierung erreicht. Auch sieht der Bundestag die Möglichkeit einer Online-Gründung ohne hinreichende Identitätsprüfung kritisch. Diese eröffne weitreichende Missbrauchsmöglichkeiten und erschüttere das Vertrauen in die Richtigkeit des Handelsregisters. Ferner begründe das Fehlen mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben im Falle der Aufspaltung von Satzungs- und Verwaltungssitz die Gefahr der Aushöhlung nationaler Mitbestimmungsregeln zu Lasten der Arbeitnehmer. Wenn der Sitzgleichlauf nicht europäisch nach dem Vorbild von Art. 7 SE-VO vorgegeben werde, bestehe das Risiko, dass die Regeln der deutschen Mitbestimmung ausgehöhlt würden.

Die Bundesregierung wird vor dem Hintergrund dieser Kritikpunkte im Rahmen der Stellungnahme aufgefordert, im weiteren Verhandlungsverlauf über die europäische Regulierung einer SUP den Richtlinienvorschlag in der derzeitigen Form abzulehnen. Es sei zudem vorzugswürdig, die bislang gescheiterten Verhandlungen für Regelungen über eine Societats Privata Europaea (SPE) wieder aufzunehmen. Im Rahmen der Regelung einer europaweit einheitlichen Kapitalgesellschaftsrechtsform insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen solle die Bundesregierung darauf hinwirken, dass eine Umgehung der nationalen Vorschriften über die Mitbestimmung, des Handelsregister- und des Steuerrechts ausgeschlossen wird. Verwaltungs- und Satzungssitz der Gesellschaft sollten in demselben Mitgliedstaat liegen und bei der Gründung eine hinreichende Identitätsprüfung im Registerverfahren sichergestellt werden. Zudem sollten für Gesellschaften, die in der Regel mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, europäische Mitbestimmungsregeln nach dem Vorbild der entsprechenden Regelungen zur SE gelten. Es dürfe – anders als bei der SE – zu keinem „Einfrieren“ der Mitbestimmung auf dem bei Schaffung der Gesellschaft bestehenden Mitbestimmungsniveau kommen.


Kapitalmarktunion

Am 7. Mai 2015 wurde im Bundestag eine Stellungnahme der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum im Februar 2015 veröffentlichten Grünbuch der EU Kommission zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (vgl. Noerr Newsletter Ausgabe März 2015) verabschiedet, die den zuständigen europäischen Institutionen übermittelt werden soll.

In der Stellungnahme begrüßt der Bundestag ausdrücklich das Vorhaben der EU Kommission zur Prüfung und Schaffung einer Kapitalmarktunion, insbesondere das Vorhaben, die Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen durch eine breitere Produktpalette, mehr Transparenz und mehr Wettbewerb zu ergänzen. Im Zuge dessen sollen aber aus Sicht des Bundestages funktionierende Märkte, wie z. B. der deutsche Schuldschein- und Pfandbriefmarkt, sowie der Zugang zur Bankenfinanzierung nicht erschwert werden. Die Kapitalmarktunion dürfe darüber hinaus nicht zu einer Förderung spekulativer Anlagemöglichkeiten und zu einer Abnahme der Transparenz in der Unternehmensfinanzierung führen.

Mitteilung des Bundestags

Am 8. Mai 2015 hat dann auch der Bundesrat eine Stellungnahme zum Grünbuch beschlossen. Darin betont der Bundesrat, dass die im Rahmen der Kapitalmarktunion voranzutreibende Unternehmensfinanzierung über Kapitalmärkte die Kreditfinanzierung durch Banken nur ergänzen, nicht jedoch wird ersetzen können; der Zugang zur Bankenfinanzierung als Folge einer Kapitalmarktunion dürfe nicht erschwert werden. Auch dürfe durch die Kapitalmarktunion das deutsche bewährte Drei-Säulen-Modell des Bankensektors nicht beeinträchtigt werden und einem angemessenen und wirkungsvollen Verbraucher-und Anlegerschutz müsse im Rahmen der Kapitalmarktunion besondere Bedeutung beigemessen werden.

Erläuterungen des Bundesrats 

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