CSDDD – Änderungsrichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
Am 26. Februar 2026 wurde die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist Teil des sogenannten „Omnibus I“-Pakets und nimmt Änderungen an der Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CSDDD“) (RL (EU) 2024/1760) vor. Daneben enthält die Änderungsrichtlinie Anpassungen der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“).
Nach einer vorläufigen Einigung in den Trilogverhandlungen hatte das Europäische Parlament den Gesetzesvorschlag bereits im Dezember 2025 gebilligt; die Zustimmung durch den Rat der Europäischen Union erfolgte am 24. Februar 2026. Die Änderungsrichtlinie tritt 20 Kalendertage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Wesentliche Änderungen der CSDDD
Reduzierter Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der CSDDD wird durch die Änderungsrichtlinie erheblich reduziert. Anders als im Vorschlag der Kommission vorgesehen, erfasst die CSDDD nunmehr Unternehmen, die mindestens 5.000 Beschäftigte haben und einen weltweiten Nettoumsatz von mindestens EUR 1,5 Milliarden erzielen (Art. 2 Abs. 1 CSDDD n.F.). Bislang lagen die Schwellenwerte bei 1.000 Beschäftigten bzw. einem weltweiten Nettoumsatz von EUR 450 Millionen.
Außerdem werden Nicht-EU-Unternehmen erst dann erfasst, wenn sie oder die Unternehmensgruppe im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als EUR 1,5 Milliarden in der Europäischen Union erwirtschafteten (Art. 2 Abs. 2 CSDDD n.F.).
Risikobasierter Ansatz
Die Europäische Kommission hatte vorgeschlagen, die Sorgfaltspflichten der verpflichteten Unternehmen auf die Tätigkeiten ihres eigenen Unternehmens, ihrer Tochtergesellschaften sowie ihrer direkten Geschäftspartner zu beschränken.
Die finale Richtlinie übertrifft diesen Vorschlag und führt zu einer weitreichenden Beschränkung: Unternehmen dürfen sich aufgrund eines rein risikobasierten Ansatzes auf die Bereiche ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und, sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen, der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner fokussieren, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am schwerwiegendsten sind (Art. 8 Abs. 2 CSDDD n.F.).
Zudem ist es nicht mehr erforderlich, eine umfassende Kartierung der gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette vorzunehmen. Stattdessen genügt eine Scoping-Untersuchung. Dabei dürfen sich Unternehmen auf Informationen stützen, die nach vernünftigem Ermessen verfügbar sind.
Die Richtlinie regelt Art und Umfang der Erlangung von Informationen im Rahmen der Due Diligence. Dabei knüpft sie an die Größe des Geschäftspartners in der Lieferkette an. Die Mitgliedstaaten sollen bei der Umsetzung der Richtlinie sicherstellen, dass Informationen von Geschäftspartnern mit mehr als 5.000 Mitarbeitern nur angefordert werden dürfen, wenn diese Informationen erforderlich sind, um den Sorgfaltspflichten nachzukommen. Im Falle von Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten dürfen Informationen erbeten werden, wenn die Informationen nach vernünftigem Ermessen nicht auf andere Weise erlangt werden können (Art. 8 Abs. 2a CSDDD n.F.). Dadurch sollen zukünftig insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor umfangreichen Informationsanfragen geschützt werden.
Klimatransformationspläne
Während sich die Kommission und der Rat der Europäischen Union in ihren ursprünglichen Vorschlägen noch für vereinfachte Anforderungen ausgesprochen haben, sieht die finale Richtlinie eine vollständige Streichung des Übergangsplans vor.
Zivilrechtliche Haftung
Die vereinheitlichte europäische zivilrechtliche Haftung entfällt. Es wurde jedoch eine Überprüfungsklausel aufgenommen, die eine spätere Neubewertung eines europaweit harmonisierten Haftungsrahmens ermöglicht. Ebenfalls beibehalten wurden prozessrechtliche Erleichterungen für die Betroffenen. Dies betrifft etwa Verjährungs- oder Beweisregeln. Nach wie vor müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Gerichte im Einklang mit dem nationalen Recht die Offenlegung von Beweismitteln anordnen können, die sich in der Sphäre des Unternehmens befinden (Art. 29 CSDDD n.F.).
Sanktionen
Bisher sollte nach der CSDDD die Höchstgrenze für Zwangsgelder mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens betragen; zukünftig wird die Höchstgrenze bei 3 % des weltweiten Nettoumsatzes liegen (Art. 27 Abs. 4 CSDDD n.F.). Die Kommission soll hierzu Leitlinien veröffentlichen.
Umsetzungsfrist
Die Umsetzungsfrist der CSDDD ist bis zum 26. Juli 2028 verschoben; die neuen Pflichten sind somit erst ab dem 26. Juli 2029 zu erfüllen.
Ausblick
Die Rechtsunsicherheit der letzten Monate in Bezug auf die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ist zumindest auf europäischer Ebene beseitigt. Für die Unternehmenspraxis bleibt zu hoffen, dass eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes durch den deutschen Gesetzgeber zeitnah vorgenommen wird, damit Klarheit und Planungssicherheit herrschen.
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