EU Inc.: Brüssel liefert die erste echte Alternative zur GmbH
Wer heute eine Gesellschaft in der EU gründet – als Start-Up, Akquisitionsvehikel, Vertriebseinheit oder Holdingplattform –, zahlt den Preis nationaler Fragmentierung: in Deutschland notarielle Beurkundung, mindestens EUR 25.000 Stammkapital, wochenlange Registereintragung. Die Kommission hat am 18. März 2026 den Verordnungsvorschlag für die „EU Inc." vorgelegt (Europäische Kommission, Proposal for a regulation on the 28th regime corporate legal framework, 18.3.2026) (COM(2026) 321 final) – eine paneuropäische Gesellschaftsform ohne Mindestkapital, gründbar in 48 Stunden für 100 Euro, vollständig digital. Er verdient Aufmerksamkeit in der Startup-Szene, aber auch weit darüber hinaus und ist der bislang konsequenteste Versuch, eine einheitliche, digital gründbare und hochflexible Kapitalgesellschaft für den Binnenmarkt zu schaffen.
Denn wird der Vorschlag in seiner jetzigen Substanz Gesetz, steht die GmbH vor dem ersten ernsthaften Wettbewerber in ihrer Geschichte. Die EU Inc. ist als Standardvehikel für Tech-Start-Ups, Projektgesellschaften, Konzernbausteine und M&A-Strukturen konzipiert – nicht als Gründerexotik. Für internationale Investoren, die sich mit den Formalitäten des deutschen Gesellschaftsrechts nie anfreunden konnten, würde sie zur naheliegenden Alternative. Und für den deutschen Gesetzgeber zum Weckruf: Wenn eine EU-Rechtsform schneller, günstiger und flexibler ist als die GmbH, geraten überkommene Anforderungen im nationalen Handels- und Gesellschaftsrecht unter Rechtfertigungsdruck. Wer jetzt noch am Status quo festhält, riskiert, den Wettbewerb um Gesellschaftsgründungen zu verlieren.
A. Hintergrund: Warum jetzt, warum so?
Der Vorschlag reagiert auf die Berichte Letta („Much more than a market“, April 2024) und Draghi („The future of European competitiveness“, September 2024), die in der gesellschaftsrechtlichen Fragmentierung des Binnenmarkts – 27 Rechtsordnungen, über 60 Gesellschaftsformen – einen „unsichtbaren Zoll“ auf grenzüberschreitendes Wachstum diagnostiziert hatten. Der Europäische Rat forderte die Kommission im März 2025 ausdrücklich zum Handeln auf (Europäischer Rat, EUCO 1/25 vom 20.2.2025, S. 3 f.).
Strategisch entscheidend ist die Wahl der Rechtsgrundlage: Art. 114 AEUV statt Art. 352 AEUV – qualifizierte Mehrheit im Rat statt Einstimmigkeit. Das ist die zentrale Lehre aus dem Scheitern der Societas Privata Europaea (SPE) 2014 (Jung, in: Jung/Krebs/Stiegler, Gesellschaftsrecht in Europa, 2019, § 5 Rn. 7), birgt aber ein Risiko: Art. 114 Abs. 2 AEUV nimmt steuerliche und arbeitnehmerbezogene Vorschriften aus. Die im Vorschlag enthaltenen Mitbestimmungs- und EU-ESO-Regelungen müssen einer strengen Kompetenzprüfung standhalten. Damit sind Konflikte vorprogrammiert – aber genau diese Konflikte zeigen, wie ernst es Brüssel meint: Die Kommission ist bereit, ein verfahrensrechtliches Risiko in Kauf zu nehmen, um den Vorschlag durchzubekommen, an dem die SPE 2014 noch gescheitert war.
Die Kommission rechnet mit einer politischen Einigung bis Ende 2026 und ersten EU-Inc.-Gründungen ab Anfang 2028 (Art. 109: Anwendung 12 Monate nach Inkrafttreten; vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 18.3.2026). Im EP hat Pascal Canfin (Renew/JURI) signalisiert, rasch voranzugehen (Canfin, „Le 28e régime: un nouveau cadre juridique pour les entreprises innovantes“, Debatte vom 19.1.2026). Die Aussichten sind besser als bei jedem vergleichbaren Vorgängervorhaben. Ob das Endprodukt allerdings die Schlagkraft des jetzigen Entwurfs behalten wird, steht auf einem anderen Blatt (dazu D.).
B. Kernelemente: Was die EU Inc. kann
Die EU Inc. ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung, die durch Registereintragung entsteht und EU-weit anerkannt wird (Art. 3, 5).
Ihre Kernelemente im Überblick:
- Gründung in 48 Stunden für EUR 100. Fast-Track-Eintragung über die zentrale EU-Schnittstelle (BRIS) bei Verwendung standardisierter EU-Templates (Art. 16); bei individueller Satzung fünf Werktage (Art. 17). Gründung ex nihilo oder durch Umwandlung bestehender Gesellschaften – innerstaatlich (§§ 190 ff. UmwG) oder grenzüberschreitend (§§ 305 ff. UmwG, MgVG). Identifikation über eIDAS; physische Präsenz nur bei konkretem Missbrauchsverdacht (Art. 10, 14).
- Flexible Finanzverfassung. Kein Mindestkapital; Anteile sind nennwertlos als Default. Der Gläubigerschutz erfolgt nicht über eine Kapitalschwelle, sondern durch kombinierten Bilanz- und Solvenztest bei jeder Ausschüttung und jedem Rückerwerb (Art. 61, 62, 72). Die Verordnung regelt erstmals auf EU-Ebene auch Convertible Instruments – Wandeldarlehen und vergleichbare Instrumente, die dem Inhaber ein Recht auf Wandlung seiner Forderung in Gesellschaftsanteile einräumen (Art. 2 Nr. 26, Art. 68.) – und schafft damit einen einheitlichen Rechtsrahmen für ein Kerninstrument der Venture-Capital-Finanzierung, das bislang in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich behandelt wird und auch im deutschen Markt immer wieder Fragen aufwirft (Formerfordernisse, steuerliche Behandlung). Flankiert wird die Kapitalflexibilität durch ein kodifiziertes Austrittsrecht des Minderheitsgesellschafters bei „oppressivem" Mehrheitsverhalten (Art. 52) – ein dem englischen unfair-prejudice-remedy (s. 994 Companies Act 2006) nachgebildetes Instrument, das im deutschen Recht bislang nur richterrechtlich anerkannt ist und dessen Konturen der EuGH erst noch entwickeln muss.
- Mehrstimmrechtsanteile (Dual-Class). Art. 53 ff. erlaubt Mehrstimmrechts- und stimmrechtslose Anteile – liberaler als § 135a AktG und damit direkt anschlussfähig an internationale VC-Strukturierungsstandards und Anforderungen insbesondere von Start-Ups mit dynamischem Captable.
- Monistische Organisationsverfassung. Einziges Organ ist ein Board of Directors mit Unionswohnsitz-Pflicht für mindestens ein Mitglied; die Gesellschafterversammlung kann verbindliche Weisungen erteilen (Art. 42) – strukturell näher an der GmbH (§ 37 GmbHG) als an der AG (§ 76 AktG). Die Business Judgement Rule wird ausdrücklich kodifiziert (Art. 44 Abs. 3 lit. a), materiell vergleichbar mit § 93 Abs. 1 S. 2 AktG (BGHZ 135, 244 – ARAG/Garmenbeck).
- Vollständig digitale Governance. Gesellschafterversammlungen und Boardsitzungen können online stattfinden (Art. 47); das Anteilsregister ist entmaterialisiert und digital (Art. 53 Abs. 1).
- EU-weites Mitarbeiteroptionsmodell (EU-ESO). Besteuerungsaufschub bis zur Veräußerung der durch Option erworbenen Anteile (Art. 78 f.) – funktional vergleichbar mit § 19a EStG (Fondsstandortgesetz 2021/ZuFinG 2023), jedoch ohne dessen KMU-Schwellenwertbegrenzung (§ 19a Abs. 3 EstG), die dazu führt, dass gerade schnell wachsende Scale-Ups aus dem günstigeren Besteuerungsregime “herauswachsen”. Das Verhältnis beider Regime wird der Gesetzgeber klären müssen.
- EU-Binnenmarkt-Pass für die Rechtsform. Es gibt kein Erfordernis einer lokalen Vertretung oder physischen Präsenz. EU-Inc.-Dokumente sind von Apostille und vergleichbaren Beglaubigungen befreit (Art. 32); ein standardisiertes EU-Gesellschaftszertifikat (Art. 30) ersetzt nationale Handelsregisterauszüge im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
C. Relevanz: Was sich für die deutsche Praxis ändert
Der Vorschlag hat das Potenzial, etablierte Ausweichstrukturen überflüssig zu machen. Die UG (haftungsbeschränkt) – seit 2008 als deutsche Antwort auf die britische Ltd. konzipiert – verliert ihren wesentlichen Existenzgrund, sobald eine EU Inc. ohne Mindestkapital und mit geringerem Formalaufwand verfügbar ist. Dasselbe gilt für die Scheinauslandsgesellschaft: Wer bislang eine Ltd. oder B.V. gründete, um deutsche Formerfordernisse zu umgehen, hat mit der EU Inc. eine genuine unionsrechtliche Alternative – ohne die kollisionsrechtlichen Unsicherheiten, die der BGH in ständiger Rechtsprechung für Nicht-EU-Gesellschaften aufrechterhält (vgl. BGHZ 178, 192 – Trabrennbahn).
Besonders attraktiv dürfte die EU Inc. für ausländische Investoren sein, die von der Formstrenge des deutschen Gesellschaftsrechts abgeschreckt werden. Wer je einem angelsächsischen Investor erklären musste, warum die Abberufung eines Geschäftsführers eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung erfordert (§ 39 GmbHG i.V.m. § 12 HGB), weiß, wovon die Rede ist. Die EU Inc. bietet vollständig digitale Governance ohne Notariatszwang für laufende Beschlüsse. Entsprechendes gilt für Anteilsübertragungen, wobei in Deutschland vom Notar übernommene Prüfpflichten (Rechtstitel, Geldwäsche, Steuermeldung) neu zu verteilen sind. Konkrete Anwendungsfelder: Start-Ups, aber auch Akquisitionsvehikel (Bidcos), Vertriebsgesellschaften, Repräsentanzen und Holdingplattformen können als EU Inc. errichtet werden – ohne GmbH-Overhead. Selbst Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften könnten einen Anreiz zur Umwandlung haben, wenn dies den Aufwand der dualen Registerpflicht beseitigt. Symptomatisch für den deutschen Sonderweg: Obwohl das MoPEG 2024 die Sitztheorie weitgehend abräumen sollte (BT-Drs. 19/27635, S. 126 f.), diskutiert die Praxis weiterhin, ob sie für einzelne IPR-Konstellationen fortgilt; Gerichte greifen bei der Auslegung firmenrechtlicher Vorschriften noch immer auf Rechtsprechung aus der Zeit vor 1998 zurück und halten so Problemfelder wach, die der Gesetzgeber längst entschärft hat. Die EU Inc. wirft diesen Ballast in einem Zug ab. Es bleibt zu hoffen, dass sich dies auch der deutsche Gesetzgeber zum Vorbild nimmt.
Bei bestehenden Strukturen wird die EU Inc. als Konvertierungsoption relevant: Art. 21 erlaubt den Formwechsel innerstaatlich (§§ 190 ff. UmwG) und grenzüberschreitend (§§ 305 ff. UmwG). Die Anteilsübertragung folgt dem Grundsatz freier Übertragbarkeit (Art. 58) – die in der GmbH-Praxis übliche satzungsmäßige Vinkulierung (vgl. § 15 Abs. 5 GmbHG) bleibt zulässig, muss aber ausdrücklich vereinbart werden. In Beteiligungsverträgen sollten Umstrukturierungsvorbehalte vorgesehen werden, wobei auf die bewährte Praxis (privileged transfers) v.a. aus dem Bereich VC-finanzierter Start-Ups zurückgegriffen werden kann.
D. Herausforderungen
Der Vorschlag ist ambitioniert – und greift deshalb in Bereiche ein, die seit Jahrzehnten zu den am härtesten verteidigten Domänen der nationalen Gesetzgeber gehören. Die zentralen Konfliktlinien:
- Mitbestimmung – der Hauptkonflikt. Art. 12 Abs. 1 unterwirft die EU Inc. dem Mitbestimmungsrecht des Sitzstaats – für Deutschland also DrittelbG ab 500 bzw. MitbestG ab 2.000 Arbeitnehmern. Anders als bei der SE (§§ 1 ff. SEBG) fehlt bei originärer Gründung ein Vorher-Nachher-Schutz; eine Umgehung durch Sitzwahl ist strukturell angelegt. ver.di hat dies als „Rückschritt" kritisiert (ver.di, „Gesetzesentwurf EU Inc.: Drohender Rückschritt für Arbeitnehmerrechte“, 19.3.2026); im Trilog wird nachverhandelt werden – mit dem Risiko, die Rechtsform für Unternehmen jenseits der Startup-Phase erheblich einzuschränken.
- Notarielle Präventivkontrolle. Art. 14 belässt den Mitgliedstaaten die Wahl der Kontrollform, aber die 48-Stunden-Frist und 100-Euro-Kostenobergrenze (Art. 16 Abs. 2) stehen im offenen Widerspruch zum geschäftswertabhängigen GNotKG. Die Bundesnotarkammer warnt vor einer „Delawareisierung" (Bundesnotarkammer, „EU Inc.: Ein 28. Regime der Unsicherheiten“, 20.4.2026) – eine Anpassung des Kostenrechts ist unausweichlich. Das ist verständlich – aber die richtige Antwort wäre eine Modernisierung des GNotKG, nicht eine Blockade der neuen Rechtsform. Digitale notarielle Beurkundung nach § 16a BeurkG zeigt, dass beides vereinbar ist und die innerdeutsche Modernisierung nur konsequent zu Ende gedacht werden muss.
- Verweis auf nationales Recht (Art. 4 Abs. 2). Deutschland muss eine Referenzrechtsform benennen (Art. 4 Abs. 3); die Wahl zwischen GmbH und UG determiniert, ob §§ 30 ff. GmbHG, § 15b InsO und die Existenzvernichtungshaftung (BGH NJW 2007, 2689 – TRIHOTEL) auf die EU Inc. durchschlagen. Die Versuchung wird groß sein, über die Referenzrechtsform die Komplexität des deutschen Gesellschaftsrechts durch die Hintertür auf die EU Inc. zu übertragen – stattdessen gilt es die Chance nutzen, eine schlanke Lösung zu wählen. Besonders relevant für kapitalmarktorientierte Unternehmen: Wählt Deutschland die GmbH als Referenzrechtsform, müsste die GmbH selbst für den Zugang zum regulierten Markt geöffnet werden, damit die EU Inc. ihr volles Finanzierungspotenzial entfalten kann – eine weitreichende Folgefrage, die der Gesetzgeber bislang nicht auf der Agenda hat.
- Delegierte Rechtsakte als Black Box. Der Inhalt der Standard-EU-Templates (Art. 8) ist vollständig in künftige Durchführungsrechtsakte delegiert – ob sie komplexe Anteilsklassenstrukturen abbilden können, ist offen und wird über die praktische Brauchbarkeit des Fast-Track-Verfahrens entscheiden.
- Verwässerungsrisiko im Trilog. Das größte Praxisrisiko liegt im Verfahren selbst: Der Vorschlag betritt vermintes Terrain in vier Dimensionen gleichzeitig – Mitbestimmung, Notariatspflicht, Kapitaldoktrin, Sitztheorie. Wer die Diskussionen um die gescheiterte SPE, die SE-Reform oder das Company Law Package Revue passieren lässt, erkennt das Muster: Nationale Sonderinteressen führen im Trilog regelmäßig zu Kompromissen, die das Ambitionsniveau deutlich unterschreiten. „Eine Verwässerung darf es nicht geben!", mahnt daher auch der Startup-Verband (Startup-Verband, Statement zum Vorschlag der EU-Kommission für die EU Inc., 18.3.2026) – und genau diese Verwässerung ist heute das größte Prozessrisiko.
- Kompetenzrechtliches Risiko. Die Stützung auf Art. 114 AEUV ist strategisch klug, aber angreifbar: Art. 114 Abs. 2 AEUV nimmt steuerliche und arbeitnehmerbezogene Vorschriften aus – sowohl Art. 12 (Mitbestimmung) als auch Art. 78 f. (EU-ESO) bewegen sich in einer Grauzone. Das Risiko ist zweistufig: Nichtigkeitsklage einzelner Mitgliedstaaten nach Art. 263 AEUV (naheliegend: Deutschland, Österreich) und ultra-vires-Kontrolle nationaler Verfassungsgerichte – in Deutschland nach der PSPP-Rechtsprechung (BVerfGE 154, 17). Das Risiko ist allerdings beherrschbar: Die Erwägungsgründe sollten so ausführlich gewählt werden, dass sie die Verteidigung vor dem EuGH stärken. Die Kommission könnte zudem die Mitbestimmungsregelung nach dem Vorbild SE-VO/SE-RL in eine separate Richtlinie auf Art. 153 AEUV auslagern; schließlich könnte der Rat durch Protokollerklärungen und eine verschärfte Evaluierungsklausel den klageberechtigten Mitgliedstaaten politisch entgegenkommen.
E. Ausblick und Resümee
Die Kommission peilt erste EU-Inc.-Gründungen ab Anfang 2028 an (Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 18.3.2026). BDI (Pressemeldung vom 18.3.2026), vbw (Pressemitteilung vom 20.3.2026) und BusinessEurope (Press release vom 18.3.2026) unterstützen den Vorschlag. Unmittelbarer Handlungsdruck für Investoren und Gründer besteht nicht – aber strategische Weichenstellungen sollten jetzt erfolgen: Wir empfehlen aktives Monitoring der Ratsverhandlungen (COMPET) und des JURI-Ausschusses – Schlüsselfragen: Mitbestimmung, Referenzrechtsform, Template-Design.
Der EU-Inc.-Vorschlag ist der ambitionierteste gesellschaftsrechtliche Harmonisierungsversuch seit der SE-Verordnung – und der erste, der das Zeug hat, in der Praxis anzukommen. Wird er in seiner jetzigen Substanz Gesetz, bekommt die GmbH erstmals einen ernsthaften Wettbewerber. Die EU-Inc. kann die UG und die Scheinauslandsgesellschaft ersetzen und vor allem internationalen Investoren bzw. Start-Up, die für die Skalierung ihres Geschäftsmodells auf solche angewiesen sind, eine echte europäische Alternative zur GmbH bieten. Der Vorschlag kann Anlass neuer Reformen auch im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht sein. Die Gretchenfrage ist, ob das Gesetzgebungsverfahren diese Substanz bewahrt oder im Trilog zerreibt – wir sehen den Vorschlag als Chance und nicht als Bedrohung. Die Meinungsbildung in Deutschland ist aber noch am Anfang.
Bestens
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