Drittstaatsangehörige in der Zeitarbeit – Mythen, Rechtslage und Gestaltungsoptionen
Vielfach herrscht – sowohl bei Personaldienstleistern selbst wie auch bei Einsatzunternehmen – Unsicherheit darüber, wann ausländische Leiharbeitnehmer in Deutschland oder aber im Ausland eingesetzt werden dürfen. Nicht selten trifft man dabei auf den Mythos, dass ausländische Arbeitnehmer per se überhaupt nicht als Leiharbeitnehmer eingesetzt werden können.
Dem steht der vielfach festzustellende Bedarf an Fachkräften gegenüber, der gerade in Zeiten des Fachkräftemangels kaum mit inländischen Leiharbeitskräften gestillt werden kann. Dass mit einer richtigen Strukturierung sehr wohl auch ausländische Leiharbeitnehmer in Deutschland rechtskonform eingesetzt werden können und hierdurch Zugang zu einem globalen Talent-Pool erreicht werden kann, zeigen wir mit nachfolgendem Beitrag.
Sollen ausländische Leiharbeitnehmer in Deutschland überlassen werden, so muss grundsätzlich zwischen der Überlassung von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen unterschieden werden.
I. EU-Bürger
Aufgrund der unionsrechtlich garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit ist der Einsatz von ausländischen EU-Bürgern ohne weiteres zulässig.
II. Drittstaatsangehörige
Demgegenüber ist die Überlassung Drittstaatsangehöriger in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Entscheidend kommt es dabei auf den individuellen Aufenthaltstitel und die darin enthaltene Arbeitserlaubnis des potenziellen ausländischen Leiharbeitnehmers an. Denn ausländische Mitarbeiter benötigen für eine Beschäftigung in Deutschland stets einen deutschen Aufenthaltstitel, der ihnen diese konkrete Beschäftigung erlaubt.
Das deutsche Aufenthaltsrecht sieht jedoch in § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zur Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers verweigert, wenn dieser (in Deutschland) als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden soll. Die deutsche Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde, bei der der Ausländer seinen Aufenthaltstitel beantragt hat, muss dann den Titel ablehnen.
Im Ergebnis bedeutet das, dass ein Drittstaatsangehöriger Leiharbeitnehmer nur dann eine Erlaubnis zum Arbeiten bei einem Verleihunternehmen erhalten wird – und damit überlassen werden kann, wenn dieser Titel ohne die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann.
Dies ist in folgenden Konstellationen der Fall (§ 18g Abs. 1 Satz 1 AufenthG):
1. Akademiker mit hohem Gehalt
Ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann ein Aufenthaltstitel (eine Blaue Karte EU) zur Beschäftigung – auch als Leiharbeitnehmer – erteilt werden, wenn der potenzielle Leiharbeitnehmer ein Bruttogehalt von mindestens 50% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält (2025 also mindestens EUR 48.300,00 im Jahr) und er einen deutschen Hochschulabschluss hat, der seiner künftigen Beschäftigung inhaltlich angemessen ist. Liegt ein ausländischer Hochschulabschluss vor, muss dieser anerkannt oder einem deutschen Abschluss vergleichbar sein.
2. Spezielle Berufe
Auch für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, wie im Bereich der Forschung und Wissenschaft, kann eine Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden, so dass dieser Ausländer auch als Leiharbeitnehmer eingesetzt werden kann.
Arbeitnehmer, die als Crew-Mitglieder von Schiffen und Flugzeugen eingesetzt werden (§ 24 BeschV) oder vor der deutschen Küste Windparks errichten sollen (§ 24b BeschV), sowie spezielle Tätigkeiten wie die von Fotomodels und ähnlicher Berufe (§ 22 BeschV) können einen Titel ebenfalls ohne Beteiligung der Bundesagentur erhalten.
3. Familiennachzug oder unbefristete Aufenthaltstitel
Im Falle des Familiennachzugs darf der nachziehende Ehepartner in der Regel jede Beschäftigung ohne weiteres ausüben, worunter dann auch die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer fallen kann. Gleiches gilt im Falle einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis oder eines Daueraufenthalts-EU.
4. Weitere Aufenthaltstitel
Natürlich können auch Drittstaatsangehörige als Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, die einen (befristeten) Aufenthaltstitel bereits seit Jahren besitzen, so dass dann keine Arbeitgeberbindung (mehr) besteht. Sie dürfen folglich jede Beschäftigung ausüben, egal für welchen Arbeitgeber; auch eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist dann erlaubt.
Außerdem ist der Leiharbeitnehmereinsatz in folgenden Fällen zulässig:
- Der Leiharbeitnehmer ist seit mindestens zwei Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV).
- Der Leiharbeitnehmer ist seit mindestens drei Jahren erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung in Deutschland und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV).
- Der Leiharbeitnehmer ist seit mindestens vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung in Deutschland (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV).
III. Fazit
Der Einsatz ausländischer Leiharbeitnehmer – auch Drittstaatsangehöriger – ist in Deutschland sehr wohl möglich und muss auch nicht unbedingt vom Vorliegen besonderer Ausbildungsnachweise abhängen.
Nicht zuletzt aufgrund der drastischen Rechtsfolgen im Fall einer illegalen Beschäftigung oder/und Überlassung muss allerdings vor einer Überlassung in jedem Fall der Aufenthaltstitel sorgfältig vom Verleiher aber auch vom (deutschen) Entleiher geprüft werden und auch sichergestellt sein, dass der Verleiher über die erforderliche deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1 AÜG verfügt. Sie ist auch dann erforderlich, wenn der Verleiher seinen Sitz im Ausland hat und ausländische Mitarbeiter an einen deutschen Entleiher (nach Deutschland) überlässt.
Gerne beraten wir Sie zur Beschäftigung von (ausländischen) Leiharbeitnehmern in Deutschland und im Ausland.
Mehr dazu auch in unserem Quartals-Update Q3/2025 unserer Praxisgruppe Global Mobility am 11. September 2025 von 13 bis 14 Uhr zum Thema „Beschäftigung von ausländischen Leiharbeitnehmern in Deutschland und im Ausland“
Wir laden Sie hierzu herzlich ein und freuen uns auf den Austausch mit Ihnen!
Bestens
informiert
Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.
Jetzt anmelden









