News

Die EmpCo-Richtlinie kommt: Vielen Greenclaims droht künftig das aus

26.02.2024

Nachdem bereits am 17. Januar 2024 das EU-Parlament die „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ („Empowering consumers for the green transition“, kurz „EmpCo“) angenommen hatte, hat nun auch der Rat der Europäischen Union der Richtlinie am 20.02.2024 zugestimmt. Die Beschlussfassung ist damit abgeschlossen.

Mit der Richtlinie will das EU-Parlament laut eigener Presseerklärung die Verbraucher vor irreführenden Marketingpraktiken im Bereich der Nachhaltigkeitswerbung schützen und somit eine transparentere Kaufentscheidung ermöglichen. Künftig gelten für Unternehmen daher strenge Anforderungen an die Verwendung umweltbezogener Werbeaussagen und der Verwendung selbst entwickelter Nachhaltigkeitslabel wird ein Riegel vorgeschoben.

Die Regelungen der EmpCo-Richtlinie stellen dabei nur einen Baustein des „Europäischen Green Deals“ dar und werden flankiert durch die der sog. „Green-Claims“-Richtlinie, über deren Entwurf wir bereits letztes Jahr berichtet hatten (hier). Die Green-Claims Richtlinie wird derzeit noch auf der Ebene des EU-Parlamentes und des Rates verhandelt.

Welche per-se Verbote gelten für Nachhaltigkeitswerbung?

Von besonderer Bedeutung für Unternehmen ist die Aufnahme neuer Tatbestände in die sog. „schwarze Liste“ der per se verbotenen Geschäftspraktiken. Die EmpCo-Richtlinie ergänzt insoweit den Anhang der UGP-Richtlinie („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“). Die dort beschriebenen Geschäftspraktiken gelten per se als unlauter, eine Einzelfallprüfung durch die Gerichte findet nicht statt.

Wie die umfassende Rechtsprechung in diesem Bereich deutlich macht, kann die irreführende Umweltwerbung auch schon jetzt als Wettbewerbsverstoß geahndet werden, spezielle Vorschriften für umweltbezogene Werbung gab es bislang aber nicht. Mit den neuen vollharmonisierten Regelungen soll der Auslegungsspielraum von nationalen Gerichten und Behörden verringert und ein EU-weit einheitliches Schutzniveau bewirkt werden.

Folgende Handlungen wurden in die „schwarze Liste“ der per-se unlauteren Geschäftspraktiken aufgenommen und sind daher künftig untersagt:

  • Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde (neue Nr. 2a des Anhangs). Die Verwendung eigener intern entwickelter Nachhaltigkeitssiegel ist daher in Zukunft nicht mehr möglich. Dies wird einen erheblichen Einfluss auf die zukünftige Marketingpraxis von Unternehmen haben, da Nachhaltigkeitssiegel aktuell stark verbreitet sind.
  • Das Treffen allgemeiner Umweltaussagen, wobei das Unternehmen die behauptete anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann (neue Nr. 4a des Anhangs).
  • Eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder dem gesamten Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu treffen, wobei die Umweltleistung nur einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Tätigkeit des Unternehmens betrifft (neue Nr. 4b des Anhangs).
  • Die Behauptung, dass ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen hat (neue Nr. 4c des Anhangs). Als Beispiel werden hierfür Aussagen wie „klimaneutral“, „CO2 neutral zertifiziert“, „reduzierter CO2-Fußabdruck“ genannt. Diese Aussagen sind in Zukunft nur zulässig, wenn die positiven Umweltauswirkungen eben nicht auf Kompensationen von Treibhausgasen beruhen, sondern sich auf solche innerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen.

Umweltaussagen in Bezug auf künftige Umweltleistungen (z.B. „klimaneutral bis 2030!“) gelten zudem dann als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Art. 6 UGP, wenn das Unternehmen keine klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbare Verpflichtungen getroffen hat, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan dargelegt sind, der messbare und zeitlich festgelegte Zielvorgaben aufweist. Der Umsetzungsplan muss zudem regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden und die Ergebnisse hierzu müssen öffentlich zugänglich sein.

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die EU-Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung wird in Deutschland im Rahmen des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb erfolgen. Die Änderungen müssen dann innerhalb von weiteren sechs Monaten in Kraft treten. Unternehmen können daher für das Jahr 2026 mit den strengen Vorgaben planen. Ab diesem Zeitpunkt droht die Inanspruchnahme u.a. durch Wettbewerber und qualifizierte Wettbewerbsverbände.

Environmental Social and Governance (ESG)
Gewerblicher Rechtsschutz

Share