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Errichtung von Lade­infra­struktur in Gebäuden – Verschär­fung der Pflich­ten der Gebäude­eigentümer geplant

28.09.2023

Die Gebäuderichtlinie RL 2018/844/EU enthielt erstmals Vorgaben für Gebäudeeigentümer, Ladeinfrastruktur in gewissem Umfang in ihren Gebäuden vorzusehen. Die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie wurden mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (kurz: GEIG) in deutsches Recht umgesetzt. Obwohl das GEIG bereits im Frühjahr 2021 in Kraft trat, sind sich viele Gebäudeeigentümer ihrer Pflichten daraus nicht bewusst.

Das GEIG sieht vor, dass bei der Errichtung neuer Gebäude ein bestimmter Anteil an Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen auszustatten ist. Diese Pflicht besteht sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden, sofern eine gewisse Anzahl an Stellplätzen überschritten wird. Bei Überschreiten dieses Schwellenwertes in neuen Nichtwohngebäuden ist zudem mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Auch Eigentümer von Bestandsgebäuden sehen sich Nachrüstpflichten gegenüber, sofern sie eine größere Renovierung vornehmen. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen besteht unabhängig von etwaigen Renovierungsarbeiten ab 01.01.2025 die Pflicht, mindestens einen Ladepunkt herzustellen.

Viele Fragen beim Vollzug des GEIG

Beim Vollzug dieser Normen stellen sich in der Praxis eine ganze Reihe an Fragen. So ist beispielsweise weitestgehend unklar, wann genau ein Fall einer „größeren Renovierung“ vorliegt. Zudem ist häufig nicht eindeutig, ob der Schwellenwert der Stellplätze überschritten wird und das GEIG damit anwendbar ist. Hinzu kommt nun noch, dass sich die Eigentümer auf eine Verschärfung der Pflichten einstellen müssen. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber die Gebäuderichtlinie schon überobligatorisch umgesetzt, d.h. zum Teil strengere Regelungen vorgesehen als nach den europäischen Vorgaben erforderlich. Die Gebäuderichtlinie soll aber novelliert werden und dabei über die überobligatorischen Vorgaben des GEIG hinausgehen. Die Novellierung ist Teil des „Fit for 55“ Legislativpakets, mit dem die Kommission das Unionsziel, die Emissionen in der EU bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % zu senken, erreichen will.

Die Kommission hatte bereits im Dezember 2021 den Entwurf für eine Änderung der Gebäuderichtlinie vorgelegt. Im März diesen Jahres hat das Parlament zahlreiche Änderungsvorschläge eingebracht. In einem nächsten Schritt müssen sich nun die Kommission, der Europäische Rat und das EU-Parlament auf eine gemeinsame Fassung der Änderungsrichtlinie einigen, die anschließend vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen wäre.

Mit Verschärfung der Pflichten der Gebäudeeigentümer zu rechnen

Die Änderungsvorschläge des EU-Parlaments greifen sehr weitgehend in den Entwurf der Kommission ein. Daher ist schwer abzusehen, wie die finale Fassung der geänderten Gebäuderichtlinie aussehen wird. Einig sind sich Kommission und EU-Parlament aber dahingehend, dass die Anforderungen an die Errichtung von Ladeinfrastruktur in Gebäuden insgesamt steigen sollen. So ist davon auszugehen, dass auch Gebäude mit weniger Stellplätzen als bisher in den Anwendungsbereich der Gebäuderichtlinie fallen werden. Auch der Anteil an Stellplätzen, die mit einer Vorverkabelung bzw. einem Ladepunkt auszustatten sind, wird wohl steigen. Anders als die bisherige Gebäuderichtlinie sieht der Novellierungsentwurf zudem die Errichtung von Fahrradstellplätzen vor. Wie sich dies zu den nationalen bauordnungsrechtlichen Vorgaben an Fahrradstellplätze verhalten wird, ist noch völlig unklar. Darüber hinaus ist mit technischen Mindestvorgaben an das intelligente und bidirektionale Laden zu rechnen. Wir werden für Sie den weiteren Fortgang der Novellierung der Gebäuderichtlinie verfolgen.

Unser Beratungsangebot

Zu unseren Leistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur in der Immobilienwirtschaft gehören beispielsweise:

  • Beratung von Gebäudeeigentümern und Bauherren zu ihren Verpflichtungen aus dem GEIG
  • Beratung zu den verschiedenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden
  • Entwurf von Verträgen zur Einbindung von Dienstleistern beim Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglicher und nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur
  • Beratung zu den Pflichten eines Ladepunktbetreibers sowie der Möglichkeit zur Teilnahme am THG-Quotenhandel.

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