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EU-Grenzausgleichssystem für CO2 – Öffentliche Konsultation zum Entwurf der Durchführungsverordnung bis zum 11. Juli 2023

16.06.2023

Die Europäische Kommission (im Folgenden „die Kommission“) bittet Betroffene um Rückmeldung zum Entwurf der Durchführungsverordnung, in der Regelungen zur Anwendung der am 17.. Mai 2023 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM“ oder „Verordnung“) festgelegt werden.

Kontext

Der CBAM ist eine der Hauptsäulen des „Fit für 55“-Pakets, einem Fahrplan politischer Initiativen, mit denen die EU-Wirtschaft nachhaltiger werden soll. Das Hauptziel des CBAM, der energieintensive Unternehmen die bestimmte Waren in die EU exportieren in den Blick nimmt, ist die Angleichung des CO₂-Preises zwischen inländischen Produkten und Importen, womit dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen entgegengewirkt werden soll.

Das System soll die schrittweise Abschaffung der kostenlosem Emissionszertifikate im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (im Folgenden „EU-EHS“) begleiten, das 2034 ausläuft (weitere Informationen über die Verknüpfung mit der EU-EHS-Reform können unserer früheren News-Meldung entnommen werden).

Der CBAM wird für Importe aus Wirtschaftszweigen gelten, bei denen ein erhöhtes Risiko der Verlagerung von CO₂-Emissionen besteht: Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Stromerzeugung, Wasserstoff und einige Vorläuferstoffe und nachgelagerte Erzeugnisse wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Importe aus Drittländern, die am EU-EHS oder einem ähnlichen Mechanismus teilnehmen (die entsprechenden KN-Codes können Anhang I des CBAM entnommen werden, im Folgenden „CBAM-Waren“).

Übergangsphase

Um Unternehmen und Behörden eine angemessene Vorbereitung zu ermöglichen, wird der CBAM schrittweise eingeführt. Während des in der Verordnung vorgesehenen Übergangszeitraums vom 01. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 sind Einführer zur Meldung der mit ihren Waren verbundenen grauen Emissionen verpflichtet, ohne eine finanzielle Anpassung leisten zu müssen.

Die für die CBAM-Berichtspflichten während dieser Phase geltenden Regeln und die vorläufige Methodik zur Berechnung der während des Herstellungsverfahrens der CBAM-Waren freigesetzten grauen Emissionen sind nun Gegenstand der Konsultation. Betroffene sind aufgefordert, bis zum 11. Juli 2023 ihre Rückmeldungen zum Entwurf der Durchführungsverordnung zu übermitteln. Am Ende des Rückmeldungszeitraums wird die Kommission die Rückmeldungen prüfen und dem CBAM-Ausschuss (einem Gremium, in dem jeder EU-Mitgliedstaat vertreten ist) vorlegen. Nach dem Prüfverfahren wird die Kommission die Durchführungsverordnung voraussichtlich bis zum Spätsommer förmlich ausfertigen, nachdem eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des CBAM-Ausschusses dafür gestimmt hat.

Der Entwurf der Durchführungsverordnung

Während der Übergangsphase haben Einführer von CBAM-Waren eine Berichtspflicht. Bis zum 31. Januar 2024 sollen Einführer für das vierte Quartal 2023 einen ersten Bericht zu der Gesamtmenge der eingeführten Waren, den direkten grauen Emissionen und den indirekten Emissionen und den in einem Drittland für die eingeführten Waren gegebenenfalls gezahlten CO2-Preis übermitteln. In Bezug auf Waren, die während des vierten Quartals 2025 eingeführt werden, endet die vierteljährliche Berichtspflicht am 31. Januar 2026.

In dem Entwurf der Durchführungsverordnung sind die Angaben aufgelistet, die im Rahmen dieser Quartalsberichte zu übermitteln sind. Dazu zählen die Menge und die Art der CBAM-Waren unter Angabe des jeweiligen KN-Codes, graue Emissionen und der im Ursprungsland für graue Emissionen gezahlte CO2-Preis.

Der Entwurf der Durchführungsverordnung präzisiert auch die Methodik zur Berechnung der grauen Emissionen und sieht zwei Alternativen vor: Bestimmung der Emissionen aus Stoffströmen anhand von Daten, die durch Messsysteme und Laboranalysen gewonnen werden, oder anhand von Daten, die durch fortlaufende Messung der relevanten Treibhausgase gewonnen werden. Bis zum 31. Juli 2024 sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, sodass Einführer eine andere Methodik zur Berechnung wählen können, wenn nicht alle erforderlichen Informationen von Betreibern in Drittländern verfügbar sind oder wenn andere Methoden zu vergleichbar umfassenden und genauen Werten führen.

Einführern werden spezielle IT-Tools, Anleitungen und Schulungsmaterialien zur Verfügung gestellt, um sie bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten zu unterstützen. Der Entwurf der Durchführungsverordnung legt das Verfahren für die Übermittlung der Berichte fest und sieht zudem die Möglichkeit vor, einen bereits übermittelten Bericht bis zu zwei Monate nach Ablauf des betreffenden Berichtsquartals zu ändern.

Im Falle einer Nichterfüllung der Berichtspflichten wird für jede Tonne nicht gemeldeter grauer Emissionen eine Sanktion (zwischen EUR 10 und EUR 50) auferlegt.

Ende der Übergangsphase

Der Entwurf der Durchführungsverordnung enthält Bestimmungen zu den Berichtspflichten während des Übergangszeitraums. Zu beachten ist, dass Einführer ab dem 01. Januar 2026 auch die finanziellen Auswirkungen der CO2-Abgabe zu spüren bekommen werden und weiteren Compliance-Pflichten unterliegen. Ferner werden ausschließlich zugelassene CBAM-Anmeldeberechtigte Waren in das Zollgebiet der EU einführen dürfen; jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer muss daher die Zulassung als CBAM-Anmeldeberechtigter beantragen. Weitere Informationen zum gesamten CBAM-Regelungswerk können unserer früheren News-Meldung entnommen werden.

Implikationen für Unternehmen

Nach Veröffentlichung des Entwurfs der Durchführungsverordnung wird betroffenen Unternehmen dringend empfohlen, den Entwurf sorgfältig zu prüfen und eine Rückmeldung zum Entwurfstext zu übermitteln, um sich hinsichtlich seiner finalen Ausgestaltung einzubringen.

Zudem erfordert die Vorbereitung der vierteljährlichen Berichtspflichten sofortiges Handeln. Unternehmen sollten ihre Daten im Hinblick auf die erforderlichen Daten zu eingeführten Waren, grauen Emissionen und den im Ursprungsland der CBAM-Waren bzw. am Produktionsstandort für die eingeführten Waren gegebenenfalls gezahlten CO2-Preis auswerten.

Schließlich ist zu bedenken, dass der Anwendungsbereich des CBAM voraussichtlich in naher Zukunft auf weitere Sektoren ausgeweitet werden wird, weshalb es auch weiterhin wichtig ist, die weiteren gesetzlichen Entwicklungen in diesem Bereich im Auge zu behalten. Die Kommission plant, das System während der Übergangsphase zu prüfen und wird dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu bis Mitte 2025 einen Bericht (ggf. mit Änderungsvorschlägen) vorlegen, bevor das endgültige System in Kraft tritt. Zugleich wird bis 2030 der sachliche Anwendungsbereich des CBAM geprüft, um die Machbarkeit einer Ausweitung auf Waren zu untersuchen, die bereits dem EU-EHS unterfallen.

Darüber hinaus wird für den Zeitraum ab 2025 eine neue Berechnungsmethodik entwickelt. Rechtzeitig bevor der CBAM voll funktionsfähig wird, werden zudem weitere Durchführungsverordnungen zu bestimmten Verfahrensaspekten des Systems veröffentlicht und Rückmeldungen dazu eingeholt werden.

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