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EUDR – Verschiebung wohl nur für kleine Unter­nehmen, dafür aber Erleichterungen für Händler geplant

28.10.2025

Die Europäische Kommission hat zuletzt öffentlich über eine weitere Verschiebung der Anwendung der europäischen Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (Deforestation Regulation – „EUDR“) bis Ende 2026 nachgedacht. Diese Idee mit dem am 21.10.2025 vorgelegten Änderungsvorschlag ist nun vom Tisch. Eine Verschiebung soll es nur für kleine Unternehmen geben. Stattdessen darf der Handel nun mit erheblichen Erleichterungen rechnen.

Für die betroffenen Wirtschaftsakteure in Europa – hierzu gehören Hersteller, Importeure und Händler aus nahezu allen Branchen – findet die seit Jahren andauernde Rechtsunsicherheit in Zusammenhang mit der EUDR damit kein Ende. Sie stehen vor der Herausforderung, bis Ende des Jahres für eine unübersehbare Vielzahl von Produkten umfangreiche Daten durch die Lieferketten hindurch zugänglich zu machen, mit denen die Entwaldungsfreiheit der vertriebenen Produkte nachgewiesen werden kann. Die jetzt für eine Privilegierung vorgesehenen Händler sind indes nach der formal längst in Kraft getretenen EUDR ab 30.12.2025 zur umfassenden Datensammlung sowie zur elektronischen Abgabe einer Sorgfaltserklärung verpflichtet. Wenn für diese Wirtschaftsakteure künftig Erleichterungen gelten sollen, ist dies in der Sache selbstredend begrüßenswert. Gleichwohl sind die Wirtschaftsakteure auf Rechtssicherheit angewiesen, um im zersplitterten Vollzug der EUDR durch die Behörden der Mitgliedstaaten mittelfristig nicht Opfer der massiven Sanktionen für Non-Compliance zu werden. Unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze bedarf es daher einer Änderung der EUDR vor dem aktuell im Raum stehenden Anwendungsbeginn am 30.12.2025. Ob dies in der Kürze der verbleibenden Zeit gelingen kann, bleibt offen.

Hintergrund

Mit der EUDR will der Europäische Gesetzgeber sicherstellen, dass der Vertrieb von Erzeugnissen in Europa, die bestimmte Rohstoffe wie Soja, Kautschuk, Holz oder Rind enthalten, nicht zur weltweiten Entwaldung beitragen. Der komplexe Rechtsakt trat als Teil des sog. Green Deal formal bereits im Jahr 2023 in Kraft und sollte Ende 2024 für Industrie und Handel verbindlich werden (sehen Sie dazu bereits unseren News-Beitrag aus 2023). Eine beispiellose Welle des Protests seitens der europäischen Wirtschaftsakteure hat indes dazu geführt, dass der Anwendungsbeginn Ende 2024 gerade noch rechtzeitig um ein Jahr verschoben wurde. Grund für den Widerstand war dabei nicht der fehlende Wille, einen europäischen Beitrag gegen die weltweite Entwaldung zu leisten, sondern die schlichte Unmöglichkeit, den Anforderungen des Rechtsaktes fristgemäß bis Ende 2024 nachzukommen. Grund hierfür war, dass weder das von der Europäischen Kommission bereitzustellende Benchmarking System noch das TRACES-System für die erforderliche Übermittlung der Sorgfaltserklärungen in einer Form zur Verfügung stand, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ermöglicht hätte. 

Aufgrund nach wie vor bestehender technischer Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem EU-Informationssystem, das noch nicht bereit sei, die zu erwartende Menge an Sorgfaltserklärungen zu verarbeiten, schlug die Europäische Kommission dem EU-Parlament noch September dieses Jahres vor, den Anwendungsbeginn der EUDR noch einmal um ein weiteres Jahr zu verschieben.

Knapp einen Monat später möchte die Europäische Kommission mit ihrem nun vorgelegten Änderungsvorschlag zur EUDR (COM(2025) 652 final) vom 21.10.2025 von einer weiteren Verschiebung des Anwendungsbeginns der EUDR absehen. Stattdessen sieht der nun vorgelegte Änderungsvorschlag für große und mittlere Unternehmen lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Durchsetzung von Marktmaßnahmen und Bußgeldern. Am offiziellen Anwendungsbeginn ab 30.12.2025 soll jedoch grundsätzlich festgehalten werden.

Wesentliche Inhalte des neuen Änderungsvorschlags zur EUDR:

  • Vereinfachte Meldepflichten
    Kleine und Kleinstunternehmen aus sog. Niedrigrisikoländern sollen statt regelmäßiger Sorgfaltserklärungen künftig nur eine „Kurz-Erklärung“ im TRACES-System abgeben müssen.
  • Entlastung für Händler und nachgelagerte Lieferkette
    Unternehmen, die aus der EU bezogene relevante Erzeugnisse weiterverarbeiten oder verkaufen, sollen keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr abgeben müssen. Vielmehr soll eine einzige Meldung durch den Inverkehrbringer für die gesamte Lieferkette ausreichen (sog. First-Touch-Prinzip).
  • Stärkung des IT-Systems
    Aufgrund unerwartet hoher Belastung des EU-Informationssystems schlägt die Europäische Kommission schließlich folgende gestaffelte Übergangsfristen vor.
  • Für große und mittlere Unternehmen soll die EUDR wie geplant ab dem 30.12.2025 anzuwenden sein, wobei während einer Übergangsfrist von sechs Monaten keine Kontrollen stattfinden sollen.
  • Für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen soll der Anwendungsbeginn dagegen auf 30.12.2026 verschoben werden.

Das Europäische Parlament und der Rat müssen den Vorschlag der Kommission nun prüfen und formell verabschieden. Die Kommission ruft beide Institutionen dazu auf, die Änderungen bis Ende 2025 zügig zu beschließen. Sollte der nun vorliegende Änderungsvorschlag nicht rechtzeitig von Parlament und Rat angenommen werden, bleibt es dagegen beim Anwendungsbeginn zum 30.12.2025. Immerhin: Die Kommission arbeitet für diesen Fall offenbar bereits an einem „Notfallplan“.

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