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Update Commercial 2026: Handels­vertreter­verträge

19.02.2026

Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Einmalprovisionen

Wir möchten auf die neue Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Einmalprovisionen hinweisen (Urt. v. 18.09.2025, 16 U 173/24 und 16 U 141/24). Die Frage, ob einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB zusteht und bejahendenfalls wie ein solcher berechnet wird, wenn dem Handelsvertreter nach der Provisionsabrede nur Einmalprovisionen zustanden und ihm mithin infolge der Vertragsbeendigung keine Provisionen entgehen, ist ein vertriebsrechtlicher „Klassiker“.

Grundzüge der Berechnung

Die beiden genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind geprägt von dem Umstand, dass zwischen den Parteien echte Einmalprovisionen vereinbart waren, da ein Anspruch auf eine Provision bei Vermittlung eines Anschlussgeschäfts durch den betreffenden Handelsvertreter ausgeschlossen war. Ergo entgehen dem Handelsvertreter aufgrund der Beendigung des Handelsvertretervertrages keine Provisionen mit von ihm neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden. Denn auch bei unterstellter Fortsetzung des Vertrages hätte er keine Provisionen bei der Vermittlung von Anschlussgeschäften an diese Kunden verdient. Eine Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach der herkömmlichen Berechnungsmethode, die auf die Provisionsverluste des Handelsvertreters infolge der Vertragsbeendigung abstellt, ist daher nicht möglich. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass dem Unternehmer Unternehmervorteile auch nach Vertragsbeendigung verbleiben, weshalb es einen Ausgleichsanspruch „an sich“ für billig ansah. Was die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs anbelangt, behalf sich das Oberlandesgericht damit, dass es im Wege einer Mindestschätzung auf eine Sonderprämie als Unternehmervorteil abgestellt hat, die zur Existenzsicherung des Handelsvertreters gezahlt worden sei, weil der Unternehmer sich die Fortzahlung dieser Prämie mit der Kündigung erspart habe. Der Senat stellt aber auch auf die (höheren) Umsätze des Prinzipals ab, die dieser im letzten Vertragsjahr mit den vom Handelsvertreter vermittelten Geschäften erzielt hat. Da diese höher seien, könne auf die niedrigere Sonderprämie im Rahmen der Schätzung abgestellt werden.

Praxishinweis

Die Entscheidungen zeigen, dass ein Ausgleichsanspruch im Falle von Einmalprovisionen nicht automatisch ausgeschlossen ist. Sind Unternehmervorteile gegeben, werden die Gerichte nach – ggf. kreativen – Lösungen suchen, wie der Ausgleichsanspruch im Einzelfall zu bemessen ist. Eine schablonenartige Übertragung der Entscheidungen auf andere Fälle ist daher kaum möglich.

Ausschluss des Ausgleichsanspruches durch Gerichtsstandsvereinbarung

Nach einem Hinweis des Kammergerichts Berlin (Hinweisbeschl. v. 01.07.2025, 2 U 37/22) ist ein (praktischer) Ausschluss des Ausgleichsanspruches nach § 89b HGB im Wege einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht per se unwirksam. Zwar erkennt das Kammergericht die deutsche Rechtsprechung an, wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam sei, die den Ausgleichsanspruch des Handels-vertreters oder andere als zwingend angesehene Regelungen des Handelsvertreterrechts deshalb praktisch ausschließt, weil davon auszugehen ist, dass das Gericht im gewählten Forum ein Recht anwenden wird, welches entsprechende Regelungen nicht kennt und die zwingenden Normen, insbesondere unionsrechtlicher Natur, nicht beachten wird. Allerdings hielt das Kammergericht vorliegend fest, dass gegen die im Handelsvertretervertrag enthaltene Vereinbarung eines ausschließlich internationalen Gerichtsstands in einem Drittstaat, welche dazu führt, dass dem innerhalb der Europäischen Union tätigen Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch versagt wird, außerhalb des Anwendungs-bereichs der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG (hier: Vertrieb cloudbasierter Softwaredienst-leistungen) keine durchgreifenden Bedenken bestehen. In dem dem Kammergericht zur Entscheidung vorliegenden Fall geht es um einen in Irland ansässigen Handelsvertreter, der in Deutschland Cloud-Services einer US-Firma vertrieb. Die Parteien haben ihr Vertragsverhältnis dem Recht von Delaware unterstellt und San Francisco als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart.

Praxishinweis

Der Hinweisbeschluss des Kammergerichts zeigt, dass ein Ausschluss des Ausgleichsanspruches unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 92c HGB möglich ist. So kann der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters durch eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung und/oder Rechtswahl praktisch ausgeschlossen werden, wenn dieser kein Warenvertreter ist und somit die Handelsvertreterrichtlinie keine Anwendung findet.

Wie der Bundesgerichtshof bereits festgehalten hat, ist eine Rechtswahl, die dazu führt, dass der Vertragshändler keinen Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung hat, im Übrigen auch im Vertragshändlerverhältnis nicht per se ausgeschlossen. Entsprechendes muss für Gerichtsstandsvereinbarungen gelten.

Aktuelle Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung von Handelsvertreterverträgen

Mit Urteil vom 11.12.2024 – 7 U 4623/22 hat das Oberlandesgericht München die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrages durch den Prinzipal erneut präzisiert. Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass die Umstrukturierung des Unternehmens des Prinzipals einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Prinzipal darstellen kann. Dabei sei nicht erforderlich, dass bereits akute wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen oder Verluste erwirtschaftet werden. Dieses Recht des Prinzipals sei Ausfluss der wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit des Unternehmers. Damit bestätigte das Oberlandesgericht München, dass der wichtige Grund für eine vom Prinzipal ausgesprochene außerordentliche Kündigung auch in der Sphäre des Prinzipals selbst liegen kann. Die Entscheidung stärkt die Dispositionsfreiheit des Prinzipals und steht im Einklang mit der in diesem Zusammenhang bereits ergangenen Rechtsprechung.

Ob dem Handelsvertreter zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Falle einer außerordentlichen Kündigung eine Auslauffrist eingeräumt werden muss, hat das Oberlandesgericht München offengelassen. Im konkret entschiedenen Fall war dem Handelsvertreter eine Auslauffrist von fünf Monaten gewährt worden, sodass das Gericht keine abschließende Entscheidung zu dieser Frage treffen musste.

Praxishinweis

Das Urteil des Oberlandesgerichts München unterstreicht die unternehmerische Gestaltungsfreiheit und bestätigt, dass interne Umstrukturierungen aufseiten des Prinzipals einen wichtigen Grund für ihn zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags darstellen können – auch ohne bereits eingetretene wirtschaftliche Notwendigkeit. Prinzipale erhalten damit mehr Flexibilität bei der Anpassung ihrer Geschäftsmodelle, sollten jedoch weiterhin die Rechtzeitigkeit, die Verhältnis-mäßigkeit und die berechtigten Vertragsinteressen des Handelsvertreters im Blick behalten und diesen Umständen Rechnung tragen (z. B. Vorabinformationen, ggf. Auslauffristen, ggf. ordentliche Kündigung als Alternative etc.).

BGH: Auskunftsanspruch des Handelsvertreters auch über im Buchauszug fehlende Informationen (§ 87c HGB)

Mit Urteil vom 24.07.2025 (VII ZR 176/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Handels-vertreter neben dem Anspruch auf einen Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) auch einen eigenständigen Auskunftsanspruch (§ 87c Abs. 3 HGB) über Informationen haben, die im Buchauszug fehlen, sofern diese für den Provisionsanspruch wesentlich sind.

Dabei könne der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs (§ 87c Abs. 2 HGB) und derjenige auf Auskunft (§ 87c Abs. 3 HGB), soweit sie auf unterschiedliche Informationen gerichtet sind, gem. § 260 ZPO im Wege der objektiven Klagehäufung nebeneinander geltend gemacht werden. Ein dies einschränkendes Stufenverhältnis oder eine zwingende Rangfolge, in welcher die Ansprüche geltend gemacht werden müssten, bestehe nicht.

Im konkreten Fall verlangte der ausgeschiedene Versicherungsvertreter Auskunft darüber, bei welchen der von ihm vermittelten Verträge nach Vertragsende während der Stornohaftungszeit Ersatz- oder Ergänzungsverträge (z. B. Umdeckungen) mit dem Versicherer geschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Auskunftsanspruch grundsätzlich, begrenzte ihn jedoch auf die Fälle, in denen der Unternehmer dem Vertreter tatsächlich Provisionen rückbelastet oder gekürzt hat. Nur in diesen Fällen bestehe ein berechtigtes Interesse an weitergehender Auskunft.

Praxishinweis

Die Entscheidung klärt, dass Handelsvertreter nicht per se auf den Buchauszug verwiesen werden dürfen, wenn für ihren Provisionsanspruch wichtige Informationen darin nicht enthalten sind. Unabhängig davon wirft die Entscheidung neue Fragen auf. So besteht ein Auskunftsanspruch gem. § 87c Abs. 3 HGB nach der bisherigen Rechtsprechung nur für Informationen, die sich nicht aus den Büchern des Unternehmers ergeben. Der Bundesgerichtshof greift diese Voraussetzung zwar auf, geht aber in keiner Weise darauf ein, warum sich die hier fraglichen Informationen nicht aus den Büchern des Unternehmers ergeben sollen. Stattdessen bejaht er ohne weitere Prüfung den Auskunftsanspruch. Damit stellt sich die Frage, ob diese Voraussetzung noch notwendig ist. Zugleich schränkt der Bundesgerichtshof den Auskunftsanspruch auf Fälle ein, in denen der Unternehmer die Provisionen gekürzt oder rückbelastet hat. Eine derartige Einschränkung gibt es indes in der herkömmlichen Praxis beim Buchauszug nicht. Warum es eine solche jedoch beim Auskunfts-anspruch geben soll, erschließt sich nicht.

Dieser Artikel ist Teil des "Update Commercial 2026". Alle Beiträge und den gesamten Report als PDF finden Sie hier.

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