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Europäische Daten­schutz­behörden starten koordinierte Prüfung zu Stellung und Aufgaben von Datenschutz­beauftragten

21.03.2023

Koordiniert durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) haben die europäischen Datenschutzbehörden kürzlich mit einer koordinierten Prüfung zu Stellung und Aufgaben von Datenschutzbeauftragten begonnen. An der gemeinsamen europaweiten Prüfaktion beteiligen sich auch die deutschen Datenschutzbehörden.

Im Rahmen der Prüfung möchten die Datenschutzbehörden insbesondere feststellen, ob die Datenschutzbeauftragten in ihren Organisationen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die gesetzlich geforderte Stellung haben und über die notwendigen Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

Hierzu sollen die Datenschutzbeauftragten zunächst Fragebögen erhalten. Auf Grundlage der Antworten sollen ggf. weitere förmliche behördliche Untersuchungen eingeleitet werden. Über weitere nationale Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen wollen sich die europäischen Datenschutzbehörden noch gemeinsam abstimmen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Anforderungen der DS-GVO drohen empfindliche Bußgelder.

Wir empfehlen, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen auch mit Blick auf die angekündigte behördliche Prüfaktion einer sorgfältigen Revision zu unterziehen und ggf. erforderliche organisatorische Verbesserungen rasch in die Wege zu leiten.

Die von der DS-GVO vorgesehene Rolle des Datenschutzbeauftragten ist eine der zentralen Säulen einer robusten Datenschutz-Governance im Unternehmen. Dem Datenschutzbeauftragten kommt dabei nicht nur die Aufgabe der Beratung zu Datenschutzthemen zu, sondern vor allem auch eine unabhängige Kontrollfunktion. Dabei besteht bei der Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation für Datenschutz im Unternehmen in der Praxis die Herausforderung, einerseits eine wirksame und zugleich effiziente Einbindung des Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten, andererseits aber auch potentielle Interessenkonflikte des Datenschutzbeauftragten zu vermeiden. Es liegt daher nahe, dass die Aufsichtsbehörden bei Ihrer Prüfung besonderes Augenmerk auch auf etwaige Beeinträchtigungen der unabhängigen und effektiven Aufgabenwahrnehmung des Datenschutzbeauftragten legen werden.