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Klagen zum Einheitlichen Patentgericht bald möglich

21.03.2023

Das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court/UPC) nimmt am 1. Juni 2023 seine Arbeit auf. Es stellt ein absolutes Novum dar: Erstmals entscheidet ein Gericht über Verletzung und Rechtsbestand Europäischer Patente („EP“) einheitlich für alle Vertragsmitgliedstaaten. Bereits ab 1. Juni 2023 sind damit Klagen zum UPC möglich, mit denen sich ein EP in fast der ganzen Europäischen Union durchsetzen oder vernichten lässt.

I. Ein Patentgericht für alle Vertragsmitgliedstaaten

Neben Deutschland tritt das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht auch in 16 weiteren Vertragsmitgliedsstaaten in Kraft: Frankreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien. Weitere Staaten wie Ungarn, Spanien oder Polen könnten folgen.

Entscheidungen des UPCs zu einem EP haben in allen Vertragsmitgliedsstaaten gleiche Wirkung. Ein vor einer deutschen Kammer des UPCs erwirkter Unterlassungstitel gilt damit auch in Frankreich, den Niederlanden, Italien, usw. Umgekehrt kann das UPC ein EP auch einheitlich für alle Vertragsmitgliedsstaaten vernichten.

II. „Sunrise Period“ läuft bereits: „Opt-Out“ jetzt möglich

Den Auftakt zum UPC bildet die dreimonatige „Sunrise Period“ (1. März 2023 bis 31. Mai 2023). Für Inhaber von EPs stehen mit Beginn der Sunrise Period wichtige Entscheidungen an. Sie haben nunmehr die Möglichkeit, die grundsätzlich ausschließliche Zuständigkeit des UPCs für Klagen im Zusammenhang mit EPs durch ein sogenanntes „Opt-Out“ auszuschließen.

Wird für ein EP ein Opt-Out beantragt, bleibt es dabei, dass Verletzung und Rechtsbestand des EPs in jedem Mitgliedsstaat gesondert zu betrachten sind. Hierfür sind die jeweiligen nationalen Gerichte zuständig. In Deutschland sind das die Patentstreitkammern der Landgerichte in Verletzungsfragen und das Bundespatentgericht in Fragen des Rechtsbestands.

Ohne Opt-Out beurteilt ab dem 1. Juni 2023 ausschließlich das UPC die Verletzung und den Rechtsbestand eines EPs.

III. Akuter Handlungsbedarf für EP-Inhaber

Inhaber von EPs müssen sich jetzt die Frage stellen, ob sie die Zuständig des UPCs für ein EP ausschließen wollen. Ein Opt-Out bleibt zwar bis mindestens zum 30. April 2030 möglich. Wird ein EP zum Gegenstand einer Klage vor dem UPC, geht die Möglichkeit zum Opt-Out in Bezug auf dieses EP allerdings unwiederbringlich verloren.