Landesarbeitsgericht Köln: D&O-Versicherung kann Haftungserleichterung für Finanzmanager ausschließen
Das Wichtigste in Kürze
Das Landesarbeitsgericht Köln stärkt die persönliche Haftung von Führungskräften und misst arbeitgeberfinanzierten D&O-Versicherungen bei der Haftungsabwägung erhebliche Bedeutung bei.
Führungskräfte können trotz D&O-Versicherung bei grober Fahrlässigkeit umfassend haften; Unternehmen erhalten bessere Möglichkeiten zur Durchsetzung von Regressansprüchen.
Unternehmen sollten zeitnah ihre D&O-Programme, Haftungsregelungen und internen Kontrollprozesse überprüfen.
Rund 50 Mio. EUR fließen einem internationalen Industrieunternehmen durch einen „Fake President Fraud“ ab. Das LAG Köln bestätigt die daraufhin gegenüber dem Head of Global Treasury ausgesprochene fristlose Kündigung und bejaht eine weitreichende persönliche Haftung des Managers.
Sachverhalt
Der Kläger vor dem LAG Köln (Urteil v. 31.07.2026 – 8 SLa 603/25) war Head of Global Treasury in einem internationalen Industrieunternehmen und verfügte über weitreichende Befugnisse im Zahlungsverkehr. Seine Arbeitgeberin hatte für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. USD je Schadensfall finanziert.
Im Juli und August 2024 wurde der Kläger Opfer eines professionellen Betrugs („Fake President Fraud“). Die Betrüger nutzten per Caller-ID-Spoofing die im Telefonverzeichnis hinterlegte Rufnummer des Group CFO und täuschten eine vertrauliche Holding-Gründung in Asien vor, bei der der Kläger CFO werden sollte. Die weitere Kommunikation lief danach ausschließlich über private Kanäle, dienstliche Kommunikationswege sollten ausdrücklich gemieden werden.
In der Folge veranlasste der Kläger, teilweise sogar unter Einbindung eines Mitarbeiters zur formalen Wahrung des 4-Augen-Prinzips, knapp 60 manuelle Überweisungen binnen drei Wochen mit einem Gesamtvolumen von über 50 Mio. EUR an ausländische Empfänger.
Nachdem der Betrug aufgedeckt war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos und machte im Wege der Widerklage umfangreiche Schadensersatzansprüche geltend. Der Manager bestritt wiederum die grobe Fahrlässigkeit und berief sich vor allem auf die beschränkte Arbeitnehmerhaftung und die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist. Zudem argumentierte er, die D&O-Versicherung dürfe seine Haftung nicht verschärfen, sondern müsse ihn schützen.
Entscheidung des LAG Köln
Das LAG Köln hat die fristlose Kündigung bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts lag grobe Fahrlässigkeit spätestens vor, als der Kläger im Chat am 18. Juli 2024 äußerte, er überweise „around 9-10 million Euro neither with any kind of proof nor without any reasonable details about the overall transaction so far“. Die Berufungskammer sah die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit erst ab den Überweisungen vom 18. Juli 2024 als überschritten an und wich damit von der erstinstanzlichen Beurteilung des Arbeitsgerichts Köln ab, das grobe Fahrlässigkeit bereits für die erste Überweisung am 15. Juli 2024 angenommen hatte. Besonders ins Gewicht fiel weiterhin, dass der Kläger wenige Wochen zuvor selbst an einem Schulungsvideo zu CEO-Betrugsmaschen mitgewirkt hatte. Die Kammer sah eine Abmahnung als entbehrlich an. Das Vertrauen war schon wegen der enormen Schadensdimension irreparabel zerstört.
Im Rahmen der Widerklage verurteilte das LAG den Kläger dann zur Zahlung eines erheblichen Teils des Schadens und lehnte eine Haftungsminderung ausdrücklich ab. Der Kläger habe über einen längeren Zeitraum in außergewöhnlichem Maße gegen zentrale Sorgfaltsanforderungen des Treasury-Managements verstoßen.
Besonders praktische Relevanz hat die Entscheidung hinsichtlich der D&O-Versicherung. Das LAG überträgt die vom Bundesarbeitsgericht für vertraglich vereinbarte Pflichtversicherungen entwickelten Grundsätze auf eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung: Wie bei einer Pflichtversicherung überlagert die Versicherung danach die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Jedenfalls wenn die Versicherung – wie im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Kammer – das Risiko der Existenzvernichtung ausschließt, fehlt nach Auffassung des LAG der Anknüpfungspunkt für eine Haftungserleichterung auch bei grober Fahrlässigkeit. Die Existenz einer einschlägigen D&O-Versicherung wird damit bei der richterlichen Abwägung, ob dem Arbeitnehmer eine existenzbedrohende Inanspruchnahme droht und daher eine Haftungsmilderung in Betracht kommt, berücksichtigt.
Der Einwand des Klägers, die Deckungslage sei ungeklärt, überzeugte das Gericht nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für eine wirtschaftliche Überforderung, insbesondere für das Fehlen eines wirksamen Versicherungsschutzes, liegt beim Arbeitnehmer. Auch die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist erkannte das LAG entgegen den Einwänden des Klägers als gewahrt an. Angesichts des komplexen Sachverhalts habe die Arbeitgeberin nicht schuldhaft gezögert, der Schaden müsse für die Geltendmachung hinreichend feststellbar und zumindest hinreichend bezifferbar sein.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam. Sie schärft die Anforderungen an Sorgfaltspflichten leitender Angestellter und zeigt, dass auch technisch anspruchsvolle Betrugsmaschen nicht von eigenen Kontroll- und Rückversicherungsobliegenheiten entbinden. Unternehmen mit D&O-Programmen sollten insbesondere die Versicherungsstruktur, die Reichweite des Versicherungsschutzes und deren Auswirkungen auf die interne Haftungsverteilung analysieren. Besonderes Augenmerk sollte daraufgelegt werden, ob grobe Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz umfasst ist und ob eine existenzgefährdende persönliche Haftung durch die Police abgesichert werden kann.
Führungskräfte sollten sich bewusst sein, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung ihre Haftung nicht notwendig begrenzt, sondern nach den Erwägungen des LAG im Einzelfall dazu führen kann, dass eine ausnahmsweise denkbare Haftungsmilderung wegen wirtschaftlicher Überforderung ausscheidet.
Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die Bedeutung von Compliance-Schulungen zu konkreten Betrugsszenarien, insbesondere zum Fake President Fraud, sowie der konsequenten Einhaltung interner Kontrollmechanismen. Hierzu zählen insbesondere das Vier-Augen-Prinzip und die Nutzung dienstlicher Kommunikationskanäle.
Das letzte Wort ist nicht gesprochen, die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen (Az. 8 AZR 164/26). Die Entscheidung wird für Unternehmen mit D&O-Programmen und darunter versicherten Führungskräften von weitreichender Bedeutung sein.
Bestens
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