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LkSG: Risiken für Unternehmen und Organe – der Druck des BAFA könnte zunehmen

13.07.2022

Am 01.01.2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) in Kraft (siehe auch News vom 14.6.2021: LkSG tritt mit verhandelten Änderungen am 01. Januar 2023 in Kraft). In diesem kurzen Beitrag skizzieren wir die Risiken, die für Unternehmen und Organe drohen können, wenn sie ihre Pflichten aus dem LkSG nicht erfüllen.

Verantwortlichkeit

Ausweislich der Regierungsbegründung zum LkSG handelt es sich bei den neu geschaffenen Sorgfaltspflichten „lediglich“ um Bemühenspflichten. Das trifft zu, wenn man auf den Erfolg der geschuldeten Sorgfaltspflichten blickt: Die Unternehmen sind nicht dafür verantwortlich, sämtliche Menschenrechtsverstöße und Verstöße gegen nach dem LkSG geschützte Umweltschutzvorschriften zu verhindern. Sie sind allerdings dafür verantwortlich, das Pflichtenheft des LkSG sorgfältig abzuarbeiten. Diesbezüglich schulden sie durchaus den Erfolg, d.h. sie müssen beispielsweise eine ordnungsgemäße Risikoanalyse durchführen, ein entsprechendes Risikomanagement etablieren und Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen. Verletzen Geschäftsleiter diese Pflichten und entsteht ihren Unternehmen dadurch ein Schaden, besteht die Gefahr, dass sie durch das Unternehmen in Anspruch genommen werden. Hinzu treten öffentlich-rechtliche Sanktionen, die über eine Vergabesperre bis hin zu empfindlichen Bußgeldern reichen. Darüber hinaus droht die Abschöpfung des durch den Verstoß Erlangten.

BAFA stockt auf

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) ist für die Kontrolle und Durchsetzung des LkSG zuständig. Es schafft derzeit die inhaltlichen und technischen Voraussetzungen, um ab dem 01.01.2023 dem gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle der Einhaltung des LkSG nachkommen zu können. Die Schlagkraft des BAFA sollte hierbei nicht unterschätzt werden. Zwar erwartet der Gesetzgeber, ausweislich der Gesetzesbegründung, einen Personalaufwand von 65 Vollzeitkräften. Gut informierte Quellen lassen jedoch darauf schließen, dass das BAFA mit 140 Planstellen im Jahr 2023 rechnet und mittelfristig 300 für erforderlich erachtet. Es ist also damit zu rechnen, dass das BAFA als offensive Aufsichtsbehörde agieren, den gesetzlichen Kontrollauftrag sehr ernst nehmen und auch Bußgeldbescheide unter Abschöpfung der erlangten Vorteile erlassen wird.

Ausblick

Die verpflichteten Unternehmen sollten sich daher intensiv mit den Sorgfaltspflichten auseinandersetzen, sie befolgen und sämtliche vorgenommene Schritte gut dokumentieren. Kommt es dann doch im eigenen Geschäftsverkehr oder der Lieferkette zu einem Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2 und 3 LkSG normierten Verbotsnormen, hat das Unternehmen nur so die Möglichkeit sich entsprechend gegen den Vorwurf der „nicht, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen“ Umsetzung und dem damit verbundenen Bußgeld zu wehren.