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Mehr EU-Steuerung, neue Auswahlkriterien, neue Pflichten: Der EU-Vorschlag zum 2 GHz MSS-Band und seine Folgen ab 2027

10.06.2026

Die EU-Kommission hat am 27. Mai 2026 einen Vorschlag zur Auswahl von Anbietern mobiler Satellitendienste (Mobile Satellite Services, MSS) für die Nutzung des harmonisierten 2-GHz-Bands vorgelegt. Der Vorschlag soll die Entscheidung Nr. 626/2008/EG ersetzen, da die auf ihrer Grundlage bestehenden Nutzungsrechte im Mai 2027 auslaufen. Während bisher auf die unionsweite Auswahl die nationale Rechtevergabe folgte, sieht der Entwurf ein deutlich stärker zentralisiertes Modell mit einer in allen Mitgliedstaaten geltenden Unionsautorisierung vor. Ziel des Vorschlags ist es, nationale Zulassungsunterschiede im Binnenmarkt zu verringern, den Aufbau pan-europäischer Satellitendienste zu erleichtern sowie die sicherheits- und industriepolitischen Interessen der Union stärker zu berücksichtigen.

Was genau geregelt werden soll

Der Vorschlag betrifft das 2-GHz-MSS-Band, das die EU-Kommission als besonders geeignet für mobile Satellitendienste einstuft. Vorgesehen sind sechs gepaarte 5-MHz-Blöcke, wobei zwei Blöcke für ein sicheres MSS-/Hybridsystem für staatliche Zwecke (z.B. kritische Kommunikation, öffentliche Sicherheit, Verteidigung) reserviert sind. Die übrigen Blöcke sollen für kommerzielle MSS-Systeme (z.B. satellitengestützte Konnektivität, D2D- oder IoT-Dienste) genutzt werden. Im kommerziellen Bereich differenziert der Vorschlag zudem zwischen Blöcken für sog. Union new entrants und für sonstige Bewerber aus der EU oder aus Drittstaaten.

Diese Differenzierung setzt sich in den Verfahrensregelungen fort. Neben den allgemeinen Regeln in Art. 4 und 5 gelten für das sichere MSS-/Hybridsystem die besonderen Verfahrensvorgaben der Art. 6 bis 8 und für kommerzielle MSS-Systeme diejenigen der Art. 9 bis 12. In Art. 9 sind dabei die Zulässigkeitsanforderungen für sog. Union new entrants, in Art. 10 diejenigen für sonstige Bewerber aus der EU oder aus Drittstaaten geregelt.

Stärkere strategische Ausrichtung des Auswahlverfahrens

Auffällig ist, dass der Vorschlag die Neuvergabe des 2-GHz-Bandes nicht mehr auf rein technische oder wirtschaftliche Kriterien beschränkt. Vielmehr sollen in den Auswahlverfahren ausdrücklich auch Gesichtspunkte wie Sicherheit, Resilienz, europäische Wertschöpfung und Integrität der Dienste berücksichtigt werden.

Für das sichere MSS-/Hybridsystem gelten besonders strenge Anforderungen. Bewerber müssen unionskontrolliert sein und dürfen nicht unter der Kontrolle eines Drittstaats stehen. Hinzu kommen Vorgaben etwa zur IRIS²-Integration und zur unionsweiten Bereitstellung staatlicher bzw. kritischer Kommunikationsdienste. Auch im kommerziellen Bereich bleibt es nicht bei klassischen Infrastruktur- und Versorgungsparametern. Die Eignungs- und Auswahlkriterien umfassen insbesondere Vorgaben zur Betriebssicherheit, zum Wettbewerb, zum Wholesale-Zugang und zum unionsbezogenen Mehrwert entlang der digitalen Wertschöpfungskette.

Was das für Unternehmen praktisch bedeutet

Für Unternehmen ändern sich damit die regulatorischen Rahmenbedingungen deutlich. Künftig dürfte ein technisch leistungsfähiges System allein nicht mehr genügen. Maßgeblich kann vielmehr sein, ob das Geschäftsmodell auch den strategischen Zielsetzungen der Union Rechnung trägt.

Die Rechte der bestehenden Rechteinhaber enden im Mai 2027, können aber auf Antrag aus Gründen der Dienstkontinuität einmalig um zwei Jahre verlängert werden. Die Rechte sind in dieser Zeit weder übertragbar noch verleasbar.

Drittstaatsbezogene Anbieter bleiben im kommerziellen Bereich grundsätzlich zulässig, unterliegen aber zusätzlichen Anforderungen. Noch weiter gehen die Regelungen im Bereich des sicheren MSS-/Hybridsystems: Hier ist der Zugang auf in der Union etablierte und unionskontrollierte Anbieter beschränkt.

Hohe Anforderungen an den Nachweis der Realisierbarkeit

Besondere praktische Bedeutung kommt dem Annex zum Vorschlag zu. Bewerber müssen im Auswahlverfahren und bei der späteren Umsetzung konkrete Meilensteine nachweisen, darunter ITU-Compliance, Satellitenbau, Startverträge, Gateway-Erdstationen und die tatsächliche kontinuierliche Dienstbereitstellung in den Mitgliedstaaten. Der Entwurf verlangt also nicht nur ein tragfähiges regulatorisches Konzept, sondern belastbare industrielle und operative Nachweise.

Gebühren, Finanzbeiträge und Durchsetzung

Der Vorschlag sieht ein zweistufiges Abgabensystem vor. Zum einen muss ein einmaliger finanzieller Beitrag für das Nutzungsrecht gezahlt werden. Zum anderen sind jährliche Gebühren vorgesehen, die den laufenden Wert des Spektrums sowie die Kosten der Verwaltung und Kontrolle widerspiegeln sollen.

Hinzu tritt ein unionsweites Monitoring- und Durchsetzungsregime. Die EU-Kommission soll befugt sein, Verstöße gegen Zulassungsbedingungen oder unionsrechtliche Vorgaben mit Korrekturmaßnahmen, Geldbußen oder im Extremfall dem Entzug der Unionsautorisierung zu sanktionieren.

Verhältnis zum Digital Networks Act und Ausblick

Der Vorschlag ist mit dem Digital Networks Act abgestimmt, stellt für das 2-GHz-Band aber eine eigenständige Spezialregelung dar. Unternehmen sollten daher die Entwicklung des Digital Networks Act und die bandspezifische MSS-Regulierung parallel beobachten. Denn selbst wenn der Digital Networks Act für künftige Satellitenautorisierungen prägend werden sollte, bleiben bandbezogene Sonderverfahren unionsrechtlich möglich und regulatorisch wahrscheinlich.

Ob der Entwurf in dieser Form verabschiedet wird, bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Bereits jetzt zeichnet sich jedoch ab, dass die Neuordnung des 2-GHz-MSS-Bands die Anforderungen deutlich verändern und zugleich Marktteilnehmern mit D2D-, IoT- oder Multi-Orbit-Konzepten neue Zugangschancen eröffnen dürfte. Eine frühzeitige rechtliche und regulatorische Einordnung kann hier entscheidend sein – sowohl für die Vorbereitung möglicher Bewerbungen als auch für die strategische Bewertung bestehender oder geplanter Satellitenprojekte in Europa, auch im Rahmen der bestehenden ausländischen Investitionsschutzverträge.

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