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Neue Gebühren für Anträge im Außen­wirtschaftsverkehr

04.01.2024

Für bestimmte Leistungen im Außenwirtschaftsverkehr, die nach dem 1. Januar 2024 beantragt wurden, erheben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz („BMWK“) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) nunmehr Gebühren.[1] Das betrifft insbesondere Anträge auf exportkontrollrechtliche Ausfuhrgenehmigungen sowie investitionsprüfrechtliche Meldungen und Anträge auf Unbedenklichkeitsbescheinigung. Weiterhin gebührenfrei bleiben insbesondere die wichtigen Anträge auf Nullbescheide sowie Anträge auf Genehmigungen nach den EU-Embargoverordnungen.

Betroffen sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz („KrWaffKontrG“), dem Außenwirtschaftsgesetz („AWG“), der Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) und der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 („Dual-Use-VO“), aber auch nach der Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 2019/125 („Anti-Folter-VO“).

Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zur Gebührenverordnung. So wird etwa für die Beendigung anhängiger Investitionsprüfverfahren in Phase I eine Gebühr von EUR 800 fällig.[2] Bei Beendigung in Phase II fallen gestaffelte Gebühren von EUR 2.500 bis 6.000 an, die sich nach den bekannten Verlängerungsmöglichkeiten der Prüfphase II richten. Diese können zudem bei Ergreifen von besonderen Schutzmaßnahmen je nach Aufwand und Schwierigkeitsgrade um bis zu EUR 30.000 erhöht werden.[3] Hingegen bleibt die Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der AWV vorliegt (sog. „Nullbescheid“) kostenfrei.[4] Für vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen greifen zudem Ermäßigungen.

Zu beachten ist die Freigrenze nach § 3 Absatz 1 BMWKBGebKAIV. Demnach sollen keine Gebühren erhoben werden, wenn der Wert des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts oder der Handlung EUR 5.000 nicht überschreitet. Liegt der Wert höher, so sind die Gebühren nach § 2 Absatz 4 der Gebührenverordnung auf zwei Prozent des Wertes gedeckelt. Bestimmt wird der Wert dabei grundsätzlich nach dem Entgelt, welches dem Empfänger in Rechnung gestellt wird. Für Software und Technologie, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, gelten diese Ausnahmen jedoch nicht, wenn die gebührenpflichtige Leistung sich nicht auch auf Waren bezieht.

Einen Aufschlag für besonders großvolumige Geschäfte sieht § 2 Absatz 5 BMWKBGebKAIV vor: bezieht sich die Behördenleistung auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert EUR 100 Millionen überschreitet, erhöht sich die Gebühr um EUR 10.000.

Beachtlich ist schließlich, dass auch Ablehnungen, Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten sowie Stornos und Widersprüche nach § 10 Bundesgebührengesetz gebührenpflichtig sind.

 

[1] Grundlage hierfür ist Art. 1 Abs. 1 BMWKBGebKAIV (Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung).

[2] Abschnitt 4 Nr. 16 und 17 des Gebührenverzeichnisses.

[3] Abschnitt 4 Nr. 16 ff. des Gebührenverzeichnisses.

[4] Abschnitt 4 Nr. 14 des Gebührenverzeichnisses.

Regulierung & Governmental Affairs

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