Stiftungsregister soll verschoben werden – um zwei Jahre bis 01.01.2028
Das eigentlich für den 01.01.2026 geplante Stiftungsregister soll zwei Jahre später an den Start gehen.
Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, in dem eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 01.01.2028 vorgesehen ist.
Als Grund wird ausgeführt, dass die Technik, die für das Führen des Registers notwendig ist, zum 01.01.2026 noch nicht bereitstehen wird. Um ein zuverlässiges Bereitstehen dieser Technik zu garantieren, soll das Inkrafttreten verschoben werden. Diese Verschiebung sei alternativlos.
Verschiebungen im Stiftungsregistergesetz u.a.
Rechtstechnisch soll die Verschiebung bewirkt werden, indem zwei Gesetze geändert werden:
In dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021 soll die Regelung zum Inkrafttreten (Art. 11 Abs. 1) ersetzt und damit das Inkrafttreten um zwei Jahre hinausgeschoben werden.
Zudem sollen im Stiftungsregistergesetz vom 16.07.2021 (StiftRG) die Übergangsregelungen (§ 20) geändert werden:
Vor dem 01.01.2028 entstandene und bis dahin nicht aufgelöste oder aufgehobene Stiftungen sollen nun spätestens bis zum 31.12.2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet werden müssen (§ 20 Abs. 1).
Satzungsänderungen, die vor dem 01.01.2028 wirksam geworden sind, müssen von den vorgenannten Stiftungen nicht zum Stiftungsregister angemeldet werden (§ 20 Abs. 2 S. 1).
Unverzüglich nach dem 31.12.2028 haben die Stiftungsbehörden, die für die Anerkennung von Stiftungen landesrechtlich zuständig sind, der Registerbehörde eine Liste der bestehenden und vor dem 01.01.2028 errichteten Stiftungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu übermitteln (§ 20 Abs. 3 S. 1).
Der vollständige Regierungsentwurf ist auf der Seite des BMJV zu finden: BMJV - Gesetzgebung - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
Meldepflichten nach dem BGB inhaltlich unverändert
Inhaltlich bleiben die Meldepflichten, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehen sind, von der Verschiebung unberührt, im Überblick wie folgt:
- Erstanmeldung samt Beifügung des Anerkennungsbescheids, der Satzung sowie der Dokumente zur Bestellung des Vorstands und der vertretungsberechtigten besonderen Vertreter (§ 82b Abs. 2 BGB)
- Änderungen im Vorstand und bei besonderen Vertretern (§ 84d BGB)
- Satzungsänderungen (§ 85b BGB)
- Zu- und Zusammenlegungen (§ 86i BGB)
- Auflösung, Aufhebung und Liquidation (§ 87 BGB)
Diese Meldepflichten sollen nur zeitlich später gelten: ab dem Jahr 2028.
Einsichtnahme und Beschränkung
Inhaltlich unberührt bleibt von der Verschiebung auch die Einsichtnahme in das Register und die Möglichkeit zur Beschränkung.
Die Einsicht in das Stiftungsregister sowie in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente ist grundsätzlich jedermann gestattet (§ 15 S. 1 StiftRG).
Einsicht in die eingereichten Dokumente kann nur dann beschränkt und ausgeschlossen werden, wenn „ein berechtigtes Interesse der Stiftung oder Dritter“ gegeben ist (§ 15 S. 2 StiftRG).
Dementsprechend sah der Referentenentwurf für die Stiftungsregisterverordnung (Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters - StiftRV) vor, dass auf Antrag der Stiftung oder eines betroffenen Dritten die Einsichtnahme in bestimmte Dokumente beschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden kann, „insbesondere, soweit hinsichtlich der Dokumente ein Geheimhaltungsinteresse der Stiftung oder eines betroffenen Dritten besteht, das das Interesse des Rechtsverkehrs an der Zugänglichkeit der Dokumente überwiegt“ (Art. 25 Abs. 3 StiftRV).
Der letzte öffentliche Referentenentwurf für die Stiftungsregisterverordnung ist auf der Seite des BMJV zu finden: BMJV - Gesetzgebung - Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters (StiftRV)
Fazit
Die Verschiebung ist zu begrüßen mit Blick auf die berechtigten Interessen an einer funktionsfähigen und vor allem sicheren Registerplattform. Die Daten der Stiftungen und deren Organmitglieder verdienen Schutz, ebenso die teils aus Stiftungssatzungen ersichtlichen Daten von Stiftern und Begünstigten von Stiftungen.
Andererseits werden sich damit auch positive Aspekte des Stiftungsregisters verzögern, wie der vorgesehene Schutz des Vertrauens auf die im Register eingetragenen Vertretungsverhältnisse der Stiftung. Das ist aber kein Beinbruch für den Rechtsverkehr. Denn insoweit kann zunächst weiter mit den Vertretungsbescheinigungen (auch Legitimationsbescheinigungen) gearbeitet werden, wie sie von den Stiftungsbehörden zumindest für gemeinnützige Stiftungen erteilt werden. Für privatnützige Stiftungen gibt es Alternativen.
Bestens
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