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Streik-Jahr 2024? - Mögliche Regelungs­gegenstände eines Streik­gesetzes

10.04.2024

Der Tarifkonflikt zwischen der Deutschen Bahn und der GdL ist beendet. Sechs Arbeitskämpfe hat die Gewerkschaft durchgeführt, um am Ende das zu bekommen, was sie wollte – die stufenweise Einführung der 35-Stunden-Woche.

Eine Bewertung der Streikziele steht Dritten nicht zu. Das ist Sache der Tarifparteien, die am Ende eines Monate andauernden Tarifkonflikts schließlich eine Einigung erzielt haben. Vorerst, denn die nächste Tarifrunde lässt auf sich warten. Insoweit verwundert es nicht, dass mit Blick auf die enormen Belastungen der Bevölkerung und der Wirtschaft durch die jüngsten Lokführerstreiks zunehmend Forderungen an die Politik herangetragen werden, endlich klare gesetzliche Vorgaben zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zu verabschieden; jedenfalls im Bereich der Daseinsvorsorge. Doch welche Regelungen könnte ein solches Gesetz vorsehen? Was ist praktikabel und zugleich verfassungsrechtlich zulässig?

1. Geltungsbereich

Wie bereits in den vorherigen Teilen dieser Beitragsreihe (siehe auch Teil I , Teil II , Teil III ) dargestellt, genießt das Streikrecht durch Art. 9 Abs. 3 GG einen hohen Stellenwert. Als Grundrecht ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt wird es nur durch kollidierendes Verfassungsrecht, also Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter, beschränkt. Hieran wird sich ein mögliches „Streikgesetz“ zu orientieren haben. Denn Grundrechte (unbeteiligter) Dritter sind in besonderem Maße nur bei Arbeitskampfmaßnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge betroffen.

Ein Entwurf für ein Streikgesetz der Professoren Franzen, Thüsing und Waldhoff aus dem Jahr 2012 beschränkte den Geltungsbereich daher auf konkret aufgezählte Sektoren, ohne die Daseinsvorsorge allgemein zu definieren (siehe zum Professoren-Entwurf auch Uhl/Raif, ArbRAktuell 2012, 310). Neben der medizinischen, der Strom- und Wasserversorgung nannte der Entwurf u.a. die innere Sicherheit, den Verkehr sowie die Infrastruktur zur Kommunikation.

Für eine derartig konkrete Aufzählung spricht das Bestimmtheitsgebot, nachdem das beschränkende Gesetz klar, präzise und vorhersehbar sein muss. Gleichzeitig macht dies ein etwaiges Streikgesetz weniger flexibel und anpassungsfähig.

2. Urabstimmung

Ein weiterer Vorschlag des Professoren-Entwurfs war die Einführung einer verpflichtenden Urabstimmung vor Beginn der Streikmaßnahmen. Eine solche bloß formale Hürde dürfte allerdings leicht durch die Gewerkschaft zu nehmen sein und würde keinen echten Mehrwert schaffen.

3. Quorum

Der wohl umstrittenste Vorschlag des Professoren-Entwurfs ist die Einführung eines Quorums für Gewerkschaften von Berufsgruppen (z. B. Fluglotsen oder Lokführer). Eine solche Gewerkschaft solle nur streiken dürfen, wenn sie mindestens 15 % der entsprechenden Berufsgruppe im Betrieb/Unternehmen repräsentiere.

Die Kritik an dem Vorschlag liegt auf der Hand: Spartengewerkschaften wären mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Streikrecht ausgeschlossen. Mit Art. 9 Abs. 3 GG ist das kaum zu vereinbaren. Ein mögliches Streikgesetz kann und soll nicht (per se) Streiks verhindern, sondern idealerweise ein ausgewogenes Verfahren zur Beilegung des eigentlichen Tarifkonflikts bereitstellen. Ein Quorum erfüllt dieses Ziel nicht.

4. Schlichtungsverfahren und Schlichtungsspruch

Besonders laut in Politik und Medien sind die Forderungen nach einem vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren, denn bisher ist es Sache der Tarifparteien, hierfür vorab eigene Regelungen zu treffen oder sich im Rahmen von laufenden Tarifverhandlungen einvernehmlich auf ein Schlichtungsverfahren zu einigen. Zudem spricht die Rechtsprechung den Gewerkschaften eine (großzügige) Einschätzungsprärogative zu, wann sie Tarifverhandlungen für gescheitert und Streikmaßnahmen daher für erforderlich halten darf (vgl. nur BAG v. 19.06.2007 – 1 AZR 396/06, Rn. 26).

Eine Schlichtung ließe sich unterschiedlich ausgestalten. Einerseits könnte den Tarifparteien ein einseitiges Anrufungsrecht eingeräumt werden, dessen Ausübung die jeweils andere Partei zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verpflichtet (so schlägt es bspw. der Professoren-Entwurf vor). Andererseits könnte ein etwaiges Streikgesetz normieren, dass vor Ergreifung von Streikmaßnahmen zunächst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. In diesem Fall könnte weiter differenziert werden zwischen einem tarifautonom entwickelten und einem staatlichen Schlichtungsverfahren.

Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens ist grundsätzlich ein Schlichtungsvorschlag, der nur bei Annahme durch beide Tarifparteien verbindlich wird. Kaum vorstellbar ist dagegen eine Regelung, nach der am Ende des Schlichtungsverfahrens ein Schlichterspruch steht, der ohne oder sogar gegen den Willen der Tarifparteien rechtsverbindlich wird. Das Betriebsverfassungsrecht kennt diese Option mit der Einigungsstelle zwar – insb. bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten oder beim Aufstellen von Sozialplänen –, auf das Tarifrecht ist dieses Modell aber nicht übertragbar, da es einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie bedeuten würde.

Dennoch wäre ein gesetzliches Schlichtungsverfahren im Ergebnis zu begrüßen; auch wenn eine Schlichtung am Ende scheitern kann. Entsprechende Verfahrensbestimmungen würden zumindest dem ultima-ratio-Prinzip des Arbeitskampfrechts wieder mehr Bedeutung verleihen. Letzteres wurde durch die Rechtsprechung zunehmend verwässert.

5. Ankündigungsfrist

Im Fokus von Wellenstreiks steht die fehlende bzw. allenfalls kurze Ankündigungsfrist, bevor Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden. Für Bereiche außerhalb der Daseinsvorsorge ist ausdrücklich entschieden, dass eine angemessene Ankündigungsfrist keine Verhältnismäßigkeitsvoraussetzung von Streikmaßnahmen darstellt (LAG Köln v. 29.10.1998 – 10 Sa 14/98). Für den Bereich der Daseinsvorsorge ist dies nach wie vor unklar. Die GdL hatte ihren letzten Streik nur 22 Stunden im Voraus angekündigt, was nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts ausreichend war (LAG Hessen v. 12.03.2024 – 10 GLa 229/24).

Dabei wäre das Erfordernis einer angemessenen Ankündigungsfrist lediglich die logische Fortführung des schon jetzt geltenden Grundsatzes, dass Streikmaßnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge nur verhältnismäßig sind, wenn während des Streiks ein Mindestmaß an Versorgung durch einen sog. Notdienst sichergestellt ist. Eine angemessene Ankündigungsfrist trägt diesem berechtigten Anliegen in gleicher Weise Rechnung. Nur so können Vorkehrungen getroffen werden, um ein Mindestmaß an Versorgung während der Dauer eines Streiks zu gewährleisten.

6. Feste Notdienstvereinbarung

Um die Versorgung der Bevölkerung besser gewährleisten zu können, könnten Tarifparteien im Bereich der Daseinsvorsorge auch zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung verpflichtet werden. Noch weitergehend wäre eine Verpflichtung, dies unabhängig von konkret drohenden Streikmaßnahmen tun zu müssen. Scheitert eine Einigung über eine Notdienstvereinbarung, könnte wiederum – so auch der Professoren-Entwurf – eine tarifautonome oder eine staatlichen Einigungsstelle angerufen werden.

Da nach der Rechtsprechung die Einrichtung eines Notdienstes ohnehin Ausdruck der Verhältnismäßigkeit für Arbeitskampfmaßnahmen in der Daseinsvorsorge ist, werden die Gewerkschaften durch eine Verpflichtung, hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitgeberseite treffen zu müssen, nur unwesentlich stärker belastet. Gleichzeitig wären Grundrechte Dritter, die durch Streikmaßnahmen betroffen sind, deutlich weniger belastet, wenn Notdienste zuverlässig und ohne Verzögerung funktionieren.

Fazit

Die vorstehenden Ausführungen zeigen viele denkbare Regelungsgegenstände für ein mögliches Streikgesetz, die die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten, die von potenziellen Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sind, ausgewogen berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hiervon (endlich) Gebrauch machen will.