Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III und Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land
Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III) sieht vor, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Zur Erreichung dieses ambitionierten Ziels sind die Mitgliedsstaaten u.a. gemäß Art. 15c der Richtlinie verpflichtet, auf nationaler Ebene sog. Beschleunigungsgebiete auszuweisen, in welchen für Erneuerbare-Energie-Vorhaben ein verfahrensrechtlich wie materiell-rechtlich gestrafftes Genehmigungsverfahren Anwendung findet.
Nachdem die Bundesrepublik Deutschland die am 21.05.2025 endende Umsetzungsfrist aufgrund des Bruchs der „Ampel-Regierung“ nicht einhalten konnte und das Auslaufen der Verfahrenserleichterungen des § 6 WindBG zum 30.06.2025 für den Bereich der Windenergie einen Fadenriss hinsichtlich des beschleunigten Ausbaus befürchten ließ, wurde die Umsetzung der Richtlinienvorgaben bereits zu Beginn der noch jungen Legislaturperiode mit Hochdruck vorangetrieben.
Der Bundestag hat noch in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 10.07.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung in Ausschussfassung (BT-Drs. 21/797) angenommen und der Bundesrat hat am 11.07.2025 seine Zustimmung erteilt. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 14.08.2025 tritt das Gesetz am 15.08.2025 in Kraft. Für den Bereich der Windenergie auf See und der Stromnetze befindet sich die Umsetzung der Richtlinienvorgaben hingegen weiterhin im parlamentarischen Verfahren.
Wesentlicher Bestandteil des Artikelgesetzes sind Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) sowie des Baugesetzbuchs (BauGB) und des Raumordnungsgesetzes (ROG). Ergänzt werden Vorschriften zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten auf kommunaler sowie landes- und regionalplanerischer Ebene sowie Regelungen betreffend die Verfahrensdurchführung und den materiellen Prüfungsumfang bei Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien innerhalb ausgewiesener Beschleunigungsgebiete.
Inhaltlich gehen die vorgesehenen Regelungen – auch mit der nicht der RED III entstammenden Intention einer stärkeren räumlichen Steuerung des Windenergieausbaus – teilweise über die umzusetzenden Richtlinienvorgaben hinaus.
Straffung des Genehmigungsverfahrens
Hinsichtlich der Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für die Zulassung von Erneuerbare-Energie-Vorhaben wird mit § 10a BImSchG eine spezielle Verfahrensnorm in das Gesetz aufgenommen, welche Sonderregelungen ausschließlich für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vorsieht.
Hierbei werden zunächst die in der Genehmigungspraxis überaus relevanten Regelungen des § 7 der Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) betreffend die Vollständigkeitsprüfung, Vollständigkeitsbestätigung und Nachforderungen von Unterlagen bei Unvollständigkeit des Antrags – wenn auch teilweise nur geringfügig – modifiziert. So hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 10a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG bei Vorhaben in Beschleunigungsgebieten Genehmigungsanträge zukünftig innerhalb von 30 Tagen (statt zuvor eines Monats) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und die Vollständigkeit gegenüber dem Antragsteller auch innerhalb dieses Zeitraums zu bestätigen. Eine Fristverlängerung ist nicht mehr vorgesehen. Bei Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten ist die Prüfung innerhalb eines Monats abzuschließen sowie innerhalb von 45 Tagen zu bestätigen. Auch eine Nachforderung von Unterlagen im Falle einer Unvollständigkeit des Genehmigungsantrags hat zwingend innerhalb von 30 bzw. 45 Tagen zu erfolgen. Auch stellt der Gesetzgeber in § 10a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BImSchG ausdrücklich klar, dass der Lauf der Genehmigungsfrist spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags beginnt.
Weiterhin wird eine teilweise Verkürzung der Genehmigungsfristen des § 10 Abs. 6a BImSchG für den Fall der Durchführung eines förmlichen Verfahrens geregelt. So ist gemäß § 10a Abs. 6 BImSchG über Genehmigungsanträge für Repowering-Vorhaben sowie Vorhaben, welche Energiespeicher am selben Standort einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme betreffen, grundsätzlich innerhalb von maximal sechs, statt bisher sieben Monaten zu entscheiden.
Überdies wird die Verfahrensdurchführung endgültig digitalisiert. Während dem Antragsteller nach der allgemeinen Verfahrensregelung des § 10 BImSchG zumindest ein Wahlrecht zwischen einer schriftlichen und elektronischen Antragstellung verbleibt, ordnet § 10a Abs. 5 BImSchG die zwingende elektronische Durchführung des Genehmigungsverfahrens ab dem 21.11.2025 an.
Auch für das wasserrechtliche Zulassungsverfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen werden eine Pflicht zur elektronischen Verfahrensführung, Vorschriften zur Vollständigkeitsprüfung und -bestätigung sowie ein differenziertes System an Entscheidungsfristen eingeführt.
Reduzierung des materiell-rechtlichen Prüfungsumfangs bei Windenergie-Vorhaben in Beschleunigungsgebieten
Für Windenergie-Vorhaben in Beschleunigungsgebieten bildet die neu eingefügte Vorschrift des § 6b WindBG das Herzstück der genehmigungsbezogenen Regelungen des Artikelgesetzes. Sie sieht verschiedene Erleichterungen für die Genehmigungserteilung vor und verstetigt die Verfahrenserleichterungen der befristeten Sondervorschrift des § 6 WindBG.
So sind gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 BG in zukünftigen Zulassungsverfahren (1.) keine Umweltverträglichkeitsprüfung, (2.) keine Gebietsschutzprüfung nach dem Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG), (3.) keine Artenschutzprüfung nach dem BNatSchG sowie (4.) keine Prüfung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG mehr durchzuführen. Anstelle dieser Prüfungen führt die Genehmigungsbehörde gemäß § 6b Abs. 2 Satz 2 WindBG lediglich eine Überprüfung der Umweltauswirkung des Vorhabens (der Richtlinienwortlaut spricht insoweit von einem „Screening“) auf der Grundlage vorhandener, räumlich genauer und ausreichend aktueller Daten durch, welche grundsätzlich innerhalb von 45 Tagen ab Eingang vollständiger Antragsunterlagen abzuschließen ist.
Ergibt diese Überprüfung keine eindeutigen Nachweise, dass das konkrete Vorhaben angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Vorhabengebiets höchstwahrscheinlich erhebliche und während der Ausweisung des Beschleunigungsgebiets nicht vorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, aufgrund welcher die Einhaltung der Vorschriften des §§ 34 und 44 BNatSchG und § 27 WHG nicht gewährleistet ist, hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 6b Abs. 5 WindBG das Vorhaben – erforderlichenfalls unter Anordnung geeigneter und verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen – zu genehmigen.
Werden bei der Überprüfung ausnahmsweise solche eindeutigen Nachweise erkennbar, ist vor der Zulassung des Vorhabens eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den allgemeinen Regelungen des § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG durchzuführen. Im Zulassungsbescheid ordnet die Genehmigungsbehörde auch in diesem Fall geeignete und verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen an, welche – erforderlichenfalls – durch verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen ergänzt werden können.
Sind Minderungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, jedoch nicht (im naturschutzfachlich ausreichenden Maß) verfügbar oder können mangels vorhandener Datengrundlage nicht angeordnet werden, ist das Vorhaben dennoch zuzulassen, der Betreiber hat jedoch für die Dauer des Betriebs der Anlage eine Geldzahlung in jährlichen Raten zu leisten, welche sich hinsichtlich ihrer Höhe danach orientiert, ob bei der Zulassung des Vorhabens überhaupt keine Schutzmaßnahmen für Vögel oder lediglich nicht in naturschutzfachlich ausreichendem Maß angeordnet werden können oder ob eine Anordnung mangels vorhandener Daten nicht erfolgen konnte.
Werden im Rahmen der Zulassung des Vorhabens Minderungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßahmen oder eine Zahlungsverpflichtung des Betreibers angeordnet, ist gemäß § 6b Abs. 8 WindBG keine weitergehende Prüfung der §§ 34 und 44 BNatSchG und § 27 WHG mehr durchzuführen und die Erteilung von Ausnahmen für die Zulassung des Vorhabens nicht erforderlich. Hierdurch wird ausweislich der Gesetzesbegründung klargestellt, dass eine Versagung der Genehmigung nach diesen Vorschriften auch bei Feststellung z. B. eines artenschutzrechtlichen Verstoßes nicht mehr möglich ist.
Erweiterung des Prüfungsumfangs bei geringfügiger Veränderung genehmigter WEA-Vorhaben
Während diese Regelungen bei korrekter Anwendung in der Praxis die materiell-rechtlichen Anforderungen und damit auch die behördlichen Prüfaufwände deutlich reduzieren dürften, vollzieht der Gesetzgeber an anderer Stelle eine Wende in die umgekehrte Richtung. Nachdem im Rahmen der letztjährigen Novelle des BImSchG in § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG für Fälle einer geringfügigen Veränderung bereits genehmigter, jedoch noch nicht errichteter WEA-Vorhaben ein deutlich reduzierter Prüfungsumfang eingeführt wurde, wird dieser nun wiederum um die Prüfung militärischer und luftverkehrlicher Belange erweitert. Um die ursprünglich intendierte Beschleunigungswirkung dennoch zu erhalten, wird für die Beteiligung der jeweils zuständigen Stellen ein gestrafftes Verfahren vorgegeben.
Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfiktion
Weiterhin wird die in der Genehmigungspraxis teilweise als nur schwer handhabbar empfundene Regelung des § 16b Abs. 9 BImSchG, wonach bei geringfügiger Veränderung genehmigter WEA-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG und Fällen einer Leistungs- bzw. Ertragssteigerungen ohne bauliche Veränderung im Sinne des § 16b Abs. 8 BImSchG die beantragte Genehmigung nach Ablauf von sechs Wochen als antragsgemäß erteilt galt, abgewandelt. Während es für Fälle einer Leistungs- bzw. Ertragssteigerungen ohne bauliche Veränderung weiterhin bei einer Genehmigungsfiktion nach sechs Wochen bleibt, tritt diese zukünftig bei Vorhaben nach § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG erst nach 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen ein.
Einschränkung des Ausbaus der Windenergie außerhalb von Windenergiegebieten
Überdies setzt der Bundesgesetzgeber die im vergangenen Jahr mittels der (durchaus kontrovers diskutierten) Einführung des § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG eingeleitete verstärkte räumliche Steuerung des Windenergieausbaus auf die zur Umsetzung der nationalen Flächenziele des WindBG auszuweisenden Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG fort. So sieht § 2 Abs. 2 WindBG zukünftig vor, dass nach Erreichung des jeweiligen Flächenbeitragswertes dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) für Vorhaben, welche außerhalb von Windenergiegebieten liegen, bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen ist.
Zusätzlich verstärkt werden soll die intendierte Steuerungswirkung durch eine Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser können nach Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte Windenergie-Vorhaben außerhalb von Windenergiegebieten nur ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass u. a. die Belange des Natur-, Boden- und Denkmalschutzes sowie das Orts- und Landschaftsbild berührt werden.
Beide Regelungen sollen erkennbar bezwecken, dass Windenergie-Vorhaben außerhalb von Windenergiegebieten nach Eintritt der sog. Entprivilegierung des § 249 Abs. 2 BauGB auch nicht unter Berufung auf § 2 EEG im atypischen Ausnahmefall als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. Eine Abkehr vom Systemwechsel hin zur Positivplanung ist durch die Änderung von § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB natürlich nicht verbunden.
Planerische Ausweisung von Beschleunigungsgebieten auf kommunaler sowie landes- und regionalplanerischer Ebene
Zuletzt sieht das Artikelgesetz Regelungen hinsichtlich der planerischen Ausweisung zusätzlicher Beschleunigungsgebiete vor, welche die Bestandsgebiete im Sinne des § 6a WindBG ergänzen und in welchen ebenfalls die oben dargestellten Verfahrensvereinfachungen insbesondere des § 6b WindBG zur Anwendung gelangen. Die Regelungen werden – systematisch korrekt – abhängig von ihrem Regelungsgegenstand auf das BauGB und das ROG aufgeteilt, sind jedoch inhaltlich weitestgehend deckungsgleich.
Werden in Flächennutzungsplänen oder Raumordnungsplänen Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG dargestellt, sind diese gemäß § 249c Abs. 1 BauGB bzw. § 28 Abs 2 ROG grundsätzlich zugleich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen. Lediglich soweit die geplanten Windenergiegebiete entweder in besonders schützenswerten Gebieten wie etwa Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten oder Nationalparken oder aber in Gebieten mit landesweit bedeutsamen Vorkommen einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG liegen, ist die gleichzeitige Ausweisung des Gebiets als Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen.
Kann eine Ausweisung der Gebiete als Beschleunigungsgebiete erfolgen, sind gemäß § 249c Abs. 3 BauGB bzw. § 28 Abs. 4 ROG bereits auf Planebene Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen und deren Netzanschluss darzustellen, durch welche negative Umweltauswirkungen vermieden oder jedenfalls erheblich verringert werden können. Die Aufstellung der Regeln kann dabei anhand der in Anlage 3 zu § 249c Abs. 3 Satz 3 BauGB bzw. 28 Abs. 4 Satz 3 BauGB enthaltenen Kriterien erfolgen.
Wurde das jeweilige Planaufstellungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des hiesigen Artikelgesetzes förmlich eingeleitet, ist zwischen der Art des aufzustellenden Planwerks zu differenzieren: Bei Flächennutzungsplänen hat die zusätzliche Ausweisung als Beschleunigungsgebiete gemäß § 245f Abs. 3 BauGB grundsätzlich noch in dem bereits laufenden Planverfahren zu erfolgen. Lediglich im Ausnahmefall kann diese in einem separaten nachfolgenden Planverfahren stattfinden. Bei bereits förmlich eingeleiteten Planverfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen kann die zusätzliche Ausweisung als Beschleunigungsgebiete gemäß § 28 Abs. 5 Satz 2 ROG in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten nach Festlegung der Windenergiegebiete förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen.
Windenergiegebiete, welche zwischen dem 19.04.2024 und dem Inkrafttreten des hiesigen Artikelgesetzes bereits ausgewiesen wurden, sind ebenfalls in einem separaten Planverfahren zusätzlich als Beschleunigungsgebiete darzustellen, soweit die in § 249c BauGB bzw. § 28 ROG normierten Voraussetzungen für die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet vorliegen.
Fazit und Ausblick
Die Gesetzesänderungen bezüglich der Verfahrensführung und des materiell-rechtlichen Prüfungsumfangs bei Erneuerbare-Energie-Vorhaben in Beschleunigungsgebieten dürften bei sachgerechter Anwendung zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beitragen. Auch die Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens ist zeitgemäß und aus ökologischen Gründen zu begrüßen.
Die Einschränkung des überragenden öffentlichen Interesses für Windenergie-Vorhaben außerhalb von Windenergiegebieten dürfte den Ausbau außerhalb der planerisch ausgewiesenen Flächen zwar hemmen. Für Projektentwickler verbleiben jedoch weiterhin Möglichkeiten, auch außerhalb von Windenergiegebieten Vorhaben zu realisieren.
Auch die Regelungen hinsichtlich der planerischen Ausweisung von Beschleunigungsgebieten auf kommunaler sowie landes- und regionalplanerischer Ebene haben das Potenzial, zur Beschleunigung und Stärkung des Ausbaus der erneuerbaren Energien beizutragen. Ob dieses Potenzial seitens der Planungsträger stets ausgeschöpft werden wird, muss die praktische Anwendung der Vorschriften in der Zukunft zeigen.
Bestens
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