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Update bAV: Neben­einander von Vergütung und Betriebs­rente?

01.12.2023

Der Bundesfinanzhof („BFH“) hat mit Urteil vom 15.03.2023 (Az. I R 41/19) darüber entschieden, ob die Zahlung einer Betriebsrente an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer neben der Gewährung einer Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Der BFH betont einerseits, an seiner ständigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach ein Nebeneinander von laufendem Gehalt und Betriebsrente (Versorgungsleistung) grundsätzlich nicht fremdüblich seien (was eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge haben könne), andererseits hat er aber im konkreten Fall das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung abgelehnt.

Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde entweder die Versorgungsleistungen auf die Vergütung anrechnen oder die Fälligkeit der Versorgungsleistung aufschieben

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung sind Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft zu verstehen, die u.a. durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zahlung liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Hieraus leitet der BFH ab, dass ein ordentlicher Geschäftsleiter bei einem Aufeinandertreffen von Geschäftsführervergütung und Versorgungsleistung entweder die Versorgungsleistungen auf die Vergütung anrechnen würde oder die Fälligkeit der Versorgungsleistung aufschieben würde, bis der Begünstigte endgültig aus seiner Geschäftsführerfunktion ausgeschieden ist.

Ein Nebeneinander von Vergütung und Versorgungsleistung bleibt möglich, wenn diese zusammen die letzten Aktivbezüge nicht übersteigen

Im konkreten Fall war die Geschäftsführervergütung nach dem Bezug der Versorgungsleistung deutlich herabgesetzt worden, sodass die Gesamtleistung von neuer Geschäftsführervergütung und Versorgungsleistung zusammengerechnet nur ca. 26% der zuletzt bezogenen „aktiven“ Geschäftsführervergütung (Aktivbezüge) vor Bezug der Versorgungsleistung ausmachte. Solange also die Summe aus Versorgungsleistung und der neuen Geschäftsführervergütung die letzten Aktivbezüge nicht erreichen, bleibt ein Nebeneinander von Vergütung und Versorgungsleistung möglich, der Versorgungscharakter gewahrt und eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor.

Praxistipp

Das Nebeneinander von Gehalt und Versorgungsleistung ist ein „Dauerbrenner“ bei der Unternehmensnachfolge. Die Entscheidung des BFH zeigt interessante Gestaltungsmöglichkeiten auf und setzt einen Anreiz für Gesellschafter-Geschäftsführer, auch nach der aktiven Dienstzeit noch für das Unternehmen tätig zu sein. Dabei kann nicht nur die Anrechnung der Bezüge, sondern auch das Hinausschieben der Fälligkeit gegen barwertgerechte Erhöhung der künftigen Versorgungsleistungen eine interessante Option sein. Das Urteil dürfte nicht nur für die fortgesetzte Tätigkeit als Berater relevant sein, sondern auch für eine anschließende Tätigkeit als Berater.