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Update EU-Beihilferecht: Teilweise Verlängerung des befristeten Krisen- und Transformations­rahmens (Temporary Crisis and Transition Framework – „TCTF“)

22.11.2023

A. Hintergrund

Infolge einer Konsultation mit den Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission („Kommission“) am 20.11.2023 eine Änderung des neuen TCTF vom 09.03.2023 beschlossen. Durch den TCTF, der in seiner ursprünglichen Fassung am 23.03.2022 angenommen und seitdem bereits mehrfach angepasst wurde, sollen Beihilfen der EU-Mitgliedstaaten zur Förderung grüner Technologien und Industrien beihilferechtlich einfacher und schneller genehmigt werden (siehe unsere Meldung hier

Vor dem Hintergrund des sich nach wie vor auf das Wirtschaftswachstum in der EU auswirkenden Angriffskriegs Russlands, den aktuellen Geschehnissen im Nahen Osten und der anhaltenden Unsicherheiten auf den Energiemärkten schloss sich die Kommission den Forderungen einiger Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland und Frankreich) an. Sie verlängerte den Anwendungszeitraum einzelner Maßnahmen des TCTF um weitere sechs Monate (bis 30.06.2024) und verhindert damit ihr Auslaufen zum Jahresende. Gleichzeitig wurden leichte inhaltliche Anpassungen vorgenommen.

B. Änderungen im Einzelnen

Konkret wurde der Anwendungszeitraum folgender Maßnahmen bis 30.06.2024 verlängert:

  • Abschnitt 2.1 (Begrenzte Beihilfebeträge): Unter den in Rn. 60 ff. genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten über das Jahresende hinaus weiterhin begrenzte Beihilfebeträge gewähren. Grundsätzlich beihilfeberechtigt sind Unternehmen, die von der aktuellen Krise oder den anschließenden Sanktionen und Gegensanktionen betroffen sind.
  • Abschnitt 2.4 (Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise): Betroffen hiervon sind Möglichkeiten der Beihilfegewährung zum Ausgleich der höheren Energiepreise. Bisher auf dieser Grundlage gewährte rückzahlbare Vorschüsse, Garantien, Darlehen und weitere rückzahlbare Maßnahmen können zudem nunmehr bis 31.12.2024 (statt bis 30.06.2024) in andere Formen umgewandelt werden.

Gleichzeitig wurden die Obergrenzen für begrenzte Beihilfebeträge (Abschnitt 2.1) leicht angehoben (im Grundsatz statt EUR 2 Mio. nunmehr EUR 2,25 Mio.).

C. Unveränderte Regelungen

Weitere Maßnahmen zur Behebung erheblicher Störungen sind demgegenüber nach Auffassung der Kommission nicht länger nötig. Nicht verlängert wurden die Anwendungszeiträume der folgenden Abschnitte:

  • Die Regelungen der Abschnitte 2.2 (Liquiditätshilfe in Form von Garantien), 2.3 (Liquiditätshilfe in Form von zinsvergünstigten Darlehen) und 2.7 (Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage) laufen – wie ursprünglich vorgesehen – am 31.12.2023 aus. Derartige Beihilfen müssen daher bis zu diesem Tage gewährt werden.
  • Die Regelungen der Abschnitte 2.5 (Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien), 2.6 (Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse und 2.8 (Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen in Schlüsselsektoren für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft) gelten unverändert bis 31.12.2025 fort.

D. Ausblick

Vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds (Urteil v. 15.11.2023 – Az. 2 BvF 1/22) und den damit verbundenen aktuellen Unsicherheiten bezüglich staatlicher Handlungsspielräume ist die teilweise Verlängerung des TCTF eine gute Neuigkeit. Zumindest bis Mitte kommenden Jahres können auf Grundlage des TCTF bestimmte Beihilfen an Unternehmen, die aktuell von den Sanktionen und höheren Energiepreisen akut betroffen sind, weiterhin vereinfacht und rechtssicher gewährt werden.

 

Kartellrecht
EU-Beihilfe­recht und Foreign Subsidies

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