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Wenn Abfall kritisch wird: Änderung der KRITIS-Verordnung

27.12.2023

Mit Wirkung zum 01.01.2024 tritt eine Änderung der KRITIS-Verordnung in Kraft. Danach ist die Entsorgung von Siedlungsabfällen eine kritische Dienstleistung. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich dabei um die Bereiche „Abfallsammlung und -beförderung“ sowie „Abfallverwertung und -beseitigung“.

Unternehmen dieses Sektors betreiben Kritische Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes, wenn sie (i) für eine der nachfolgend genannten Anlagenkategorien verantwortlich sind und (ii) die in der KRITIS-Verordnung genannten Schwellenwerte überschreiten.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich wird in dem neuen Anhang 8 zur KRITIS-Verordnung wie folgt definiert, wobei dort auch genaue Mengenangaben als Schwellenwerten angegeben sind:

Im Bereich Sammlung und Beförderung:

  • Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung (zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme))
  • Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen (zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen)

Im Bereich Verwertung und Beseitigung:

  • Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen (zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke))
  • Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen (zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA), mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS))
  • Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen (zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen)
  • Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen
  • Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen (zum Beispiel Sortieranlagen)

Aufgaben für Unternehmen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung

Unternehmen, die in diesem Sektor tätig sind, haben nun bis zum 31.03.2024 Zeit, zu prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich der überarbeiteten KRITIS-Verordnung fallen. Sie müssen insbesondere prüfen, ob sie die Schwellenwerte im Jahr 2023 überschritten haben. Wenn das der Fall ist, sind sie ab April 2024 Betreiber Kritischer Infrastruktur und müssen sich beim BSI registrieren. Ab dann gelten auch die Anforderungen an Betreiber Kritischer Infrastrukturen aus dem BSI-Gesetz.

Ausblick und weitere Änderungen

Weiterhin wurde im Sektor Finanz- und Versicherungswesen der Schwellenwert für die Anlagenkategorie „Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung“ von 3.000.000 auf 500.000 Versicherte gesenkt. Damit dürften deutlich mehr kleinere gesetzliche Krankenversicherungen künftig in den Anwendungsbereich des BSI-Gesetzes fallen.

Im Sektor Energie wurde die Anlagenkategorie „Gashandelssystem“ erweitert auf „Gas- oder Kapazitätshandelssystem“.

Insgesamt ist weiterhin mit Spannung das Gesetzgebungsverfahren des NIS2-Umsetzungsgesetzes zu beobachten. Es steht jedenfalls für die Abfallwirtschaft zu erwarten, dass auch kleinere Unternehmen, die die oben genannten Schwellenwerte nicht überschreiten, zumindest als wichtige Einrichtungen gelten könnten. Nach dem derzeitigen Entwurfsstand werden „Unternehmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne des § 3 Abs. 14 KrWG […]“ nämlich als wichtige Einrichtungen gelten.

Unter den angegebenen Links finden Sie weitere Informationen zu der Noerr Cyber Risks-Gruppe sowie den Praxisgruppen Data, Tech and Telecom und Digital Business.

Data Tech und Telecoms
Digital Business
Cyber Risks

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