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Bundesweiter Lockdown ab 16. Dezember

15.12.2020

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer haben sich am 13.12.2020 auf einen bundesweiten Lockdown verständigt. Ab dem 16.12.2020 sollen weitreichende Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung und zur Schließung der Bildungseinrichtungen und des Einzelhandels zu einer Eindämmung der aktuellen SARS-CoV-2-Infektionszahlen führen. Die Schließungen des Einzelhandels sollen durch Ausweitung der Überbrückungshilfe abgefedert werden. Der Lockdown muss durch die Bundesländer rechtlich noch umgesetzt werden. Wirtschaftshilfen für betroffene Einzelhändler fallen offenbar knapper aus als für Gastronomie und Gastgewerbe.

Lockdown des Einzelhandels, Kontaktbeschränkungen, Schulschließungen

Kernbestandteil des Lockdown ist eine weitgehende Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, wie sie bereits zu Beginn der Pandemie im Frühjahr angeordnet worden war. Das flächendeckende Öffnungsverbot für den Einzelhandel gilt vom 16.12.2020 bis vorerst 10.01.2021. Auch die bereits geltenden Schließungen des Wellenbrecher-Lockdowns, die im Wesentlichen Gastronomie, Gastgewerbe sowie die Veranstaltungs- und Kulturbranche betrafen, gelten fort.

Von den nun beschlossenen Schließungen des Einzelhandels sind Geschäfte ausgenommen, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Laut dem Beschluss vom Sonntag zählen dazu insbesondere Lebensmittelläden, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Banken, Poststellen, Reinigungen, Zeitungsverkauf, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel.

Der genaue Umfang der Schließungsanordnungen und der Ausnahmen wird sich aus den Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer ergeben. Es steht zu erwarten, dass einzelne Bundesländer im Detail abweichende Regelungen treffen. Dies hatte bereits im Frühjahr zu einem hohen Maß an Unsicherheit und Ungleichbehandlungen bei Einzelhändlern geführt (vgl. unsere News vom 09.04.2020 sowie vom 17.04.2020).

Die bisherigen Regeln zu Kontaktbeschränkungen aus dem Wellenbrecher-Lockdown (siehe unsere News vom 06.11.2020) gelten fort. In einzelnen Bundesländern werden Ausgangssperren verhängt. Leicht gelockert sind die Kontaktbeschränkungen lediglich zu Weihnachten zwischen dem 24. und 26.12.2020. An Silvester und Neujahr gelten hingegen die üblichen Kontaktbeschränkungen. Die Bundesländer wollen An- und Versammlungsverbote umsetzen. Schulen und Kindertagesstätten sollen so weit wie möglich schließen, die Präsenzpflicht an Schulen wird weitgehend ausgesetzt. Zugleich wird an Arbeitgeber appelliert, durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen die Kontakte in den Arbeitsstätten weiter zu senken.

Weitere Corona-Wirtschaftshilfen für betroffene Unternehmen

Die jetzt getroffenen Maßnahmen mitten im Weihnachtsgeschäft setzen den stationären Einzelhandel extrem hohen wirtschaftlichen Belastungen aus. Der Bund sichert den betroffenen Unternehmen und Selbstständigen zwar finanzielle Unterstützung zu. Allerdings soll der Einzelhandel nach den bisher bekannten Plänen der Bundesregierung nicht in den Genuss der „Dezemberhilfe“ kommen. Wie schon die „Novemberhilfe“ ersetzt die „Dezemberhilfe“ den vom Wellenbrecher-Lockdown betroffenen Unternehmen und Betrieben – also insbesondere Gastronomie, Gastgewerbe und Veranstaltungsbranche – für den Dezember die durch die Schließungen entstandenen Belastungen mit bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes im entsprechenden Vorjahreszeitraum (siehe dazu unsere News vom 13.11.2020). Für die „Dezemberhilfe“ antragsberechtigt sind jedoch nur die Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28.10, 25.11. und 03.12.2020 erlassenen temporären Schließungen betroffen sind.

Die von den zusätzlichen Schließungen ab dem 16.12.2020 betroffenen Unternehmen und Betriebe – insbesondere des Einzelhandels – sind antragsberechtigt für die sog. Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II bzw. ab Januar Überbrückungshilfe III). Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Mit der Überbrückungshilfe können Unternehmen und Betriebe – je nach Größe und Umsatzverlust – bis zu 90 % ihrer Fixkosten ersetzt bekommen. Dabei soll die Überbrückungshilfe inhaltlich noch einmal verbessert werden: Der monatlich maximale Förderzuschuss der Überbrückungshilfe wird auf EUR 500.000 angehoben. Daneben sollen Abschlagszahlungen und Teilabschreibungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen unbürokratisch ermöglicht werden, insbesondere um den mit den Schließungsanordnungen verbundenen Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel aufzufangen.

Im Gegensatz zur „Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“ ist eine Erstattung von Fixkosten am Maßstab des Vorjahresumsatzes für den Einzelhandel hingegen nicht vorgesehen. Damit geht eine offenkundige und erhebliche finanzielle Ungleichbehandlung zwischen Gastronomie, Gastgewerbe und Veranstaltungsbranche auf der einen Seite und dem Einzelhandel auf der anderen Seite für den Rest des Dezembers einher. Diese Ungleichbehandlung sieht sich einem erheblichen politischen und rechtlichen Rechtfertigungsdruck ausgesetzt. Ob sich die Ungleichbehandlung rechtlich rechtfertigen lässt, bleibt abzuwarten. Teile der Maßnahmen dürften zudem noch einer beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission bedürfen.

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