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Der Anspruch auf Home Office reloaded

12.01.2022

Der Einsatz im Home Office ist nicht nur weitgehend Alltag, sondern weiterhin Diskussionsgegenstand in aller Munde: ClickMeeting bewertet in einer neuen Umfrage die „Fernarbeit nach einem Jahr Pandemie“ (https://knowledge.clickmeeting.com/uploads/2021/05/wie_bewerten_wir_Fernarbeit_nach_einem_Jahr_Pandemie.pdf) und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat der DPA am 12.1.2022 mitgeteilt, dass er das Home Office dauerhaft im Arbeitsalltag etablieren will. In der Ampel-Koalition unternimmt er einen neuen Versuch, einen gesetzlichen Anspruch auf den Einsatz im Home Office einzuführen. Das war in der vergangenen Legislaturperiode mit dem dort vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (MAG) gescheitert.

Der Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien sieht dazu vor: „Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten erhalten einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice. Arbeitgeber können dem Wunsch der Beschäftigten nur dann widersprechen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Das heißt, dass eine Ablehnung nicht sachfremd oder willkürlich sein darf. Für abweichende tarifvertragliche und betriebliche Regelungen muss Raum bleiben.“ Bereits diese Formulierung ließ vermuten, dass das BMAS den in der vergangenen Legislaturperiode gescheiterten Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (MAG) in exakt gleicher Weise erneut als neuen § 111 Gewerbeordnung in das Gesetzgebungsverfahren einbringen will.

Das dürfte – wie z.B. Bitkom-Präsident Achim Berg zu Recht angemerkt hat – nicht der richtige Weg sein: „Homeoffice sollte nicht staatlich verordnet werden, sondern die Entscheidung darüber, wie gearbeitet wird, muss grundsätzlich bei den Unternehmen liegen. Moderne flexible Arbeitsformen sind kein Selbstzweck und müssen zu den innerbetrieblichen Prozessen passen.“ Ob der Hinweis auf Raum für „abweichende tarifliche und betriebliche Regelungen“ im Koalitionsvertrag ausreicht und im Gesetzesentwurf zielführend umgesetzt wird, ist zweifelhaft.

Wichtig wäre losgelöst davon, auch den Arbeitsschutz bei mobiler Arbeit (klarstellend) neu zu regeln. Derzeit existieren nur die generellen Vorgaben in §§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch, 3 ff. Arbeitsschutzgesetz, die in der Arbeitsstättenverordung durch besondere Regelungen zum Telearbeitsplatz ergänzt werden. Damit werden aber unionsrechtliche Vorgaben der Richtlinie 89/391/EWG nicht voll umgesetzt, die den Arbeitgeber verpflichten, auch bei mobiler Arbeit außerhalb eines Telearbeitsplatzes eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und anschließend die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen. Zu berücksichtigen ist dabei die Besonderheit, dass der Arbeitsplatz wechselt, durch den Arbeitnehmer bestimmt wird und in seiner Privatwohnung liegt. Dass Gesundheitsschutz auch im Home Office ein wichtiges Thema ist, zeigt die Befragung von ClickMeeting: Die Ausstattung findet die Mehrheit in Ordnung, aber jeder vierte wünscht sich psychologische Betreuung. 

Arbeitsrecht

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