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Listung der Iranischen Revolutionsgarden als Foreign Terrorist Organization

25.04.2019
Mit Wirkung zum 15. April 2019 hat das U.S.-Außenministerium die Iranischen Revoluti-onsgarden (Iranian Revolutionary Guard Corps, „IRGC“) in ihrer Gesamtheit als Ausländi-sche Terrororganisation (Foreign Terrorist Organisation, „FTO“) eingestuft (Section 219 des Immigration and Nationality Act). Mit diesem Schritt wollen die USA Aktivitäten der IRGC im Nahen Osten sanktionieren und ihre Politik des maximalen Drucks auf die irani-sche Regierung fortsetzen. Dies kann sich auch auf die geschäftlichen Beziehungen deut-scher und europäischer Unternehmen im Iran auswirken.

Geschäfte mit den IRGC bereits zuvor mit Sekundärsanktionen belegt

Da die IRGC bereits als Specially Designated Nationals („SDN“) gelistet sind, unterfallen signifikante Transaktionen mit den IRGC bereits den sogenannten secondary sanctions der USA. Hierbei handelt es sich um extraterritorial anwendbare Sanktionen, die auch auf Ge-schäfte ohne jeglichen US-Bezug Anwendung finden. Personen und Unternehmen, die signifikante Geschäftsbeziehungen mit den IRGC unterhalten, können in der Folge insbe-sondere selbst als SDN eingestuft werden. Die Aufnahme in diese Liste ist geradezu mit wirtschaftlicher Handlungsunfähigkeit gleichzusetzen: Die meisten westlichen Unterneh-men führen nämlich einen Abgleich ihrer Geschäftspartner mit dieser Liste durch und stellen jegliches Geschäft mit gelisteten Personen und Unternehmen ein. Auch Unter-nehmen ohne substantielles Geschäft in den USA sind daher regelmäßig bereit, sich mit den US-Behörden auf ein Bußgeld zu „einigen“, um einer Listung vorzubeugen. Für signifi-kante Geschäfte mit iranischen Unternehmen, die eine Verbindung zu den IRGC haben, bestand daher bereits vor der FTO-Listung ein nicht unerhebliches Sanktionsrisiko.

Weitergehende Folgen durch die FTO-Listung

Die Listung der IRGC als FTO hat aber einige darüber hinausgehende Folgen. Im Gegensatz zu den secondary sanctions drohen bei Geschäften mit FTOs strafrechtliche Sanktionen. Gegen Personen, die die IRGC wissentlich materiell unterstützen oder dies versuchen, kann eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zu 20 Jahren verhängt werden (18 U.S.C. 2339B(a)(1)). Die Schwelle zur materiellen Unterstützung ist dabei relativ gering. Zugleich setzt eine strafrechtliche Verurteilung den strengen und im Einzelfall nicht leicht zu führenden Nachweis voraus, dass ein Unternehmer wissentlichen mit den IRGC handelte.
In Folge der FTO-Listung der IRCG können Unternehmer auch für Geschäfte, die keinen U.S.-Bezug aufweisen, das Ziel einer strafrechtlichen Ermittlung der US-amerikanischen Bundesstaatsanwaltschaft werden. Zwar ist nicht abschließend geklärt, ob die FTO-Listung auch bei Geschäften ohne jeglichen US-Konnex eine strafrechtliche Verfolgung rechtfer-tigt. Die vorhandene US-Rechtsprechung (etwa „United States vs. Al Kassar“) sowie der Wortlaut der Regelungen (18 U.S.C. § 2339B(d)(1)) legen diesen Schluss jedoch nahe.

Ausblick

Ähnlich wie im Kontext der secondary sanctions steht auch im Kontext der FTO-Listung zu erwarten, dass die US-Behörden bei signifikanten Transaktionen europäischer Unterneh-men und Finanzinstitute mit den IRGC vor der Einleitung eines Strafverfahrens zunächst die Unterlassung solcher Geschäfte – entweder direkt oder indirekt über Regierungen der EU-Mitgliedstaaten – anmahnen würden. Ein anderes Verhalten der Trump-Administration kann jedoch keinesfalls ausgeschlossen werden.
Auch weiterhin besteht eine zentrale Herausforderung für Unternehmer bei Geschäften mit iranischen Partnern darin, festzustellen, ob eine Verbindung zwischen dem Vertrags-partner und den IRGC besteht. Die IRGC sind in der iranischen Wirtschaft eng verflochten, ihre genauen wirtschaftlichen Aktivitäten und ihre unternehmerischen Beteiligungen sind jedoch in weiten Teilen unbekannt. Folglich empfehlen wir Unternehmern mit Iran-Geschäft, die aktuellen Entwicklungen, insbesondere mögliche Veröffentlichungen des U.S.-Außenministeriums zu Scheinfirmen der IRGC, zu beobachten.
 

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