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Vergaberechtliche Zeitenwende – EU-Kommission erarbeitet Vorschlag für EU-Vergabeverordnung

22.07.2026

Das EU-Vergaberecht steht voraussichtlich vor einer seiner größten Reformen in der Geschichte. Die Europäische Kommission beabsichtigt, die unionsweiten Vergaberegeln zu modernisieren sowie zu simplifizieren.

Hierzu unterzog die Europäische Kommission zunächst in den vergangenen beiden Jahren die Richtlinien 2014/24/EU, 2014/23/EU und 2014/25/EU bereits einer umfassenden Evaluation und veröffentlichte am 14. Oktober 2025 die Ergebnisse im Rahmen eines Arbeitsdokumentes, welches eine gemischte Bilanz im Hinblick auf die angestrebten Zielsetzungen zog. Zudem startete die Europäische Kommission am 3. November 2025 eine unionsweite Konsultation, in der Interessengruppen aus Praxis und Wissenschaft bis zum 26. Januar 2026 Stellungnahmen einreichen können, wie die bestehenden Vorschriften verbessert werden können, und welche in die Ausarbeitung des Legislativvorschlags einfließen sollen.

Im Rahmen dieser kürzlich abgeschlossenen Konsultationsphase gab auch die Kanzlei Noerr eine Expertenstellungnahme zur Reform des EU-Vergaberechts ab, in welcher die Rechtsanwälte und Vergaberechtsexperten Dr. Julian von Lucius, Dr. Carsten Bringmann und Salomo Ortega Sawal die von der Europäischen Kommission intendierten Modernisierungs- und Beschleunigungsimpulse in der öffentlichen Auftragsvergabe begrüßten sowie in den verschiedenen strategischen Handlungsfeldern regulatorische Vorschläge ausarbeiteten, um einen avantgardistischen Impuls für einen zukunftsweisenden und flexiblen Rechtsrahmen zu setzen.

Die Europäische Kommission plante, noch im zweiten Quartal des Jahres 2026 einen entsprechenden Legislativvorschlag auf Grundlage der Ergebnisse der Konsultation (hierzu bereits unser Noerr Insight vom 20.04.2026) auszuarbeiten. Diese Zeitplanung wurde nunmehr zwar auf September 2026 verschoben, jedoch gelangte ein umfassender und richtungsweisender Kommissionsvorschlag jüngst an die Öffentlichkeit. Seitdem besteht Gewissheit: Eine unionsweit unmittelbar geltende EU-Vergabeverordnung soll künftig einheitlich für sämtliche öffentliche Vergaben im Oberschwellenbereich gelten. Vergaberecht soll zu einem schlagkräftigen strategischen und wirtschaftspolitischen Instrument werden.

Sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Unternehmen werden damit regulatorisches Neuland ökonomisch erfolgreich und zugleich rechtssicher erschließen müssen, um die weitreichenden Bwirtschaftlichen Potentiale auszuschöpfen sowie zugleich in einem wettbewerblichen Markt Vorreiter zu sein.

Mit diesem Noerr Insight stellen wir die verschiedenen normativen Handlungsfelder der geplanten EU-Vergabeverordnung dar (hierzu unter Buchstabe A.) und geben einen Überblick über die Kerninhalte der Vergabereform (hierzu unter Buchstabe B.). Sodann ordnen wir die Reformen in den erweiterten vergaberechtlichen Regelungskontext ein (hierzu unter Buchstabe C.) und beleuchten in einem Ausblick, worauf sich Unternehmen wie öffentliche Auftraggeber nunmehr einstellen sollten, um die vergaberechtlichen Reformen in nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg zu verwandeln (hierzu unter Buchstabe D.).

A. Normative Handlungsfelder und Regelungsziele

Kern des Kommissionsvorschlages ist die Ersetzung der Richtlinien 2014/24/EU, 2014/23/EU und 2014/25/EU durch eine einzige, unmittelbar anwendbare Verordnung, welche die bisher separat geregelten Vorschriften für öffentliche Aufträge, die Beschaffung von Versorgungsleistungen und Konzessionen in einem einzigen Rechtsakt zusammenführt.

Dabei setzt der Reformvorschlag im Wesentlichen vier zentrale Leitgedanken um, welche die normativen Vorgaben prägen. Die vergaberechtliche Regulierung soll nicht nur vereinfacht, sondern vor allem auch simplifiziert sowie kohärenter ausgestaltet werden (hierzu unter Ziffer I.). Gleichzeitig wird das Vergaberecht zum passgenauen strategischen Werkzeug (hierzu unter Ziffer II.) und soll zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherheit und der Stärkung der strategischen Autonomie der EU dienen (hierzu unter Ziffer III.). Schließlich soll der Zugang zu Informationen, Daten und digitalen Instrumenten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens erleichtert werden (hierzu unter Ziffer IV.).

I. Simplifizierung und Flexibilisierung des Regelwerks

Essenzielles Instrument der EU-Kommission zur Umsetzung ihrer politischen Zielsetzung der Simplifizierung und Flexibilisierung des harmonisierten Normbestandes sind im Ausgangspunkt nicht die Regelungen als solche, sondern bereits – und hierbei handelt es sich gleich um zwei wegweisende Weichenstellungen – die Wahl einer Verordnung als Gesetzgebungsakt. Durch die Überführung der zuvor separat geregelten Vorschriften für öffentliche Aufträge, Konzessionen und Sektorentätigkeiten in nur einen Rechtsakt werden zunächst die Komplexität und Inkonsistenzen beseitigt, die sich aus dem Nebeneinanderbestehen separater Rechtsakte und unterschiedlicher nationaler Umsetzungsentscheidungen ergeben. Zugleich bewirkt die Verordnung als Rechtsakt eine unmittelbare unionsweite Geltung – ohne zwischengeschaltete erforderliche nationale Umsetzungsakte.

Im nächsten Schritt soll insbesondere durch die gänzliche Novellierung der Verfahrensarten und -weise eine Vereinfachung und Flexibilisierung auch inhaltlich materiellrechtlich umgesetzt werden.

Künftig soll als Standardverfahren ein offenes Verhandlungsverfahren geschaffen werden, bei dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben kann und der Auftraggeber entscheidet, ob Eignungskriterien gelten und verhandelt wird, welche sodann aber – anfänglich – sämtlichen nicht ausgeschlossenen und geeigneten Unternehmen offenstehen müssen. Entscheidet sich der Auftraggeber in mehreren Runden zu verhandeln, kann er die Anzahl der Bieter sukzessive reduzieren.

Dieses Standardverfahren soll durch ein dynamisches vereinfachtes Verfahren für wiederkehrende Beschaffungen von Standardlösungen sowie ein Innovationswettbewerbsverfahren für die Entwicklung und Beschaffung innovativer Lösungen, die noch nicht auf dem Markt verfügbar sind, ergänzt werden.

Weiter sollen öffentliche Auftraggeber verpflichtet sein, zu Beginn jedes Haushaltszeitraums einen Bedarfsplan zu veröffentlichen, um die Vorhersehbarkeit und Transparenz künftiger Beschaffungen zu verbessern und die Wettbewerbsintensität zu steigern, indem Unternehmen sich zielgerichteter auf anstehende Vergabeverfahren vorbereiten können. Bereits mit dem jetzigen Regelungswerk implementierte Marktkonsultationen sollen als standardmäßiges Vorbereitungsinstrument präzisiert und gefördert werden.

II. Förderung der Nutzung strategischer Beschaffung

Ein besonderes Augenmerk der vergaberechtlichen Reformen liegt auf der Weiterentwicklung des Vergaberechts zu einem strategischen und wirtschaftspolitischen Instrument. So soll die Verordnung eine kohärente Architektur für die Integration strategischer Ziele in die Gestaltung der Beschaffung, die Auftragsvergabe und die Vertragserfüllung schaffen.

Im Fokus steht hierbei insbesondere die Zuschlagserteilung nach einem verpflichtenden Preis-/Leistungs-Prinzip, welches stets Qualitätsaspekte zu berücksichtigen hat. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen wird künftig die Zuschlagswertung maßgeblich durch qualitative Kriterien, welche in der Regel einen Anteil von mindestens 30 Prozent – bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 Prozent – an der Gesamtwertung ausmachen müssen, bestimmt.

Daneben bildet der Kommissionsvorschlag insbesondere die verschiedenen wirtschaftspolitischen Handlungsfelder der nachhaltigen, sozial verantwortlichen sowie innovativen Beschaffung durch eine dynamische Stärkung der Spielräume für öffentliche Auftraggeber ab.

III. Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherheit und der strategischen Autonomie der EU

Zentrales Leitbild der vergaberechtlichen Reformen ist es, auf die wachsende geopolitische Bedeutung des öffentlichen Beschaffungswesens wirkungsvoll replizieren zu können.

Öffentliche Auftraggeber sind demnach nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, sämtliche Risiken zu berücksichtigen, die die Sicherheits- und öffentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder der Mitgliedstaaten betreffen und mit kritischer Infrastruktur, sensiblen Informationen, Cybersicherheit, schädlichen strategischen Abhängigkeiten, Versorgungsunterbrechungen und unzulässigem Einfluss von Drittländern zusammenhängen.

Diese Zielsetzung betrifft insbesondere die Beteiligung von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten an Vergabeverfahren, welche durch die Verordnung eigens reguliert werden soll. Den Auftraggebern sollen durchsetzungsstarke Werkzeuge an die Hand gegeben werden, um einen kompetitiven Wettbewerb zu ermöglichen, zugleich aber auch nationale wie europäische Sicherheitsinteressen oder die technologische Souveränität zu behaupten.

Die Verordnung differenziert konsequent zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Produkten, die unter die internationalen Vergabeverpflichtungen der Union fallen, wie dem Government Procurement Agreement („GPA“), sodass insoweit solchen Wirtschaftsteilnehmern im Anwendungsbereich unbeschränkter Zugang zum europäischen Vergabemarkt zu gewähren ist und solchen, die davon nicht erfasst sind. Hierfür stellt die EU-Kommission öffentlichen Auftraggebern ein Online-Tool zur Verfügung um den Geltungsbereich rechtssicher bestimmen zu können.

Zugleich können öffentliche Auftraggeber spezifische Anforderungen stellen, um eine europäische Präferenz im Vergabeverfahren anzuwenden, unter anderem durch die Beschränkung der Teilnahme, die Forderung nach einem Mindestanteil an Ursprungswaren aus der EU. Dabei werden die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Kolin, C-652/22, und CRRC Qingdao Sifang, C-266/22, nach welchem Drittstaaten, welche nicht unter ein internationales Vergabeabkommen wie dem GPA fallen, kein Anspruch auf Zugang zum europäischen Vergabemarkt zusteht und diesen – bei Gewährung eines solchen Zuganges durch einen öffentlichen Auftraggeber – keine subjektiven Bewerber- und Bieterrechte zuteilwerden, unberührt.

IV. Digitalisierung und Entbürokratisierung des öffentlichen Auftragswesens

Als wesentliche Erkenntnis ergab die durchgeführte Evaluation der bisherigen Vergaberegeln, dass das digitale Ökosystem für das öffentliche Beschaffungswesen stark fragmentiert, in weiten Teilen nicht interoperabel ist und vermeidbare Bürokratieimpulse setzt. Die EU-Kommission möchte dieser identifizierten Hürde durch einen stark integrierten digitalen Ansatz begegnen.

Insbesondere soll ein gemeinsames digitales Ökosystem auf der Grundlage eines Interoperabilitätsnetzwerks geschaffen werden, das es öffentlichen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern, die unterschiedliche Vergabeplattformen nutzen, ermöglicht, über interoperable digitale Dienste zu kommunizieren. Zentraler Bestandteil dessen ist die Implementierung eines elektronischen Eignungsprüfungsdienstes, der auf digitalen Nachweisen und Erklärungen basiert, um den Grundsatz der einmaligen Erfassung (Once-Only-Prinzip) umzusetzen.

B. Regelungssystematik und Inhalt des Entwurfs einer EU-Vergabeverordnung

Ausgehend von diesen Zielsetzungen und strategischen Handlungsfeldern hat die EU-Kommission mit dem an die Öffentlichkeit gelangten Entwurf einer EU-Vergabeverordnung auf 144 Artikeln – unterteilt in sieben Teile – einen umfassenden Aufschlag für eine zukunftsweisende Reform des EU-Vergaberechts gemacht.

Nachstehend beleuchten wir die Regelungssystematik und die Kerninhalte der EU-Vergabeverordnung.

I. Allgemeine Grundsätze und Ausschlussgründe

Die ersten beiden Teile der EU-Vergabeverordnung enthalten die allgemeinen Bestimmungen zum Geltungsbereich und den vergaberechtlichen Grundsätzen. Die auf dem europäischen Primärrecht fußenden vergaberechtlichen Grundsätze, welche öffentliche Auftraggeber verpflichten, Wirtschaftsteilnehmer gleich und ohne Diskriminierung zu behandeln, transparent und verhältnismäßig zu handeln sowie Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb zu vergeben, bilden auch hier die zentralen Grundsätze.

Weiter wird festgelegt, dass die Vergabe öffentliche Aufträge ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten und gleichzeitig ungerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkungen ausschließen muss. Die maßgeblichen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge und Konzessionen werden unmittelbar in dieser Verordnung aktualisiert, wobei die EU-Kommission ermächtigt wird, diese durch delegierte Rechtsakte zu ändern.

Zugleich wird neben den Schwellenwerten auch der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts, mithin insbesondere die Auftraggebereigenschaft sowie die insoweit zur bisherigen Rechtslage kongruenten Begriffe des öffentlichen Auftrages und Konzession definiert. Spiegelbildlich werden auf Seiten der Wirtschaftsteilnehmer insbesondere die möglichen Beteiligungsformen und das Auftreten Dritter bestimmt, namentlich Bewerber- und Bietergemeinschaften, Nachunternehmer und Eignungsleihe.

Neu und von erheblicher praktischer Relevanz ist dabei, dass der Entwurf vorsieht, dass eine vollständige Unterbeauftragung des Auftrags unzulässig sein soll, wodurch die Kommission der Ausbeutung von Arbeitskräften vorbeugen will. Bisher als zulässig erachtete Generalübernehmermodelle könnten dadurch in Frage gestellt werden.

Zudem werden die novellierten Ausschlussgründe festgelegt. Derzeit sind die Ausschlussgründe für Wirtschaftsteilnehmer auf verschiedene sektorale Rechtsakte verteilt, was durch die EU-Vergabeverordnung nunmehr in eine gebündelte Reformierung der Systematik der Ausschlussgründe überführt werden soll.

Künftig sollen zwölf zwingende Ausschlussgründe, welche insbesondere im Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen, in der EU-Vergabeverordnung zusammengefasst werden, um die Kohärenz im gesamten EU-Vergaberahmen zu gewährleisten. Diese werden durch sieben fakultative Ausschlussgründe ergänzt, die weitestgehend den bisherigen fakultativen Ausschlussgründen entsprechen.

Eine wesentliche und für Unternehmen besonders zu beachtende Neuerung ist es, dass zwingende Ausschlussgründe künftig keinen Selbstreinigungsmaßnahmen mehr zugänglich sein sollen (vgl. Erwägungsgrund 17 der EU-Vergabeverordnung). Wirtschaftsteilnehmer, bei denen zwingende Ausschlussgründe vorliegen, haben, damit nicht mehr die Möglichkeit, durch Selbstreinigungsmaßnahmen einen Ausschluss zu vermeiden. Für fakultative Ausschlussgründe bleibt diese Möglichkeit beibehalten.

II. Verfahrensarten und strategische Werkzeuge

Die gänzlich novellierten Verfahrensarten werden in Teil 3 der EU-Vergabeverordnung geregelt. Künftig stehen dem öffentlichen Auftraggeber folgende Verfahrensarten zur Verfügung:

  • Offenes Verhandlungsverfahren als Standardverfahren: In diesem Verfahren entscheidet der öffentliche Auftraggeber, ob und welche Eignungskriterien er festlegt. Jedes interessierte Unternehmen kann sodann ein Angebot abgeben. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber gegen Verhandlungen, so vergibt er den Auftrag an das „beste Angebot“, mithin dem Unternehmen, welches das beste Preis-Leistungsverhältnis bietet. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber zu Verhandlungen, muss er diese jedoch anfänglich mit jedem geeigneten und nicht ausgeschlossenen Unternehmen führen, was sich in der Praxis als wesentliches Hemmnis und Verzögerungselement erweisen kann.
  • Dynamisches vereinfachtes Verfahren: Dieses Verfahren soll für den Erwerb von Standardlösungen für wiederkehrende Bedürfnisse von einer großen Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern angewendet werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen keine Eignungskriterien festlegen, sondern veröffentlichen einen Bedarfsplan nebst Ausschreibungsinformationen. Wirtschaftsteilnehmer können sodann ihr Interesse an diesem Verfahren durch die Übermittlung ihres Eignungsprofils über das Eignungssystem bekunden. Danach können öffentliche Auftraggeber mindestens fünf Unternehmen zu Verhandlungen – oder falls nicht verhandelt werden soll – zur Angebotsabgabe auffordern. Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass öffentliche Auftraggeber über eine zufallsbasierte algorithmische Auswahl die fünf einzuladenden Unternehmen bestimmen kann, was im Hinblick auf die vergaberechtlichen Ziele höchst kritisch einzuordnen ist.
  • Innovationswettbewerbsverfahren: Das Innovationswettbewerbsverfahren dient als Verfahrensart für sogenannte gesellschaftliche Herausforderungen. Es besteht aus verschiedenen Phasen, begonnen bei der Marktkonsultation, über die Auswahl von Lösungsvorschlägen, mit anschließender Erprobung, Validierung und Bewertung, bis hin zum kommerziellen Erwerb der Produkte, Lieferungen oder Bauleistungen, die sich aus validierten Lösungsvorschlägen ergeben. Dabei geben öffentliche Auftraggeber in den Vergabedokumenten an, welche Anforderungen oder Meilensteine erfüllt sein müssen, um von einer Phase zur nächsten überzugehen.

Diesen einzelnen Vergabeverfahren vorgelagert sollen öffentliche Auftraggeber zu Beginn jedes Haushaltszeitraums einen Bedarfsplan mit den vorläufigen Planungsausgaben veröffentlichen, um den Markt über beabsichtigte Beschaffungen zu informieren, wobei dieser auch unterjährig angepasst werden kann und den öffentlichen Auftraggeber nicht zur Beschaffung der angekündigten Leistungen verpflichtet.

Zusätzlich werden die strategischen Elemente des Vergaberechts, welche sich maßgeblich auf die Gestaltung und Durchführung der öffentlichen Auftragsvergabe in den Bereichen Nachhaltigkeit, soziale Verantwortung, Innovation, Sicherheit und Resilienz sowie europäische Präferenz auswirken, festgelegt.

Auch die bereits aus den bisherigen Vergaberegelwerken bekannten übergreifenden Bestimmungen zu zentralen Aspekten des Vergabeverfahrens, darunter unter anderem der Losgrundsatz, die Vertraulichkeit nebst Dokumentationspflichten, Fristen sowie Preisprüfungen bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten werden in diesem Teil abgebildet.

Eine maßgebliche Neuerung findet sich insbesondere in den Zuschlagskriterien. Der Zuschlag ist stets auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis zu erteilen. Künftig wird eine Mindestquote an Qualitätskriterien im Rahmen der Zuschlagskriterien festgelegt. So muss die Gewichtung der Qualitätskriterien (in der Regel) mindestens 30 Prozent der insgesamt zu vergebenden Punkte ausmachen. Bei Aufträgen, deren Gegenstand arbeitsintensiv ist, muss die Gewichtung der Qualitätskriterien mindestens 50 Prozent der insgesamt zu vergebenden Punkte ausmachen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn die Qualität der Leistung anderweitig sichergestellt wird. Dies stellt eine deutliche Abkehr von der bisherigen Freiheit öffentlicher Auftraggeber zu Bestimmung der Gewichtung Preis- und Qualitätsbezogener Zuschlagskriterien dar. Hierdurch soll der zunehmenden Bedeutung von Qualität in der öffentlichen Auftragsvergabe Rechnung getragen werden (vgl. Erwägungsgrund 40 der EU-Vergabeverordnung).

III. Konzessionen

Teil 4 regelt insbesondere Konzessionen, enthält darüber hinausgehend aber auch weitere Vorschriften zur dem Vergabeverfahren nachgelagerten Phase des Vertragsmanagements, namentlich zu Änderungen des Auftrages und Kündigungen sowie die Überwachung und Bewertung der Leistung. Einige spezifische Ausnahmen gelten dabei weiterhin für Konzessionen, um den Besonderheiten von Konzessionen Rechnung zu tragen.

IV. Digitalisierung und Interoperabilität

Im fünften Teil wird der Rahmen für das digitale Ökosystem etabliert, das die unionsweite Digitalisierung der Vergabeverfahren und den Bürokratieabbau unterstützt. Er schafft Interoperabilitätsvorschriften für ein sicheres Datenaustauschnetzwerk im öffentlichen Beschaffungswesen, um die elektronische Kommunikation zwischen öffentlichen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern über die verschiedenen Vergabeplattformen zu ermöglichen. Hierzu gehört das für Unternehmen besonders relevante Once-Only-Prinzip, nach dem gleichartige Eignungsnachweise und Erklärungen nur einmal vorgelegt werden müssen.

V. Transparenzanforderungen und Schlussbestimmungen

Die letzten beiden Teile der EU-Vergabeverordnung regeln wichtige Transparenzanforderungen und verpflichten jeden Mitgliedstaat, einen nationalen Datenraum für das öffentliche Beschaffungswesen einzurichten, um den Zugang zu Beschaffungsdaten zu zentralisieren und zu verbessern. Weiterhin soll jeder Mitgliedsstaat eine nationale Koordinierungsbehörde zur Überwachung und Koordinierung der Umsetzung einrichten sowie geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Professionalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als langfristige und strategische Elemente der öffentlichen Governance ergreifen.

Zudem ist eine in einem siebenjährigen Turnus stattfindende Überprüfung der EU-Vergabeverordnung durch die EU-Kommission vorgesehen, in der die praktischen Erfahrungen und Auswirkungen der EU-Vergabeverordnung im Hinblick auf die Erreichung der politischen und strategischen Zielsetzungen einer kritischen Untersuchung unterzogen werden sollen.

Der siebte Teil regelt insbesondere die Aufhebung der bisherigen Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU.

C. Einordnung des Reformentwurfes

Die beiden tonangebenden Entscheidungen der EU-Kommission, die bisherigen Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU in nur ein Regelwerk zu überführen und als Rechtsakt von einer Novellierung der Richtlinien Abstand zu nehmen und stattdessen eine Verordnung zu wählen, prägen die vergaberechtlichen Reformen enorm. Auf nationaler Ebene hätte dieses Regelungskonstrukt zur Folge, dass das bisherige Kartellvergaberecht, welches im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt ist, mit Ausnahme der Vorschriften zum vergaberechtlichen Rechtsschutz sowie zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Vorgaben, durch den Gesetzgeber außer Kraft gesetzt werden wird. Gleiches Schicksal werden die entsprechenden Rechtsverordnungen – namentlich die Vergabeverordnung, die Konzessionsvergabeverordnung sowie die Sektorenverordnung – teilen. Das jüngst in Kraft getretene und umstrittene Vergabebeschleunigungsgesetz würde damit auch in weiten Teilen hinfällig werden.

Wo die Bündelung und Vereinheitlichung der vergaberechtlichen Vorschriften im Sinne der Kohärenz und einheitlichen Auslegung begrüßenswert ist, begegnen einer Verordnung insbesondere tragende Bedenken im Hinblick auf die Unmittelbarkeit ihrer Geltung. So hat diese nach ihrem Inkrafttreten allgemeine Geltung und entfaltet in allen Mitgliedsstaaten verbindliche Wirkung. Zwar werden durch diesen Systemwechsel die nationale Verwaltungsorganisation sowie Haushalts- und Finanzstrukturen nicht beeinflusst, jedoch widerspricht gerade diese Regelungsvariante einer Flexibilität in der Wahl der Mittel durch die einzelnen Mitgliedsstaaten.

Bemerkenswert ist zugleich, dass die EU-Vergabeverordnung die Verteidigungsrichtlinie 2009/81/EG unangetastet lässt. Dass gerade der besonders relevante Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, in dem die öffentliche Auftragsvergabe immer weiter an Bedeutung gewinnt, um in Anbetracht der geopolitischen Situation die nationale wie europäische Verteidigungsfähigkeit schnell signifikant zu erhöhen, bei der Reform ausgeklammert wird und damit gerade ein einheitliches Regelwerk verfehlt wird, mag dem Umstand geschuldet sein, dass dieser Bereich, der besonders von nationalen Sicherheitsinteressen geprägt ist, kaum einer zielgerichteten Verordnung zugänglich wäre, jedoch ist gerade die Wahl des Rechtsaktes nicht in Stein gemeißelt.

Die umfassende Novellierung der Verfahrensarten erscheint im bisherigen Entwurf noch in den Kinderschuhen zu stecken und einer grundsätzlichen regulatorisch und handwerklich durchdachten Überarbeitung zu bedürfen. So eröffnen die vorgeschlagenen Verfahrensarten deutlich mehr das Potential, Risikotreiber für Vergabehemmnisse zu sein, als die Chance Auftragsvergaben effizienter, einfacher und flexibler auszugestalten.

Der begrüßenswerte Fokus auf strategische Beschaffung, insbesondere die besondere Berücksichtigung der Bedeutung von technologischer Souveränität, Sicherheitsinteressen und Resilienz wird das öffentliche Auftragswesen deutlich stärker zu einem „Made in Europe“-Markt transformieren. Mit der Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, europäische Präferenzen zu forcieren, Produktionsvorgaben zu machen und die Drittstaatsbeteiligung zu steuern, wird der Wettbewerb zwangsläufig besonders auf Ebene der qualitativen Zuschlagskriterien stattfinden.

Der Reformentwurf geht daher deutlich über eine Novellierung hinaus, sondern ist ein Paradigmenwechsel, der das Vergaberecht nicht als reine Rechtsmaterie zur Regelung der Verausgabung öffentlicher Gelder im Bereich der öffentlichen Beschaffung versteht, sondern vielmehr als essenzielle strategische und wirtschaftspolitische Stellschraube im geopolitischen Kontext.

D. Resümee und Ausblick: Quo vadis EU-Vergaberecht?

Das öffentliche Beschaffungswesen macht über 15 % des nationalen sowie europäischen BIP aus, sodass großvolumige Vergabeentscheidungen im Oberschwellenbereich zu den wichtigsten wirtschaftlichen Entscheidungen gehören, die auf nationaler wie europäischer Ebene getroffen werden. Für Unternehmen ergibt sich hierdurch insbesondere die lukrative Chance, nicht nur neue Geschäftsfelder, sondern auch unionsweit neue Märkte zu erschließen.

Das vergaberechtliche Regelwerk ist mithin von zentralster Bedeutung für unternehmerische Entscheidungen und wirtschaftlichen Erfolg. Öffentliche Auftraggeber begegnen dem Risiko, mit einem unflexiblen Regelwerk den zahlreichen vergabespezifischen und geopolitischen Herausforderungen nicht Schritt halten zu können. Durch den Verordnungsentwurf wird diesen zugleich ein großes zusätzliches Maß an Verantwortung aufgebürdet, die strategischen Beschaffungsziele zielgerichtet zu meistern. Diese Externalisierung der Verantwortung ist insbesondere der Ausgestaltung durch eine Verordnung geschuldet und kann – entgegen einer Richtlinie – durch den Gesetzgeber deutlich weniger abgefedert werden.

Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Auftraggeber sollten den vorliegenden Entwurf einer EU-Vergabeverordnung als fortgeschrittenen indikativen Vorschlag ansehen, welcher in einigen Regelungen voraussichtlich noch wesentlichen Änderungen unterliegen wird. Die vorgesehene Vorstellung für den Legislativvorschlag der EU-Kommission hat sich nunmehr auf September 2026 verzögert.

Bereits jetzt ist es jedoch empfehlenswert sich mit dem Entwurf frühzeitig zu befassen, insbesondere auch um auf das Gesetzgebungsverfahren Einfluss zu nehmen.

Auf solche Maßgaben, an denen (offenbar inzwischen) politischer Konsens besteht, wie die Betrachtung der strategischen und wirtschaftspolitischen Perspektive des Vergaberechts in den Bereichen Innovation, Souveränität, europäische Autarkie und Resilienz, welche in einer deutlichen Bevorzugung von „Made in Europe“ münden wird, gilt es, sich frühzeitig einzustellen. So sollten Produktions-, Handels- und Lieferketten so aufgestellt sein, dass sie Vorgaben öffentlicher Auftraggeber an die europäische Präferenz nicht nur rechtlich standhalten, sondern unternehmerisch wettbewerbsfähig sind. Dies betrifft nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch vergaberechtliche Drittkonstellationen wie Unterauftragnehmer oder eignungsverleihende Unternehmen.

Schließlich sollten sich sowohl Unternehmen als auch öffentliche Auftraggeber verstärkt mit dem nationalen Preisrecht vertraut machen und gerade in hochinnovativen Bereichen, in denen keine marktgängigen Leistungen bestehen, ihre Kalkulationen auf verstärkte Prüfungen ausrichten.

Bereits jetzt ist absehbar, dass Vergabeverfahren künftig deutlich vernetzter und digitaler werden. Diese Maßnahmen werden – unabhängig von der letztendlichen konkreten Ausgestaltung – deutlichere Effizienzgewinne solchen Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, die sich frühzeitig rechtlich wie technisch mit den vorgesehenen Möglichkeiten vertraut machen. Die Wettbewerbsfähigkeit wird auch hier von der Adaptions- und Transformationsfähigkeit operativer Prozesse abhängen.

Bis die neuen Vorschriften Anwendung finden, wird es noch dauern: Es ist zu erwarten, dass die EU-Kommission noch in diesem Quartal einen finalisierten Legislativvorschlag vorstellt und dieser sodann ins EU-Gesetzgebungsverfahren geht, sodass eine Beschlussfassung durch das EU-Parlament im Jahre 2027 absehbar ist. Der Entwurf sieht eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor. sodass das neue Verordnungsrecht frühestens in der ersten Jahreshälfte 2029 in Kraft tritt.

Der nunmehr öffentliche Regulierungsentwurf der EU-Vergabeverordnung stellt eine vergaberechtliche Zeitenwende dar, die auf Grund der weitreichenden Änderungen die unternehmerischen Karten neu mischt. Die frühzeitige Implementierung der zuvor dargelegten strategischen Handlungsfelder, welche eine neue Regulierung abbilden wird, stellt sowohl für Unternehmen als auch öffentliche Auftraggeber den entscheidenden Schlüssel zum Erfolg dar.

Wir werden das weitere Legislativvorhaben und das EU-Gesetzgebungsverfahren weiter engmaschig begleiten und über den weiteren Fortgang regelmäßig berichten.

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