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Referentenentwurf zur Reform der Geldwäsche veröffentlicht

07.09.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat vor Kurzem den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht. Kern dieses Gesetzentwurfes ist die Reform des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 StGB. Der Entwurf enthält daneben einige hierdurch notwendige Anpassungen in anderen Gesetzen, die teils redaktioneller Natur sind, teils aber den Geldwäschetatbestand in Katalogen diverser strafprozessualer Ermächtigungsnormen als Folge der Erweiterung des Geldwäschetatbestandes selbst einschränken.

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/1673 vom 23.10.2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (im Folgenden nur „Richtlinie“) um. Die Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche fest und ist bis zum 03.12.2020 in nationales Recht umzusetzen. Es ist daher mit einem zügigen Gesetzgebungsverfahren zu rechnen.

Nachdem bereits die 4. und 5. EU-Geldwäscherichtlinie und deren Umsetzung in dem Geldwäschegesetz (GwG) zu erheblichen Verschärfungen bei Kundensorgfaltspflichten geführt haben (vgl. hierzu auch die Artikel "Gesetz zur Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet" und "Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen"), wird durch den Referentenentwurf nunmehr auch die  Geldwäschestrafbarkeit erheblich ausgeweitet.

I. Konkrete Änderungen

1. Wegfall des Vortatenkatalogs

Wichtigste Änderung im Gesetzesentwurf ist der vollständige Wegfall des Vortatenkatalogs. Nach bisherigen Recht können Tatobjekt einer Geldwäsche nur solche Vermögensgegenstände sein, die aus Verbrechen (Delikten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder aus bestimmten anderen, enumerativ aufgeführten Straftaten herrühren, die in der Regel eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung erfordern. Künftig soll es ausreichen, wenn ein Vermögensgegenstand aus irgendeiner Straftat herrührt, und zwar unabhängig davon, ob eine gewerbs- oder bandenmäßige Begehung vorliegt. Damit werden künftig auch Vermögensgegenstände von dem Geldwäschetatbestand erfasst, die aus einer Fahrlässigkeitstat stammen, wie dies bspw. bei vielen Straftatbeständen des Produktrechts der Fall sein kann.

Im Bereich der Steuer- und Zolldelikte sollen künftig ersparte Aufwendungen (z.B. durch Verschweigen von Betriebseinnahmen) nicht mehr Gegenstand der Geldwäsche sein können, wohl aber zu Unrecht erlangte Steuererstattungen.

Zwar muss auch künftig bei einer Verurteilung wegen Geldwäsche zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass das Tatobjekt der Geldwäsche aus einer Straftat stammt und dies dem Täter zumindest in Form eines Eventualvorsatzes bekannt war. Allerdings wird dem Gericht diese Überzeugungsbildung naturgemäß einfacher fallen, wenn es die entsprechende Straftat nicht spezifizieren muss. Die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber geht damit erheblich über die Anforderungen der Richtlinie hinaus, die lediglich verlangt, dass Vermögensgegenstände erfasst werden, die aus Straftaten mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten stammen.

2. Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit entfällt

Bislang kann wegen Geldwäsche auch bestraft werden, wer zwar die Herkunft eines Vermögensgegenstands aus einer Vortat nicht kannte, diese Unwissenheit aber auf Leichtfertigkeit, d.h. grober Fahrlässigkeit, beruht. Diese Strafbarkeit entfällt. Künftig ist stets Vorsatz in Bezug auf die strafbare Herkunft erforderlich, wobei es ausreicht, wenn der Täter weiß, dass ein Gegenstand aus irgendeiner Straftat herrührt. Einzelheiten der Straftat müssen nicht bekannt sein. Sicheres Wissen ist nicht erforderlich; bedingter Vorsatz, d.h. ein billigendes Inkaufnehmen der illegalen Herkunft, genügt. Insoweit geht mit der Ausweitung des Tatbestands der Geldwäsche im objektiven Tatbestand eine Einschränkung auf der subjektiven Ebene einher. Wie sich dies in der Praxis auswirken wird, bleibt abzuwarten. Nicht selten dürfte es jedoch Schwierigkeiten bereiten, den Vorsatz hinsichtlich der illegalen Herkunft der Vermögensgegenstände zu beweisen.

3. Auslandstaten

Auch nach bisherigem Recht waren Geldwäschehandlungen bezogen auf Vermögensgegenstände möglich, die aus im Ausland begangenen Straftaten stammten. Voraussetzung war die doppelte Strafbarkeit der Vortat sowohl in der Bundesrepublik als auch am Tatort. Auf die Tatortstrafbarkeit soll es für bestimmte in Europäischen Übereinkommen und Rahmenbeschlüssen genannte Deliktsgruppen nicht mehr ankommen. Dies betrifft insbesondere Korruptionsdelikte, Terrorismus, sexuellen Missbrauch von Kindern sowie Betäubungsmittelkriminalität.

4. Qualifikationstatbestand für geldwäscherechtliche Verpflichtete

Der Gesetzentwurf sieht eine Strafschärfung mit einer Mindeststrafe von drei Monaten vor, wenn der Täter der Geldwäsche ein geldwäscherechtlich Verpflichteter nach der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist. Der erhöhte Strafrahmen soll aber nicht schon dann Anwendung finden, wenn der Täter zum Kreis der Verpflichteten des § 2 GwG gehört. Vielmehr soll erforderlich sein, dass die Geldwäschehandlung gerade im Rahmen einer die Verpflichtetenstellung betreffenden Tätigkeit vorgenommen wurde.

5. Weitere Folgeänderungen

Mit der Ausweitung des Vortatenkatalogs wurden weitere Folgeänderungen nötig, um der erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Geldwäsche Herr zu werden. So sieht der Gesetzentwurf insbesondere vor, dass keine Mindeststrafe mehr besteht und dass bestimmte heimliche strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen wie bspw. die Telekommunikationsüberwachung oder die Online-Durchsuchung zur zulässig ist, wenn sich die Geldwäsche auf einen der Fälle schwerer Katalogtaten bezieht.

II. Fazit

Durch die Aufgabe des Vortatenkatalogs wird sich der Anwendungsbereich der Geldwäsche erheblich ausweiten. So werden insbesondere Unternehmen, die im Rahmen von Internal Investigations strafbare Handlungen feststellen, künftig noch umfassender als bislang prüfen müssen, ob einzelne hierdurch erlangte Vermögensgegenstände nunmehr taugliche Tatobjekte einer Geldwäsche sein können. Eine frühzeitige Isolierung solcher Vermögenswerte wird dabei regelmäßig angezeigt sein. Zudem ist eine erhebliche Zunahme vermögensabschöpfender Maßnahmen zu erwarten, da bei unklarer Vortatenfeststellung der erweiterte Geldwäschetatbestand das Instrument der Vermögensabschöpfung für die Strafverfolger attraktiver machen dürfte, sofern es gelingt, den Vorsatz hinsichtlich des illegalen Herkunft der Vermögensgegenstände zu beweisen. Hieran wird sich erweisen, ob die geplante Änderung des Tatbestands tatsächlich ein taugliches Mittel zur verstärkten Bekämpfung von Geldwäsche darstellt. Zu erwarten ist überdies, dass die geplante Erweiterung des objektiven Tatbestands zusammen mit der beabsichtigten Strafverschärfung für geldwäscherechtlich Verpflichtete zu einem weiteren Anstieg der Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 GwG führen wird. Ob dies wirklich sinnvoll ist, darf im Lichte der zuletzt bekannt gewordenen Überlastung der FIU bei der Abarbeitung der in den letzten Jahren bereits stark angestiegenen Verdachtsmitteilungen bezweifelt werden.

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