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Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geld­wäsche­richtlinie beschlossen

23.05.2017

Der Bundestag hat am 18.05.2017 das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) beschlossen. Die darin enthaltene Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) sieht eine erhebliche Ausweitung der für die Verpflichteten geltenden Anforderungen an Compliance-Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor.

Hiervon betroffen sind neben den klassischerweise bereits besonders Verpflichteten Kreditinstituten insb. Güterhändler sowie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, bestimmte Treuhänder und Immobilienmakler. Trotz der diesbezüglich vielfach geäußerten Kritik ist es im Hinblick auf die ebenfalls verpflichteten Finanzunternehmen bei dem Verweis auf die in § 1 Abs. 3 KWG enthaltene Definition geblieben. Finanzunternehmen sind dort u.a. definiert als Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten. Damit zählen zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten nun auch reine Industrie-Holdinggesellschaften ohne oder mit nur untergeordneter eigener operativer Tätigkeit. Dies ist auch angesichts des für diese bei Verstößen gegen das GwG nunmehr vorgesehenen massiven Bußgeldrahmens von bis zu 10 % des Umsatzes bei bestimmten Verstößen gegen die Geldwäscherechtlichen Compliance-Anforderungen nun ein beachtliches Haftungsrisiko.

Das Gesetz soll entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie am 26.06.2017 in Kraft treten. Zu diesem Stichtag müssen Verpflichtete die von ihnen geforderten Compliance-Maßnahmen vollständig umgesetzt haben.

Die wichtigsten Compliance-Anforderungen im Überblick


Alle Verpflichteten müssen künftig zwingend über ein wirksames Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Für Güterhändler gilt dies allerdings nur, soweit sie Barzahlungen über mindestens EUR 10.000,00 tätigen oder entgegennehmen. Ein wirksames Risikomanagement erfordert sowohl die Durchführung einer umfassenden Risikoanalyse für die von den Verpflichteten betriebenen Geschäfte als auch die Schaffung, Überwachung und regelmäßige Aktualisierung angemessener geschäfts- und kundenbezogener interner Sicherungsmaßnahmen.

Zu den erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen sollen insb. gehören:

  • die Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf den Umgang mit Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kundensorgfaltspflichten, insb. die Pflicht zur Identifizierung von Vertragspartnern, die Erfüllung der Verdachtsmeldepflicht sowie die Einhaltung sonstiger geldwäscherechtlicher Vorschriften;
  • (bei einigen Verpflichteten) die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters;
  • die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit;
  • die Schulung von Mitarbeitern;
  • soweit angemessen die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren durch eine interne Revision sowie
  • die Einrichtung eines Hinweisgebersystems.

Der wohl umfangreichste Anpassungsbedarf für betroffene Unternehmen dürfte sich aus der neu vorgesehenen Verpflichtung zur gruppenweiten Einhaltung von Pflichten ergeben. Mutterunternehmen sollen zukünftig dazu verpflichtet sein, eine Risikoanalyse für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen, die geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, durchzuführen. Auf dieser Grundlage haben sie sodann gruppenweit einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen einzuführen, einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten zu bestellen, Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe zu etablieren und Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten zu schaffen. Die komplizierte Neuregelung wird insb. eine umfangreiche Auseinandersetzung mit in Drittländern geltenden Geldwäschevorschriften erforderlich machen, wenn auch ausländische Tochterunternehmen betroffen sind.

Konsequenzen des Gesetzes


Das beschlossene Gesetz bedarf für sein endgültiges Zustandekommen noch der Zustimmung des Bundesrats. Dieser hatte bereits im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verschiedene Änderungsforderungen erhoben, denen in der vom Bundestag nunmehr beschlossenen Fassung vielfach nachgekommen wurde. Eine Zustimmung ist deshalb wahrscheinlich.

Angesichts des geplanten Inkrafttretens des Gesetzes bereits im Juni diesen Jahres sowie im Hinblick auf die vorgesehene erhebliche Ausweitung des möglichen Sanktionsrahmens bei Nichtumsetzung der geforderten Maßnahmen sollten sich die betroffenen Unternehmen möglichst umgehend mit den auf sie zukommenden weitreichenden Anforderungen vertraut machen, um ausreichend auf die sich zukünftig stellenden Herausforderungen vorbereitet zu sein.

Vgl. ausführlicher zu den einzelnen Pflichten auch den Beitrag zum Regierungsentwurf von Dr. Jens Kunz und Christoph Klessing

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