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Zeitarbeit: Neue Gebühren für die ANÜ-Erlaubnis – und engere Taktung obligatorischer Betriebsprüfungen

16.02.2022

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit ist am 1. Oktober 2021 die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASBGebV) in Kraft getreten. Sie enthält Offensichtliches und „Verstecktes“: Sie führt – das ist offensichtlich – neue Gebührenregelungen für die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ein, beinhaltet aber mittelbar –  und das ist eher „versteckt“ – auch die obligatorische Durchführung von Betriebsprüfungen in einem deutlich verkürztem Turnus.

Viel entscheidender für die Praxis als die vollständige Überarbeitung (und Komplizierung) der Gebührenstruktur, die nachfolgend erläutert wird, ist das „Versteckte“, nämlich die nunmehr festgelegte obligatorische Durchführung von Betriebsprüfungen in einem deutlich verkürztem Turnus:

  • Durchführung einer Betriebsprüfung vor jeder ersten Verlängerung der Erlaubnis
  • Durchführung einer Betriebsprüfung vor dem Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis
  • Turnusmäßige präventive Routineprüfung alle 5 Jahre für Inhaber einer unbefristeten Erlaubnis

Für Erlaubnisinteressenten und -inhaber bedeutet dies, dass sie sich vom ersten Tag der Aufnahme des Geschäftsbetriebes auf Prüfungen einstellen und daher noch sorgfältiger als bisher arbeiten müssen. Es bietet sich insoweit – insbesondere in der Startup-Phase – an, sich eng rechtskundig begleiten zu lassen.

Unabhängig davon wurde durch die BMASBGebV auch die Gebührenstruktur für die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wie folgt überarbeitet (und verkompliziert):

Die BMASBGebV beinhaltet einen Übergang vom bisherigen Äquivalenzprinzip (= maßgeblich für die Gebührenhöhe ist der wirtschaftliche Wert für den Leistungsempfänger) zum sog. Kostendeckungsprinzip (= maßgeblich für die Gebührenhöhe sind die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten). Konkret bedeutet dies, dass bestehende Gebührensätze für die Beantragung und Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis angepasst wurden und darüber hinaus auch neue Gebührentatbestände hinzugekommen sind. Neu ist beispielsweise die Gebühr für die turnusmäßige Überprüfung bei Inhabern einer unbefristeten Erlaubnis. Darüber hinaus sind unter anderem die folgenden Änderungen umgesetzt worden:

  • Für die Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung nach § 1a AÜG entsteht eine Gebühr in Höhe von EUR 64,40.
  • Für den Erstantrag entsteht eine Gebühr in Höhe von EUR 377,00.
  • Für den ersten Verlängerungsantrag entsteht im Regelfall eine Gebühr in Höhe von EUR 2.060,00.
  • Beim zweiten Verlängerungsantrag (i. d. R. ohne Betriebsprüfung) entsteht eine Gebühr in Höhe von EUR 218,00.
  • Bei einem Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis, nach drei aufeinanderfolgenden Jahren der Tätigkeit, fällt in der Regel eine Gebühr in Höhe von EUR 2.060,00
  • Bei den Inhabern einer unbefristeten Erlaubnis wird in der Regel turnusmäßig alle 5 Jahre (Stichtag: letzte Betriebsprüfung) eine präventive Routinekontrolle durchgeführt. Dafür entsteht eine Gebühr in Höhe von EUR 1.665,00.
  • Ist die Bundesagentur für Arbeit als Erlaubnisbehörde gehalten, eine anlassbezogene Kontrolle oder Nachschauprüfung durchzuführen, entsteht regelmäßig eine Gebühr in Höhe von EUR 921,00 (z.B. bei Überprüfung, ob die aus einer früheren Prüfung resultierenden Beanstandungen behoben wurden oder wenn eine Beschwerde oder sonstige Hinweise bei der Bundesagentur für Arbeit eingeht). In diesen Fällen wird die Betriebsprüfung in der Regel auf die betroffenen Themen beschränkt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch im Falle einer anlassbezogenen Prüfung oder einer Nachschauprüfung eine umfassende Betriebsprüfung durchgeführt werden muss (z.B. wenn während der Prüfung feststellt wird, dass weitere Gesetzesverstöße vorliegen).

In bestimmten Fällen kann es zudem zur Ermäßigung der Gebühr kommen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Antrag zurückgenommen/abgelehnt wird oder wenn nur eine eingeschränkte Prüfung erfolgt. Zu beachten ist jedoch, dass die Bundesagentur für Arbeit auch bei Antragsrücknahme oder, wenn sich ein Antrag auf sonstige Weise erledigt, verpflichtet ist, die ggf. ermäßigte Gebühr zu erheben.

Die vollständige Übersicht der Gebühren und Auslagen lässt sich aus dem „Gebühren- und Auslagenverzeichnis“ der BMASBGebV entnehmen.


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