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13. Sanktionspaket gegen Russland: Drittländer und Drohnen

26.02.2024

Am 23. Februar 2024 beschloss die EU ihr 13. Sanktionspaket gegen Russland (Umsetzung durch die Verordnungen (EU) 2024/745 und 2024/753, die die Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 bzw. Nr. 269/2014 novellieren). Es folgt nach knapp zwei Monaten vergleichsweise rasch auf das vorangegangene Paket, sodass die wesentlichen, güterbezogenen Sanktionen zum Jahrestag der russischen Vollinvasion am 24. Februar 2024 in Kraft getreten sind. Im Kern beschränken sich die Änderungen am EU-Sanktionsregime auf die Erweiterung der Listen sanktionierter Güter und Personen.

194 neue Listungen von Personen

Das 13. Sanktionspaket bezieht weitere 194 Personen, darunter 106 natürliche und 88 juristische Personen, in das Sanktionsregime der EU gegen Russland ein. Dadurch sind nun über 2000 Personen den Maßnahmen unterworfen.

Die neuen Listungen betreffen insbesondere den Militär- und Rüstungssektor, aus dem über 140 Personen mit Bezügen zur Herstellung von Rüstungsgütern aufgenommen wurden. Betroffene Bereiche sind u. a. Raketen, Drohnen, Luftabwehrsysteme sowie Hochtechnologiekomponenten für Waffen.

Daneben wurde auch die verstärkt bekannt gewordene Unterstützung Russlands durch die Demokratische Volksrepublik Korea erstmals ausdrücklich adressiert, indem russische Logistiker, der nordkoreanische Verteidigungsminister sowie belarussische Unterstützer gelistet wurden.

Weitere Listungen betreffen Personen, die in der Verwaltung der besetzten ukrainischen Gebiete tätig oder in die Umsiedlung ukrainischer Kinder verwickelt sind.

Schließlich – angesichts des Ausmaßes des Problems eher symbolisch wirkend – wurden drei russische Akteure im Zusammenhang mit Umgehungsgeschäften gelistet.

Güterbezogene und sektorale Sanktionen ausgeweitet

Die neuerliche Ausweitung der güterbezogenen Sanktionen betrifft vorrangig Unternehmen, die an der Beschaffung von Drohnen mitwirken, und führt einige sektorale Sanktionen in diesem Bereich ein.

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, der Unternehmen aus oder mit Beziehungen zum russischen militärisch-industriellen Komplex benennt, wurde um 27 Einträge erweitert. Unter diesen finden sich erneut Unternehmen aus Drittländern, wobei erstmals drei Unternehmen aus Festland-China aufgenommen wurden. Ebenfalls erstmals erfasst sind Unternehmen aus Indien, Kasachstan, Serbien, Singapur, Sri Lanka, Thailand und der Türkei.

Ferner wurde die Liste der Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Teile für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen ergänzt: Anhang VII Teil B, auf den sich die Verbote nach Art. 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beziehen, erfasst nunmehr Aluminium-Elektrolytkondensatoren der Unterposition 8532 22 HS. Anhang XXIII erfasst die Position 8504 HS („Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen“) nun insgesamt. Für die dadurch neu erfassten Unterpositionen wird die Durchführung von Altverträgen von vor dem 24. Februar 2024 und hierzu akzessorischen Verträgen bis zum 25. Mai 2024 durch Art. 3k Abs. 3ac von dem Verbot nach Art. 3k Abs. 1, 2 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ausgenommen.

Neues Partnerland, erweiterte Liste sanktionierter Güter mit hoher Priorität

Schließlich wurde das Vereinigte Königreich in die Liste der Partnerländer für Eisen- und Stahlimporte in Anhang XXXVI aufgenommen. Damit sind bei Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich keine Nachweise nach Art. 3g Abs. 1 lit. d Verordnung (EU) Nr. 833/2014 mehr erforderlich.

Flankierend hat die EU-Kommission am 22. Februar 2024 die „Gemeinsame Liste der sanktionierten Güter mit hoher Priorität“ um fünf Einträge ergänzt („List of common high priority items“, abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/document/download/5a2494db-d874-4e2b-bf2a-ec5a191d2dc0_en?filename=list-common-high-priority-items_en.pdf). Diese betreffen CNC-Maschinen zur Metallbearbeitung sowie zugehörige Teile und sind in dem neuen Tier 4.B der Liste gebündelt. Betroffen sind die Unterpositionen 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93 HS.

 

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