18. EU-Sanktionspaket verschärft Beschränkungen für Banken und zielt auch auf Drittländer ab
A. Hintergrund
Am 18. Juli 2025 hat der Rat der Europäischen Union nach intensiven Verhandlungen das 18. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus verabschiedet. Das Maßnahmenbündel zielt darauf ab, die Handlungsspielräume des russischen Staates weiter zu beschneiden und den Druck zu erhöhen. Im Mittelpunkt stehen erneut das Bankwesen sowie die Sektoren Energie und Rüstung. Ergänzend wurden auch restriktive Maßnahmen gegen Belarus beschlossen.
B. Inhalt des 18. Sanktionspakets
Das neue Sanktionspaket* der EU erweitert die Sanktionen gegen Russland und Belarus.
I. Umfassende Maßnahmen im Finanzsektor
Bedeutsamste neue Maßnahme ist ein Transaktionsverbot mit bestimmten Finanzinstituten: Das bisher auf die Erbringung spezialisierter Finanznachrichtendienste beschränkte Verbot in Art. 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – der sog. SWIFT-Ausschluss – wurde nun in ein vollumfängliches Transaktionsverbot umgewandelt.
Das Verbot umfasst sowohl direkte als auch indirekte Transaktionen mit in Anhang XIV gelisteten Organisationen und deren russischen Tochterunternehmen; Ausnahmen sind in beschränktem Umfang vorgesehen, nämlich für diplomatische Zwecke, in Russland ansässige EU-Staatsangehörige sowie unter behördlicher Genehmigung für Investitionsabzug, sowie Transaktionen mit der Bank Zenit zur Zahlung bestimmter Waren oder zur Vertragserfüllung bis Anfang 2028. Betroffen sind die bisher vom SWIFT-System ausgeschlossenen Banken, sowie zusätzlich gelistete Finanzinstitute. Insgesamt unterfallen 45 Banken dieser Regelung, davon 22 erstmals gelistete. Viele dieser in Anhang XIV gelisteten Banken unterlagen bisher keinen Finanzsanktionen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (zum Beispiel Uralsib Bank PJSC, Bank Sinara JSC und – von den neu hinzugefügten – Bank Zenit PJSC); auch deswegen bringt das Transaktionsverbot eine deutliche Verschärfung der Sanktionen hinsichtlich des Finanzmarkts mit sich.
Darüber hinaus wurde ein umfassendes Verbot sämtlicher Transaktionen mit dem Russian Direct Investment Fund (RDIF) sowie dessen Unterfonds und bestimmten durch ihn finanzierten Unternehmen eingeführt, das das bereits bestehende Verbot, in RDIF-kofinanzierte Projekte zu investieren oder sich daran zu beteiligen, ergänzt.
Damit setzt die EU eine bereits angedeutete Entwicklung fort, weitere umfassende Transaktionsverbote einzuführen: Das mit dem 14. Sanktionspaket eingeführte Transaktionsverbot bzgl. Kredit- und Finanzinstitute und Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten und damit zur Umgehung oder Vereitelung von Sanktionsverboten beitragen (Art. 5ad in Verbindung mit Anhang XLV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) wurde mit dem 18. Sanktionsverbot erweitert auf Organisationen, die nicht im Zusammenhang mit Kryptowerte-Dienstleistungen stehen (Art. 5ad Abs. 1 lit. c)). Zudem wurde Anhang XLV erstmals befüllt – besonders beachtlich ist, dass dort erstmals zwei chinesische Finanzinstitute gelistet werden, die durch ihre Aktivitäten maßgeblich zur Umgehung bestehender Sanktionen beigetragen haben sollen – ein klares Signal an Drittstaaten.
Durch diese Entwicklung werden die unternehmensbezogenen Sanktionen unübersichtlicher: Neben den bereits etablierten Regelungsmechanismen des Einfriergebots bzw. Bereitstellungsverbots nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sowie des Transaktionsverbots nach Artikel 5aa in Verbindung mit Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 entsteht eine zusätzliche sanktionsrechtliche Ebene, deren Reichweite und Verhältnis zu bestehenden Verbotstatbeständen einer sorgfältigen Prüfung bedarf. Unternehmen sehen sich damit verstärkt in der Pflicht, die sanktionsrechtliche Einordnung betroffener Vertragspartner zu bestimmen und die jeweils einschlägigen Genehmigungstatbestände – etwa gemäß Artikel 5h – zu bewerten.
Flankierend hat der Rat ein neues Ausfuhrverbot für bestimmte Software-Managementsysteme mit Anwendung im Banken- und Finanzwesen beschlossen. Dies umfasst etwa Software zum Online-Banking, zur Darlehensabwicklung sowie für Geldautomaten und Verkaufsstellen (Point of Sale, POS).
II. Weitere Maßnahmen im Energiesektor
Im Energiebereich verfolgt die EU weiterhin das Ziel, die Einnahmequellen Russlands substanziell zu beschneiden.
Besonders hervorzuheben ist die Senkung der Ölpreisobergrenze von 60 USD auf 47,60 USD pro Barrel. Zugleich wurde ein dynamischer Anpassungsmechanismus eingeführt, der alle sechs Monate überprüft werden soll, um sicherzustellen, dass der Preis für russisches Rohöl stets mindestens 15 % unter dem globalen Durchschnitt liegt.
Unternehmen wird zudem für den Fall einer Beteiligung an der Beförderung russischen Öls oberhalb des Preisdeckels mit Sanktionen gedroht. Dies betrifft insbesondere Reedereien, Versicherer sowie Anbieter technischer und finanzieller Dienstleistungen. Zudem wurde ein Verbot von Transaktionen mit Drittstaatenunternehmen eingeführt, die sich an der Umgehung der ölbezogenen Sanktionen beteiligen.
Darüber hinaus nimmt das neue Sanktionspaket erneut die russische Schattenflotte ins Visier und listet weitere 105 Schiffe. Ebenfalls im Fokus: eine indische Raffinerie, deren Hauptaktionär der russische Staatskonzern Rosneft ist.
III. Maßnahmen zur Einschränkung der militärischen Fähigkeiten Russlands
Zur weiteren Begrenzung der militärischen Fähigkeiten Russlands hat der Rat die Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter ausgeweitet. Damit unterliegen 26 neue Organisationen künftig Exportbeschränkungen, davon elf mit Sitz in Drittstaaten wie China, Hongkong und der Türkei. Zudem wurden zusätzliche Ausfuhrverbote für militärisch relevante Technologien, darunter CNC-Maschinen und chemische Bestandteile für Treibstoffe, eingeführt. Auch das bestehende Transitverbot durch Russland für wirtschaftlich kritische Güter wurde erweitert.
Überdies wurden die Ausfuhrverbote nach Art. 3k Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erweitert. Beispielsweise ist nun die Ausfuhr aller Waren des HS-Kapitels 76 (Aluminium und Waren daraus) grundsätzlich verboten. Für neu erfasste Waren wurden Übergangsregelungen geschaffen.
IV. Zusätzliche Listungen von Personen, Organisationen und Entitäten
Die EU hat außerdem 14 weitere Einzelpersonen und 41 Organisationen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gelistet, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine gefährden. Insgesamt sind damit über 2.500 Akteure gelistet.
V. Maßnahmen gegenüber Belarus
Die Maßnahmen gegenüber Belarus wurden ebenfalls verschärft. So wurden acht weitere Unternehmen des belarussischen militärisch-industriellen Komplexes gelistet. Daneben wurde ein Einfuhrverbot für Rüstungsgüter eingeführt sowie ein umfassendes Transaktionsverbot auch gegenüber belarussischen Finanzinstituten beschlossen. Ziel ist die Angleichung der belarussischen Sanktionsarchitektur an das russische Regime.
C. Ausblick
Das 18. Sanktionspaket markiert einen weiteren Schritt zur wirtschaftlichen Isolation Russlands. Auch wenn Vertreter des Kremls demonstrativ Gelassenheit zur Schau stellen, dürfte die neue Maßnahmenarchitektur langfristig erhebliche Auswirkungen auf die Finanz- und Energieinfrastruktur Russlands entfalten. Zugleich sendet die EU ein klares Signal unverminderter Unterstützung an die Ukraine.
Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen stehen mit dem Inkrafttreten des 18. Sanktionspakets erneut vor erheblich verschärften Compliance-Anforderungen. Insbesondere erfordert die differenzierte Ausgestaltung und Systematik der Verbote im Finanz- und Bankensektor eine präzise Prüfung.
* In Bezug auf Russland wurde die Verordnung (EU) 2025/1494 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1476 zu Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen. Im Hinblick auf Belarus beinhaltet das Sanktionspaket die Verordnung (EU) 2025/1472 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1469 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006.
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