News

19. Sanktions­paket trifft Energie­sektor und erweitert Ausfuhr­verbote

24.10.2025

Am 23.10.2025 hat der Rat der Europäischen Union das 19. Sanktionspaket gegen Russland[1] verabschiedet. Es zielt vor allem auf die Sektoren Energie (I.) und Finanzen (II.) ab. Neben Neuerungen im Bereich der personenbezogenen Finanzsanktionen (III.) bringt das Paket unter anderem neue Ausfuhrverbote für Baumaterialien mit sich (IV.) Das Dienstleistungsverbot wird ausgeweitet (V.). Schließlich ist erfreulich, dass die Genehmigungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Russland-Exits erneut verlängert wurden (VI.).

Die Änderungen treten am 23.10. und 24.10.2025 in Kraft; teilweise sind Übergangsfristen vorgesehen.

I. Finanzsektor: Ausweitung von Transaktionsverboten

Im Finanzsektor wurde das in Art. 5ac Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 niedergelegte Transaktionsverbot zum 02.12.2025 auf vier weitere Banken in Belarus und Kasachstan ausgeweitet, die die russische Kriegswirtschaft unterstützen und dadurch die Wirksamkeit der EU-Sanktionen untergraben.

Fünf weitere russische Banken (Istina, Zemsky Bank, Commercial Bank Absolut Bank, MTS Bank und Alfa-Bank) unterliegen ab dem 12.11.2025 dem Transaktionsverbot nach Art. 5h Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Zudem werden weitere Akteure im Bereich Kryptowährungen und Sanktionsumgehung mit Transaktionsverboten belegt, Art. 5ad Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Hier wurden acht weitere Finanzinstitute, unter anderem aus Tadschikistan und Kirgisistan, gelistet. Zur Bekämpfung von Umgehungskonstruktionen werden zudem auch Nachfolgeorganisationen vom Transaktionsverbot umfasst, wenn diese an die Stelle gelisteter Organisationen treten, Art. 5ad Abs. 2 lit. b Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Kriterien zur Identifizierung solcher Nachfolgeorganisationen bzw. vergleichbare Organisationen sind in Art. 5ad Abs. 2a Verordnung (EU) Nr. 833/2014 niedergelegt.

Mit dem an den Rubel angelehnten Stablecoin A7A5 gerät erstmals eine Kryptowährung in den Fokus der EU.

II. Energie: Ausstieg aus russischem Flüssigerdgas

Früher als erwartet wird die EU die Einfuhr von Flüssigerdgas verbieten, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird. Dieses Verbot gilt gemäß Art. 3ra Verordnung (EU) Nr. 833/2014 grundsätzlich ab dem 25.04.2026, wobei langfristige (Alt-)Lieferverträge erst ab dem 01.01.2027 betroffen sind. Nichtsdestotrotz tritt das Verbot damit ein Jahr früher in Kraft, als ursprünglich im Plan der Kommission zum Ausstieg aus dem Import russischer fossiler Brennstoffe vorgesehen war.

Zudem wurde die Sanktionierung der sogenannten „Schattenflotte“ erweitert und 117 weitere Schiffe gelistet.

III. Finanzsanktion präzisiert und ausgeweitet

Das in Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geregelte Einfriergebot und Bereitstellungsverbot wurde präzisiert. Es entfällt jeweils die Erstreckung auf mit gelisteten Personen „in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen“, was indes keine Auswirkungen auf die Reichweite der Verbote haben dürfte.

Die Begriffe „Eigentum“ und „Kontrolle“ im Sinne der Verordnung wurden erstmals legaldefiniert. Als Eigentum gilt nunmehr ausdrücklich der Besitz von 50 % oder mehr der Eigentumsrechte an einer juristischen Person. Art. 1(j) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nennt erstmals Beispiele für Kontrolle über eine juristische Person. Danach kann Kontrolle beispielsweise in dem Recht, Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans abzurufen, oder der alleinigen Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte liegen. Inhaltlich werden damit die bekannten Vorgaben der Best Practices des Rats der EU kodifiziert.

Der Anhang I der Verordnung, der die von dem Einfriergebot und Bereitstellungsverbot betroffenen natürlichen und juristischen Personen auflistet, wurde um 22 Individuen und 42 Unternehmen erweitert. Hierunter sind vor allem russische Unternehmen aus dem Verteidigungs-, Rohstoff- und Transportsektor, aber auch Unternehmen aus China und den Vereinigten Arabischen Emiraten.

IV. Ausfuhrbeschränkungen für Erze, Kautschukzeugnisse und Baumaterialien

Der Rat verhängte Ausfuhrbeschränkungen für weitere Güter, darunter Erze, Kautschukerzeugnisse und Baumaterialien. Die Kapitel 25 (u.a. Steine, Erden und Zement) und 26 (Erze) des Harmonisierten Systems unterliegen den Verboten nach Art. 3k Verordnung (EU) Nr. 833 /2014 nunmehr vollständig.

Die Ausfuhrbeschränkungen betreffen nun auch die gesamten Positionen 4008 (Platten etc. aus Weichkautschuk), 4009 (Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk), 6904 (Ziegel) und 6909 HS (Keramische Gefäße) sowie Teile der Position 4011 HS (Luftreifen aus Kautschuk).

In Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 neu aufgenommen wurden ferner die Positionen 4013 (Luftschläuche aus Kautschuk), 6815 (Waren aus mineralischen Stoffen), 6902 (Feuerfeste keramische Bauteile) und 6903 HS (andere feuerfeste keramische Waren). Für Altverträge über die neu erfassten Güter gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist bis zum 25.01.2026 (Art. 3k Abs.3aj Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Für Güter der Positionen 6902 (Feuerfeste keramische Bauteile) und 6909 19 HS (Keramische Gefäße) endet diese Privilegierung erst zum 25.04.2026 (Art. 3k Abs. 3aj Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Zudem wurde die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten, erweitert. Die Ausfuhrbeschränkungen erstrecken sich nunmehr auch auf Surface Mounted Device-Induktoren, Netze, Schutzdächer, Zelte, Decken und Bekleidung, die zur Verwendung im Gefecht, Feldeinsätzen oder zur Tarnung besonders konstruiert oder geeignet sind, das Metall Molybdän und zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen.

Schließlich wurden 45 weitere Organisationen in die Liste der juristischen Personen aufgenommen, die den russischen Angriffskrieg unterstützen und die deshalb strengeren Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Dual-Use-Güter unterliegen. Dabei handelt es sich nicht nur um russische Unternehmen, sondern auch um Organisationen aus Drittländern wie China, Indien und Thailand.

V. Weitere Maßnahmen: Dienstleistungsverbote, Sonderwirtschaftszonen und Luftfahrzeuge

Praktisch relevant ist ferner die Ausweitung und Schärfung der bestehenden Dienstleistungsverbote für Personen in Russland und die russische Regierung (Art. 5n Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Zum einen unterfallen diesem Verbot nun Dienstleistungen im Bereich Weltraum (insb. Satellitenbilder, Navigation), Künstliche Intelligenz und Hochleistungs- bzw. Quantum-Computing (Art. 5n Abs. 1 lit. f-h Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Außerdem hat der Rat russische Sonderwirtschaftszonen adressiert. Die Beteiligung an und die Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die in den in dem neuen Anhang LII Verordnung (EU) Nr. 833/2014 benannten Zonen ansässig sind, wurden verboten. Dies gilt auch für die Aufrechterhaltung von Beteiligungen und die Gründung von Joint Ventures.

Um die Einnahmen des russischen Staates aus dem Verkauf gebrauchter Luftfahrzeuge oder Schiffe zu beschränken, verbietet Art. 5u Verordnung (EU) Nr. 833/2014 das Anbieten von Rückversicherungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach dem Verkauf verhängt.

VI. Russland-Exits weiterhin privilegiert: Genehmigungsmöglichkeit verlängert

Erfreulich ist, dass die EU die Geltungsdauer der Genehmigungsmöglichkeiten nach Art. 12b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ein weiteres Mal verlängert hat. So können nun bis Ende 2026 Genehmigungen für eine Vielzahl von eigentlich verbotenen Handlungen beantragt werden, wenn dies dem Abzug von Investitionen aus oder der Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland dient.

VII. Ausblick

Das 19. Sanktionspaket sendet ein klares Signal: Die Unterstützung der EU für die Ukraine ist ungebrochen. Die russische Kriegswirtschaft soll weiter getroffen werden. Die nächsten Schritte in diese Richtung zeichnen sich ab: Die EU-Außenbeauftragte Kallas kündigte bereits Arbeiten an einem 20. Sanktionspaket an.

Betroffene Unternehmen müssen erneut verschärfte und erweiterte Anforderungen des EU-Sanktionsrechts befolgen, um ihre fortgesetzte Compliance sicherzustellen. Ob und inwieweit die deutschen Behörden – etwa durch Ausweitung der Allgemeinen Genehmigung 42 auf die neu erfassten Dienstleistungen – betroffenen Unternehmen Erleichterung verschaffen, bleibt abzuwarten.

 

 

 

 

[1] Im Hinblick auf Russland wurde die Verordnung (EU) 2025/2033 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und die Verordnung (EU) 2025/2037 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen. Zudem wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2035 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen. Im Hinblick auf Belarus wurde die Verordnung (EU) 2025/2041 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2039 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erlassen.

Bestens
informiert

Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.

Jetzt anmelden