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2. August 2025 – Ein weiterer Meilen­stein auf dem Weg zur Anwend­barkeit der KI-Verordnung

01.08.2025

Während die Vorschriften für verbotene KI-Praktiken (Art. 5 KI-VO) sowie zur KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO) bereits seit dem 2. Februar 2025 anwendbar sind, finden ab dem 2. August 2025 nunmehr auch Vorschriften für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (mit systemischem Risiko) sowie bestimmte Vorschriften zur behördlichen Aufsicht Anwendung. Damit ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur vollständigen Anwendbarkeit der KI-Verordnung erreicht.

  • Zu den Regelungen, die nunmehr anwendbar sind, gehören Vorschriften zu den Grundlagen der Marktüberwachung (Kapitel III Abschnitt 4 KI-VO). Diese legen Anforderungen an notifizierte Stellen sowie zur Benennung notifizierender Behörden fest. Relevant ist die entsprechende Behördenstruktur insbesondere im Zusammenhang mit den für Hochrisiko-KI-Systemen durchzuführenden Konformitätsbewertungsverfahren.
  • Besondere Bedeutung haben die ebenfalls nunmehr anwendbaren Vorschriften für Anbieter von „KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck“ (auch GPAI-Modelle) der Art. 51 – 56 KI-VO (Kapitel V). Zu den Pflichten für Anbieter der GPAI-Modelle gehören u.a. die Erstellung einer technischen Dokumentation, das Bereitstellen von Informationen an Nachfolgeprovider, die Festlegung einer Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts sowie die Veröffentlichung einer Zusammenfassung zu den Trainingsinhalten.
    Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschriften für GPAI-Modelle ist grundsätzlich eng. Die Europäische Kommission legt in ihren Leitlinien gem. Art. 96 Abs. 1 KI-VO zu GPAI-Modellen hohe Anforderungen bezüglich des Vorliegens eines GPAI-Modells fest, sodass im Europäischen Raum nur wenige Akteure von den Regelungen erfasst werden. In den Leitlinien wird erläutert, dass die aufgewendeten Rechenressourcen (Training Compute; gemessen in Floating Point Operations (FLOP)) maßgeblich für das Vorliegen eines GPAI-Modells sein sollen. Demnach gelte eine Vermutung für das Vorliegen eines GPAI-Modells, wenn die aufgewendeten Rechenressourcen 1023 FLOP übersteigen. Ungeachtet des engen Anwendungsbereichs sollten Verwender von GPAI-Modellen, welche diese in ihre eigenen Anwendungen integrieren, bei der Auswahl des entsprechenden Modells zukünftig auf die Einhaltung der Anforderungen der KI-Verordnung durch den jeweiligen Anbieter achten.

    Als Anbieter eines GPAI-Modells kann auch gelten, wer ein bestehendes GPAI-Modell modifiziert. Auch diesbezüglich werden allerdings hohe Voraussetzungen aufgestellt, sodass nachfolgende Akteure in der Regel nur im Ausnahmefall Anbieter eines GPAI-Modells werden. Die Leitlinien der Kommission sehen vor, dass eine Anbieterstellung erst begründet wird, wenn mehr als ein Drittel der für das Training des ursprünglichen Modells verwendeten Rechenressourcen zur Modifizierung (z.B. Finetuning) aufgewandt wird.

    Siehe hierzu und zu weiteren Erläuterungen die Leitlinien der Europäischen Kommission: Guidelines for providers of general-purpose AI models | Shaping Europe’s digital future.

    Parallel zur Anwendbarkeit der Vorschriften zu GPAI-Modellen erfolgt voraussichtlich der Angemessenheitsbeschluss des AI Office sowie des AI Boards hinsichtlich des sog. Code of Practice. Die Befolgung des durch unabhängige Sachverständige entwickelten Praxisleitfadens ist grundsätzlich freiwillig; bei Befolgung der beschriebenen Maßnahmen greift jedoch eine Vermutung der Konformität mit den Anforderungen an GPAI-Modelle (Art. 51 – 56 KI-VO). Zu prominenten Vertretern, welche den Code of Practice bereits unterzeichnet möchten, gehören u.a. Google und Microsoft.
  • Das ebenfalls ab dem 2. August 2025 anwendbare Kapitel VII der KI-Verordnung legt den Grundstein für eine einheitliche Governance-Struktur auf europäischer Ebene, indem zentrale EU-Gremien geschaffen werden sowie Anforderungen an nationale Behörden aufgestellt werden. Ergänzend dazu regelt das nunmehr anwendbare Kapitel XII Sanktionen und Geldbußen bei Verstößen, die durch nationale Umsetzungsgesetze noch in das Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Die Bußgeldvorschriften für Anbieter von GPAI-Modellen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt greifen (Art. 113 lit. b) i.V.m. Art. 101 KI-VO). Zudem stellt der ab 2. August 2025 anwendbare Art. 78 KI-VO sicher, dass alle an der Umsetzung der KI-Verordnung Beteiligten einem hohen Standard an Vertraulichkeit unterliegen.

Mit Inkrafttreten der weiteren Vorschriften der KI-Verordnung am 2. August 2025 rückt die vollständige Umsetzung dieses zentralen Regulierungsvorhabens in greifbare Nähe. Die nun geltenden Regelungen stärken nicht nur die Marktüberwachung und die behördlichen Strukturen, sondern adressieren insbesondere auch die besonderen Risiken und Transparenzanforderungen von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Die kommenden Monate werden zeigen, wie effektiv die neuen Vorgaben in der Praxis umgesetzt werden und inwiefern sie zur sicheren und innovationsfördernden Nutzung von KI in Europa beitragen können.

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