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Aktuelle Entwicklung im Vereinigten Königreich – die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie

05.06.2020

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie werden immer stärker sichtbar. Die Krise wirkt sich auf verschiedenste Branchen und Geschäftsmodelle aus und stellt Unternehmen weltweit vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen.

Noerr beobachtet die Situation kontinuierlich. Wir sind bestrebt, unsere Mandanten bei der Bewältigung der komplexen rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stellen, zu unterstützen. Umfassende Informationen über Maßnahmen der deutschen Bundes- und Landesregierung werden tagesaktuell über unser Corona Crisis Center bereitgestellt.

Auch die Regierung des Vereinigten Königreichs hat verschiedene Unterstützungsprogramme für die britische Wirtschaft aufgesetzt. Wir haben einige der wesentlichen Maßnahmen im Überblick zusammengestellt. Diese können gegebenenfalls auch für deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich von Interesse sein.

Zu Einzelfragen unterstützen wir gerne gemeinsam mit unseren britischen Partner-Kanzleien.

 

Staatliche Finanzierungs- und Liquiditätshilfen

Erstmals am 17.03.2020 hat der britische Schatzkanzler Rishi Sunak staatliche Hilfsmaßnahmen für Unternehmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie mit einem Volumen von 330 Milliarden GBP angekündigt. Die zwischenzeitlich initiierten Liquiditätsprogramme umfassen insbesondere das Coronavirus Business Interruption Loan Scheme (CBILS), das Coronavirus Large Business Interruption Loan Scheme (CLBILS), die Covid-19 Corporate Financing Facility (CCFF) sowie zuletzt den Coronavirus Future Fund und das Coronavirus Bounce Back Loan Programm. Ferner werden Cash Grants von bis zu 25.000 GBP gewährt und finanzielle Hilfen für Selbständige bereitgestellt.
 

Coronavirus Business Interruption Loan Scheme (CBILS)

  • Das CBILS Hilfsprogramm wurde am 23.03.2020 eingerichtet und ist zunächst auf 6 Monate befristet. Es richtet sich zunächst an kleine und mittelgroße Unternehmen und bietet Unterstützung im Rahmen von Finanzierungen von bis zu 5 Millionen GBP/6 Jahren Laufzeit. Die Finanzierung ist über private Banken/Institute in Anspruch zu nehmen, die zugleich Ansprechpartner für Anträge sind (siehe hier für eine Liste der accredited lenders).
  • Im Rahmen des CBILS garantiert die British Business Bank gegenüber dem Finanzierungsgeber 80% der Finanzierung. Innerhalb der ersten 12 Monate sind weitere staatliche Zahlungen vorgesehen (sog. Business Interruption Payment), um kleinere Unternehmen während dieser Zeit auch in Bezug auf Kreditzinsen und Gebühren zu entlasten.
  • Grundsätzliche Voraussetzungen einer Förderung unter dem CBILS:
    • Unternehmen im Vereinigten Königreich ansässig (UK based in its business activity) – dies kann grundsätzlich auch Unternehmen mit ausländischen Eigentümern erfassen, sofern der Kern der Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich liegt und die CBILS-Hilfe zur Unterstützung der Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich genutzt wird (s. hier). Ausgenommen sind bestimmte Unternehmen aus dem Banken-, Versicherungs- und dem öffentlichen Sektor.
    • Jahresumsatz von maximal 45 Millionen GBP – Anmerkung: Ausweislich der FAQ der British Business Bank kommen Portfoliogesellschaften von Private Equity-Investoren grundsätzlich ebenfalls für Hilfen unter dem CBILS in Betracht. In Bezug auf die Umsatzgrenze von 45 Millionen GBP soll das Portfoliounternehmen getrennt von der Investorengruppe bzw. anderen Investments betrachtet werden.
    • Mehr als 50% des Umsatzes aus Handelstätigkeit
    • Überzeugendes borrowing proposal (u.a. in Bezug auf Geschäftskonzept und die Perspektive, kurz- oder mittelfristige Schwierigkeiten überwinden zu können)
    • Darlegung (self-certification), dass das Unternehmen durch Covid-19 beeinträchtigt ist 
    • Bei Darlehen ab 30.000 GBP: Unternehmen war am 31.12.2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (nähere Informationen zu diesem Kriterium hier)
    • Nach zwischenzeitlichen Anpassungen setzt das CBILS für kleinere und mittlere Unternehmen nicht mehr voraus, dass dem Unternehmen zuvor ein reguläres Darlehen (zu commercial terms) verwehrt blieb. Unzureichende Sicherheiten sind nicht länger Voraussetzung. 


Coronavirus Large Business Interruption Loan Scheme (CLBILS)

  • Seit dem 21.04.2020 können auch Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 45 Millionen GBP im Rahmen des CLBILS Hilfsprogrammes Unterstützung bei der Finanzierung durch accredited lenders beantragen (in Höhe von bis zu 25% des jährlichen Umsatzes). 
  • Das Programm war zunächst auf Finanzierungen von bis zu 50 Millionen GBP begrenzt. Seit dem 26.05.2020 ist der Maximalbetrag auf 200 Millionen GBP erhöht. Eine ursprünglich geplante Umsatzobergrenze von 500 Millionen GBP ist nicht mehr vorgesehen.
  • Auch im Rahmen des CLBILS werden gegenüber dem Finanzierungsgeber 80% der Finanzierung garantiert. Der maximale Zeitrahmen der Rückzahlung beträgt 3 Jahre.
  • Auch die Unterstützung unter dem CLBILS muss den europäischen Rahmenbedingungen für staatliche Beihilfen entsprechen – das Unternehmen darf mithin zum 31.12.2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gewesen sein (siehe dazu hier).
  • Für Unternehmen, die mehr als 50 Millionen GBP an Darlehen unter dem CLBILS aufnehmen, gelten während der Darlehenslaufzeit Verbote im Hinblick auf Dividendenzahlungen und Anteilsrückkäufe sowie Einschränkungen bezüglich der Vergütung für Führungspersonal. 
  • Unternehmen, die bereits finanzielle Unterstützung im Wege des CCFF Hilfsprogrammes erhalten haben (dazu sogleich), werden nicht berücksichtigt.
  • Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf der Website der British Business Bank.


Covid-19 Corporate Financing Facility (CCFF) / Maßnahmen der Bank of England

  • Das CCFF Hilfsprogramm richtet sich an größere Unternehmen und bietet Unterstützung bei der Überwindung kurzfristiger Liquiditäts- bzw. Finanzierungsengpässe. Anträge sind seit dem 23.03.2020 möglich.
  • Im Rahmen der CCFF erwirbt die Bank of England sog. commercial paper, d.h. von dem jeweiligen Unternehmen ausgegebene kurzfristige Schuldverschreibungen ab einem Mindestbetrag von 1 Million GBP. Unternehmen, die noch kein commercial paper ausgegeben haben, wird geraten, sich hierfür an eine Bank zu wenden.
  • Grundsätzliche Voraussetzungen einer Unterstützung im Rahmen der CCFF:
    • Unternehmen leistet einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaft des Vereinigten Königreichs (material contribution to the UK economy) – nach Information der Bank of England ist hierzu u.a. abzustellen auf den Sitz der Gesellschaft, Betriebsstätten, Geschäftstätigkeit, Arbeitnehmerzahl und Umsätze bzw. Kunden im Vereinigten Königreich. Erfasst sein können danach grundsätzlich auch Gesellschaften mit ausländischen Muttergesellschaft(en).
    • Unternehmen war vor der Covid-19-Pandemie finanziell gesund – d.h. grundsätzlich investment grade am 01.03.2020 oder vergleichbar.
    • Ausgenommen sind bestimmte Unternehmen aus dem Finanzsektor sowie leveraged investment vehicles.
  • Für Unternehmen, die die Hilfe für länger als 12 Monate in Anspruch nehmen, gelten auch unter der CCFF Einschränkungen im Hinblick auf Dividendenzahlungen, Anteilsrückkäufe und die Vergütung für Führungspersonal. 
  • Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bank of England.
  • Die Bank of England hat ferner den Leitzins auf 0,1% gesenkt und zusätzlich ein Term Funding Scheme initiiert, um Banken insbesondere mit Blick auf die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen zu unterstützen.

 

Coronavirus Future Fund

  • Am 20.04.2020 hat die britische Regierung zudem die Einrichtung eines speziellen Hilfsprogrammes in Höhe von zunächst insgesamt 250 Millionen GBP für innovative Unternehmen angekündigt. Anträge sind seit dem 20.05.2020 möglich. Das Programm richtet sich insbesondere an solche Unternehmen, die auf Eigenkapitalinvestitionen angewiesen sind und keinen Zugang zum CBILS Hilfsprogramm haben, typischerweise etwa Start-ups.
  • Gemeinsam mit der British Business Bank wird die britische Regierung convertible loans in Höhe von 125.000 bis 5 Millionen GBP ausgeben, wenn und soweit das Unternehmen eine Finanzierung durch Privatinvestoren in entsprechendem Umfang erhält (equal match funding). Die Finanzierung soll mit mindestens 8% p.a. verzinst werden und nach maximal 3 Jahren zur Rückzahlung fällig werden. Für die Umwandlung der Brückenfinanzierung in Eigenkapital im Rahmen der nächsten Finanzierungsrunde ist ein minimum conversion discount von 20% vorgesehen.
  • Grundsätzliche Voraussetzungen einer Unterstützung aus dem Coronavirus Future Fund:
    • Unternehmen muss im Vereinigten Königreich eingetragen und darf nicht börsennotiert sein. Sofern das Unternehmen Teil einer Unternehmensgruppe ist, ist nur die (oberste) Muttergesellschaft teilnahmeberechtigt (sofern diese im Vereinigten Königreich eingetragen ist).
    • Unternehmen muss im Rahmen früherer Finanzierungsrunden in den letzten fünf Jahren von privaten Drittinvestoren insgesamt mindestens 250.000 GBP an Investitionen generiert haben und über eine substantielle wirtschaftliche Präsenz im Vereinigten Königreich verfügen (substantive economic presence in the UK).
  • Anträge sollen vorerst bis Ende September 2020 möglich sein.
  • Weitere Informationen zu den Konditionen der Finanzierung und zum Antragsprozess finden Sie hier.

 

Coronavirus Bounce Back Loans

  • Seit dem 04.05.2020 steht ferner das Coronavirus Bounce Back Loan Scheme (BBLS) als weiteres Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung. Unternehmen können hierunter Darlehen zwischen 2.000 GBP und 50.000 GBP (maximal 25% des Umsatzes) mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren erhalten. Die Finanzierung ist über private Darlehensgeber in Anspruch zu nehmen (accredited lenders).
  • Im Rahmen des Bounce Back Loan Programms garantiert die britische Regierung 100% des Darlehensbetrages. Während der ersten 12 Monate fallen für die begünstigten Unternehmen ferner keine Zinsen oder Gebühren an und es werden keine Rückzahlungen fällig. Im Anschluss daran liegt der Zinssatz bei 2.5% p.a.
  • Grundsätzliche Voraussetzungen einer Förderung unter dem Bounce Back Loan Programm:
    • Unternehmen im Vereinigten Königreich ansässig. Ausgenommen sind bestimmte Unternehmen aus dem Banken-, Versicherungs- und dem öffentlichen Sektor
    • Unternehmen ist von der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt.
    • Sofern das Unternehmen am 31.12.2019 die Kriterien eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ erfüllte, sind weitere Vorgaben für Staatshilfen zu beachten (siehe dazu hier)
  • Eine gleichzeitige Beantragung des Bounce Back Loans und einer Unterstützung unter dem CBILS ist nicht möglich. Darlehen von bis zu 50.000 GBP unter dem CBILS sollen allerdings in das Bounce Back Loan Programm transferiert werden können. 

 

Weitere Finanzierungshilfen/Cash Grants (beschränkt auf England)

  • Unter dem Retail and Hospitality Grant Scheme können bestimmte Unternehmen im Einzelhandel, Gast- und Freizeitgewerbe Zuschüsse von bis zu 25.000 GBP erhalten. Unter dem Small Business Grant Funding Programm können kleinere Unternehmen einmalige Zuschüsse von 10.000 GBP erhalten.
  • Unternehmen, die für einen dieser cash grants in Betracht kommen, sollen von den lokalen Behörden dazu automatisch kontaktiert werden.
       

Self-employment Income Support Scheme (SEISS)

  • Das SEISS Hilfsprogramm richtet sich an Selbständige zur Überbrückung von Einkommensverlusten aufgrund der Covid-19-Pandemie. Gewährt wird ein Zuschuss in Höhe von 80% der vergangenen Gewinne, begrenzt auf 2.500 GBP pro Monat.
  • Voraussetzung ist, dass der vergangene Gewinn aus selbständiger Tätigkeit (ggf. im Jahresschnitt seit 2016) unter 50.000 GBP lag und das Einkommen mehrheitlich aus selbständiger Tätigkeit resultiert.
  • Das Programm stand zunächst für drei Monate zur Verfügung und wurde für eine zweite Tranche bis August 2020 verlängert (Zuschuss in Höhe von 70% der vergangenen Gewinne, siehe hier).
  • Weitere Informationen des HMRC finden Sie hier.

Arbeitsmarkt

Coronavirus Job Retention Scheme

  • Das Coronavirus Job Retention Scheme bezweckt den Erhalt von Arbeitsplätzen in Unternehmen, deren laufender Betrieb durch die Covid-19-Pandemie erheblich eingeschränkt ist.
  • Arbeitgeber können hierunter für freigestellte Arbeitnehmer (furloughed employees), die andernfalls während der Pandemie entlassen worden wären, bis Ende Juli 2020 Ersatz in Höhe von 80% der monatlichen Gehaltskosten beanspruchen. Der Ersatz ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 2.500 GBP im Monat (zzgl. Sozialversicherungs- und Pensionsabgaben). Ab August sollen Arbeitgeber einen prozentualen Kostenbeitrag tragen.
  • Das Programm war zunächst für vier Monate angelegt (ab dem 01.03.2020). Ab Juli 2020 sollen Arbeitgeber mehr Flexibilität erhalten, um einen Teilzeitbeschäftigung freigestellter Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen unter dem Job Retention Scheme zu ermöglichen (befristet bis Ende Oktober, zu Details s. hier und hier).
  • Das Programm soll grundsätzlich allen Arbeitgebern im Vereinigten Königreich offen stehen, die ihre Gehaltsabrechnung über das Pay As You Earn Scheme (PAYE) abwickeln.
  • Der Online-Service zur Anmeldung ist seit dem 20.04.2020 verfügbar.

Statutory Sick Pay Rebate (Erstattung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)

  • Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen ferner Leistungen aus der Entgeltfortzahlung ersetzt verlangen. Das Hilfsprogramm steht kleinen und mittleren Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern zur Verfügung (zur Online- Beantragung siehe nunmehr hier).
  • Die Ersatzleistung erfasst bis zu zwei Wochen der Entgeltfortzahlung, sofern ein Arbeitnehmer aufgrund Covid-19 nicht arbeiten konnte. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen seine Gehaltsabrechnung über das Pay As You Earn Scheme (PAYE) abwickelt.

Steuererleichterungen

  • Business Rates Holiday: Grundsteuern (business rates) für Unternehmen im Einzelhandel, Gast- und Freizeitgewerbe in England werden für das Steuerjahr 2020/2021 ausgesetzt.
  • Payment Deferrals: Unternehmen, die im Vereinigten Königreich für die Umsatzsteuer (VAT) registriert sind, können Umsatzsteuer, die zwischen dem 20.03.2020 und 30.06.2020 abzuführen ist, noch bis zum 31.03.2021 begleichen. Sogenannte self-assessment payments, die bis zum 31.07.2020 fällig sind, können bei Zahlungsschwierigkeiten aufgrund Covid-19 noch bis zum 31.01.2021 beglichen werden. In beiden Fällen fallen keine Zinsen oder Strafen an.

Weitere gesetzliche Maßnahmen

  • Insolvenzrecht: Die britische Regierung hat am 28.03.2020 eine Anpassung insolvenzrechtlicher Regelungen angekündigt, um die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Unternehmen und Geschäftsführer abzumildern. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde im Mai vorgelegt (Corporate Governance and Insolvency Bill) – siehe dazu im Einzelnen hier. Die Maßnahmen umfassen unter anderem eine vorübergehende Lockerung der Geschäftsführerhaftung wegen wrongful trading, ein vorübergehendes Verbot von Gläubigeranträgen in Bezug auf ein winding-up eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, ein spezielles Moratorium für bestimmte Ansprüche, ein Verbot bestimmter insolvenzbezogener Kündigungsklauseln und die Einführung eines neuen Restrukturierungsplans.
  • Gesellschaftsrecht: Die Corporate Governance Bill sieht ferner eine Lockerung der Regelungen zu Jahreshauptversammlungen von Gesellschaften vor, damit diese unter Einhaltung der allgemeinen Restriktionen anlässlich der Covid-19-Pandemie abgehalten werden können. Dies betrifft u.a. die Möglichkeit von Online-Hauptversammlungen oder Verschiebungen. Für weitere Informationen siehe ferner die Website des Financial Reporting Office.
  • Mietrecht: Mieter, die aufgrund der Covid-19-Pandemie ihre Miete nicht zahlen können, sollen unter bestimmten Bedingungen für drei Monate vor einer Zwangsräumung geschützt werden. Zu weiteren Vorhaben in Bezug auf einen vorübergehenden Schuldner-/Mieterschutz im Einzelhandel siehe auch hier

 

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