Anteilstausch: Berücksichtigung gefallener Börsenkurse bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns
Während das Finanzamt für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns den höheren Börsenkurs der erhaltenen Aktien am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags ansetzen wollte, begehrte der Steuerpflichtige den Ansatz des niedrigeren Börsenkurses am Tag der Einbuchung in das Depot des Veräußerers.
Unter Verweis auf die Entscheidung des Großen Senats zu § 16 EStG (Beschluss vom 19.7.1993, GrS 2/92) folgte der BFH der Ansicht des Steuerpflichtigen. Er entschied im aktuellen Urteil vom 13.10.2015 (IX R 43/14), dass es für die Bewertung des Veräußerungspreises im Rahmen des § 17 EStG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht ankommt, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Eine Veränderung der wertbestimmenden Umstände wirke sich materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück.
Der BFH unterscheidet damit im Rahmen des § 17 EStG zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns und dem Tag der Bewertung der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung (Veräußerungspreis). Für die Entstehung des Veräußerungsgewinns kommt es dabei auf den Tag an, an dem der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Anteilen erlangt. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt grundsätzlich auch die Bewertung des Veräußerungspreises. Verändern sich allerdings bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht die wertbeeinflussenden Verhältnisse, sind für die Bewertung des Veräußerungspreises die geänderten Verhältnisse zum Erfüllungszeitpunkt zu berücksichtigen. Damit ist im vorliegenden Fall der niedrigere Börsenkurs im Erfüllungszeitpunkt als Veräußerungspreis anzusetzen.
Hinweise:
Davon zu unterscheiden sind Wertveränderungen, die nach der Erfüllung der Gegenleistung, d.h. hier nach der Depoteinbuchung, eintreten. Diese beeinflussen grundsätzlich den Veräußerungspreis nicht. Eine Beeinflussung des Veräußerungspreises ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur ausnahmsweise möglich, wenn der Rechtsgrund für diese spätere Änderung im ursprünglichen Kaufvertrag bereits angelegt war (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2003 VIII R 67/02 und vom 14.6.2005 VIII R 14/04).
Außerdem ist zu beachten, dass in diesem Fall die Entscheidung des BFH für den Steuerpflichtigen vorteilhaft war, weil sich der Börsenkurs der als Gegenleistung gewährten Aktien zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und deren tatsächlicher Lieferung sank. Gleichwohl dürfte dieselbe Rechtsfolge allerdings mit negativen Folgen für den Steuerpflichtigen eintreten, wenn der Börsenkurs in diesem Zeitraum gestiegen wäre. Dann wäre der höhere Börsenkurs als Veräußerungspreis anzusetzen.
Um negative steuerliche Folgen für die Steuerpflichtigen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher im Vorfeld der Veräußerung die steuerlichen Folgen verschiedener Kursentwicklungen zu antizipieren und die dabei gewonnenen Erkenntnisse auch in den Kaufverträgen umzusetzen.
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