Ratsmandat zur Änderung der EUDR – Setzt sich eine generelle Verschiebung durch?
Nach dem Zick-Zack-Kurs der Europäischen Kommission und ihrem jüngsten Gesetzgebungsvorschlag, Kontrollen übergangsweise auszusetzen, hat nun der Rat seine Verhandlungsposition für den Trilog zur Änderung der Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 („EUDR“) präsentiert.
Der Trilog ist Teil des ordentlichen europäischen Gesetzgebungsverfahrens. Es handelt sich um ein informelles Verhandlungsverfahren zwischen Europäischem Parlament, Rat der Europäischen Union und Europäischer Kommission. Ziel ist die Einigung auf einen gemeinsamen Gesetzestext. Im Fall der EUDR steht für alle Beteiligten fest: Die aktuelle Fassung ist nicht haltbar. Die unterschiedlichen Umsetzungsvorschläge der Gesetzgebungsorgane verstärken aber den Vorwurf der Rechtsunsicherheit, der bereits seit der erfolgreichen Verschiebung des Anwendungsbeginns der EUDR in 2024 besteht.
Die Kommission hat am 21.10.2025 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der EUDR vorgelegt. Dieser enthält zahlreiche Erleichterungen für die nachgelagerte Lieferkette, eine Aussetzung der EUDR-Kontrollen für große und mittlere Unternehmen und eine Anwendungsverschiebung für kleine und Kleinstunternehmen (dazu EUDR – Verschiebung wohl nur für kleine Unternehmen, dafür aber Erleichterungen für Händler geplant). Das Europäische Parlament hatte sodann am 13.11.2025 beschlossen, dass der Kommissionsvorschlag zur Änderung der EUDR in das Dringlichkeitsverfahren überführt wird. Dies ermöglicht eine beschleunigte Gesetzgebung, da der derzeit in der EUDR festgelegte Anwendungsstart für große und mittlere Unternehmen der 30.12.2025 ist.
Am Abend des 19.11.2025 haben die EU-Mitgliedstaaten sich nun im Ausschuss der Ständigen Vertreterinnen und Vertreter in Brüssel auf ein Ratsmandat für die Verhandlungen mit dem EUDR verständigt. Grundlage der Einigung war ein Vorschlag der Deutschen Bundesregierung.
Kernpunkte der neuen Ratsposition:
Verschiebung statt Übergangsfrist
Der aktuelle Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die EUDR für mittlere und große Unternehmen wie geplant ab dem 30.12.2025 gilt. Während einer sechsmonatigen Übergangsfrist („grace period“) sollen jedoch keine Kontrollen stattfinden. Für Kleinst- und Kleinunternehmen soll der Anwendungsbeginn hingegen auf den 30.12.2026 verschoben werden.
Entlastung der nachgelagerten Lieferkette
Die Änderungen des Rates zielen wie auch die der Kommission auf das „First-Touch-Prinzip“: Die Verpflichtung und Verantwortung zur Abgabe der erforderlichen Sorgfaltserklärung soll – anders als in der Verordnung aktuell vorgesehen – ausschließlich bei den Unternehmen liegen, die das Produkt erstmals auf dem Markt bereitstellen. Nachgelagerte Unternehmen und Händler müssen keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr einreichen. Lediglich die ersten nachgelagerten Unternehmen sind verpflichtet, die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufzubewahren und weiterzugeben. Kleinst- und kleine Primärerzeuger müssen nur einmalig eine vereinfachte Erklärung abgeben.
Erleichterungen für Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsprobleme
Der Ratsvorschlag sieht weitreichende Erleichterungen für Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsprobleme vor. Erstens sollen sie nur einmalig eine vereinfachte Sorgfaltserklärung abgeben müssen. Zweitens soll die Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen der Rohstofferzeuger genügen. Drittens soll die Angabe einer Schätzung der Gewinnungsmengen der betroffenen Rohstoffe ausreichen. Schließlich sollen die Angaben in der Erklärung nur bei grundlegenden Änderungen angepasst werden müssen und die vereinfachte Regelung soll auch für Unternehmen gelten, die nur mit einem Teil ihres Betriebs als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, selbst wenn sie insgesamt den Schwellenwert für kleine Unternehmen überschreiten.
Überarbeitungsklausel
Bis April 2026 soll die EU-Kommission weitere Entbürokratisierungspotenziale prüfen und eventuell Vorschläge vorlegen.
Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren
Nach der Positionierung des Europäischen Parlaments folgen die Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission. Das Ergebnis muss anschließend von Rat und Parlament bestätigt werden, damit die Änderungen vor dem derzeit vorgesehenen Anwendungsstart (30.12.2025) in Kraft treten können.
Auch wenn jegliche Erleichterung aus Sicht der Wirtschaftsakteure grundsätzlich zu begrüßen ist, erhöhen die nun erneut „in letzter Minute“ vorgelegten Vorschläge des Rates weiter die Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen. Die „Zitterpartie“ aus 2024 wiederholt sich also erneut zu Lasten der unzähligen betroffenen Unternehmen aus Industrie und Handel.
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