EUDR – Einigung über Verschiebung des Anwendungsbeginns
Industrie und Handel in Europa haben gespannt die Trilogverhandlungen zwischen Europäischem Parlament, Rat der Europäischen Union und Europäischer Kommission zur Änderung der Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 („EUDR“) verfolgt. Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben sich nun auf eine Revision der EUDR geeinigt. Ziel ist es, die Umsetzung der bestehenden Vorschriften zu vereinfachen und deren Anwendung zu verschieben, um Unternehmen und Behörden mehr Vorbereitungszeit zu geben.
Die EUDR wird seit ihrem Inkrafttreten im Juni 2023 heftig kritisiert. Ihr Anwendungsbeginn wurde bereits letztes Jahr einmal verschoben. Die Verordnung soll sicherstellen, dass der Vertrieb von Erzeugnissen aus bestimmten Rohstoffen (Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz) nicht zur Entwaldung beitragen. Eigentlich sollte die Verordnung nunmehr ab 30.12.2025 angewendet werden.
Im Oktober 2025 hatte die Europäische Kommission indes einen Änderungsvorschlag zur EUDR vorgelegt – offiziell wegen technischer Probleme bei der Einrichtung des IT-Systems für die Sorgfaltserklärungen (dazu EUDR – Verschiebung wohl nur für kleine Unternehmen, dafür aber Erleichterungen für Händler geplant). Kernpunkt war die viel diskutierte „Grace Period“, ein geplanter sechsmonatiger Vollzugsstopp für große und mittlere Unternehmen. Für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sollte der Anwendungsbeginn dagegen noch einmal um ein Jahr verschoben werden.
Der Rat reagierte auf diese Initiative der Kommission mit einer deutlich weitergehenden Position. Statt einer kurzen Übergangsfrist forderte er eine umfassende Verschiebung der Anwendungspflichten (Ratsmandat zur Änderung der EUDR – Setzt sich eine generelle Verschiebung durch?). Inzwischen scheint sich der Rat im Trilog weitgehend durchgesetzt zu haben. Auf folgende Punkte haben sich Rat und Parlament am 04.12.2024 geeinigt:
Anwendungsverschiebung
- Anwendung der Verordnung gilt für alle Unternehmen erst ab dem 30.12.2026.
- Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten eine zusätzliche Verschiebung von weiteren sechs Monaten.
First-Touch-Prinzip
- Die Pflicht zur Abgabe der Sorgfaltserklärungen soll künftig ausschließlich bei den Marktteilnehmern liegen, die das relevante Erzeugnis in Verkehr bringen.
- Nachgelagerte Unternehmen sollen lediglich die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung speichern und die Daten nicht mehr entlang der Lieferkette abgeben müssen.
- Kleinst- und Kleinunternehmen sollen nur einmal eine vereinfachte Erklärung abgeben und erhalten eine Kennung zur Rückverfolgbarkeit.
Anpassung der umfassten relevanten Erzeugnisse
- Bestimmte Druckerzeugnisse (z. B. Bücher, Zeitungen) sollen aus dem Anwendungsbereich gestrichen werden.
IT-System, Monitoring und Evaluierung
- Mitgliedstaaten müssen erhebliche Systemstörungen an die Kommission melden; ein regelmäßiger Austausch mit Stakeholdern bleibt verpflichtend.
- Die Kommission soll bis April 2026 einen Bericht zur Vereinfachung vorlegen, eventuell mit Gesetzesvorschlägen.
Nächste Schritte
Das Europäische Parlament wird am 16.12.2025 über die gemeinsame Position abstimmen. Anschließend muss der Rat die Einigung formell bestätigen. Sobald das geänderte Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht ist, treten die Änderungen in Kraft. Dies muss noch vor Jahresende erfolgen – sonst gilt die EUDR in der unveränderten Fassung ab 30.12.2025 für große und mittlere Unternehmen. Im vergangenen Jahr erfolgte die Veröffentlichung am 23.12.2025 – es ist also trotz Jahresende noch genügend Zeit. Für Unternehmen, die nun bereits die zweite „Zitterpartie“ durchstehen müssen, bleibt das allerdings nur ein schwacher Trost.
Bestens
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