Batteriespeicher, Energy Sharing, Kundenanlage und Netzbetreiber – Welche Neuerungen die Änderung des Energiewirtschaftsrechts vorsieht
Das vom Deutschen Bundestag am 13.11.2025 und vom Bundesrat am 21.11.2025 beschlossene „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ sieht umfangreiche Änderungen im Energiewirtschaftsrecht vor – gerade auch für Batteriespeicher, Energy Sharing, Kundenanlagen sowie für die Haftung von Netzbetreibern.
Neuerungen für Batteriespeicher
Für Batteriespeicher (BESS) – und damit sowohl für Betreiber als auch Investoren von BESS – sieht das Gesetz mehrere richtungsweisende Neuerungen vor:
- So stellt die Anpassung in § 118 Abs. 6 Satz 3 EnWG klar, dass die Netzentgeltbefreiung nur für die Strommengen gewährt wird, die auch wieder in dasselbe Netz eingespeist werden. Damit können auch BESS von den Netzentgelten befreit sein, die nur einen Teil des ausgespeicherten Stroms wieder in dasselbe Netz einspeisen. Lediglich für Strommengen, die von den BESS selbst verbraucht und nicht wieder in dasselbe Netz eingespeist werden, oder für Strommengen, die an Verbraucher, die hinter dem BESS liegen und diese verbrauchen, weitergeleitet werden und damit nicht wieder in dasselbe Netz eingespeist werden, erfolgt keine Netzentgeltbefreiung. Durch den Verweis auf die entsprechende Geltung des § 21 EnFG findet die Netzentgeltbefreiung auch auf bidirektional genutzte Ladepunkte für Elektromobile Anwendung, soweit beim bidirektionalen Laden der aus dem Netz entnommenene Strom später wieder ins Netz eingespeist wird.
- Große Batteriespeicher mit einer Mindestspeicherkapazität von einer Megawattstunde fallen künftig unter den Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Damit ergeben sich für Batteriespeicher planungsrechtliche Erleichterungen, da sie nun privilegiert im Außenbereich errichtet und betrieben werden können. Diese Regelung fördert die Stabilisierung und Entlastung des Stromnetzes, indem große Batteriespeicher, die aufgrund ihrer Größe und ihrer Natur nach auf die Nähe zu einem Umspannwerk und einem Netzknotenpunkt mit hoher Spannungsebene angewiesen sind, nun im bauplanungsrechtlichen Außenbereich realisiert werden können. Allerdings deutet sich bereits eine weitere Änderung des Gesetzes an, die die Privilegierung unter zusätzliche Voraussetzungen stellen könnte; erste Details hierzu werden am Ende dieses Beitrags dargestellt.
- Der Ausbau von Batteriespeichern wird hinsichtlich der weiterhin bestehenden Vorrangregelung gemäß § 11c EnWG, wonach die Errichtung und der Betrieb von Batteriespeichern im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, mit dem Ausbau erneuerbarer Energien gemäß § 2 EEG 2023 gleichgesetzt, indem die Vorrangregelung nunmehr bis zu dem Zeitpunkt befristet wird, bis die Stromversorgung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist. Für die Praxis bedeutet die Vorrangregelung eine wesentliche Beschleunigung und Erleichterung von Speicherprojekten durch den klaren Vorrang in der Schutzgüterabwägung.
Energy Sharing
Das mit § 42c EnWG eingeführte Energy Sharing hält auf der einen Seite für Netzbetreiber und Reststromlieferanten sowohl Chancen als auch Pflichten bereit und bietet auf der anderen Seite für teilnehmende Anlagenbetreiber und Letztverbraucher verschiedentliche Vorteile. Dabei wurde die Änderungsfassung von Ende 2024 (wir berichteten: EnWG-Novelle: Entwurf zum Energy Sharing) größtenteils wieder aufgegriffen. Nach der beschlossenen Gesetzesfassung können nunmehr Gesellschaften, die sich ausschließlich zum Zwecke der gemeinsamen Energienutzung zusammenschließen, Anlagen zur gemeinsamen Energienutzung betreiben. Auch kommunale kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können als Letztverbraucher an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen.
Übergangslösung für die Kundenanlage
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechtsfigur der „Kundenanlage“ sieht § 118 Abs. 7 EnWG eine zu begrüßende Übergangslösung vor, wonach unter die Definition der Kundenanlage fallende Energieanlagen bis zum 31.12.2028 von Vorgaben zur Regulierung von Energieversorgungsnetzen ausgenommen bleiben, wenn diese vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden (wir berichteten: Vorübergehender Lichtblick für Betreiber und Nutzer von Kundenanlagen). Damit räumt der Gesetzgeber sowohl den Betreibern von Kundenanlagen als auch sich selbst zusätzliche Zeit ein. Die betroffenen Betreiber können sich in den kommenden zwei Jahren auf die neue Rechtslage einstellen und notwendige strukturelle Anpassungen vornehmen. Der Gesetzgeber schafft sich überdies die Möglichkeit, Anpassungen des nationalen Rechtsrahmens unter Beteiligung aller betroffenen Akteure sowie gegebenenfalls der Europäischen Kommission zu erarbeiten sowie gegebenenfalls auf die unionsrechtliche Ausgestaltung Einfluss zu nehmen. Im Übrigen entspricht die Formulierung der Definitionen der Kundenanlagen in § 3 Nr. 65 EnWG und § Nr. 66 EnWG der bisherigen in § 3 Nr. 24a EnWG und § 3 Nr. 24b EnWG.
Neuerungen für Netzbetreiber
Für Netzbetreiber schaffen die § 11 Abs. 3 EnWG und § 118 Abs. 2 EnWG Rechtssicherheit dahingehend, dass die Regelungen zur Haftungsbegrenzung für Netzbetreiber nach § 18 NAV und § 18 NDAV auch nach dem Außerkrafttreten der StromNZV und GasNZV zum 31.12.2025 in Kraft bleiben. Zudem wird für die Bundesregierung als Verordnungsgeberin eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen, damit künftig weiterhin die Haftung der Netzbetreiber aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Netznutzer durch Störungen der Netznutzung erleidet, geregelt – und damit insbesondere auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt – werden kann.
Für Netzbetreiber wird des Weiteren von Bedeutung sein, wie die Bundesnetzagentur (BNetzA) die ihr in § 14 Abs. 1a EnWG eingeräumte Festlegungskompetenz nutzen wird. Danach kann die BNetzA mittels einer auf den 31.12.2031 befristeten Festlegungskompetenz den bilanziellen Ausgleich von Redispatch 2.0-Maßnahmen auf die Verteilnetzebene erstrecken. Anstelle des bilanziellen Ausgleichs gibt es mit § 14 Abs. 1b EnWG zudem einen finanziellen Aufwendungsersatzanspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber, welcher als Bestandteil des finanziellen Ausgleichs einer Erzeugungsanpassung gilt.
Zur Umsetzung von Art. 20a Abs. 1 und Abs. 2 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2413, bekannt als RED III) sind in § 23c Abs. 2a und Abs. 2b EnWG neue Veröffentlichungspflichten für Übertragungsnetzbetreiber geregelt. Die Übertragungsnetzbetreiber haben zukünftig u. a. stündlich Daten zum Anteil erneuerbarer Energien im Netz sowie zu den durchschnittlichen Treibhausgasemissionen der in die jeweilige Gebotszone gelieferten Energie auf einer gemeinsamen Internetseite bereitzustellen und zu aktualisieren.
Ausblick oder was die Änderung des Energiewirtschaftsrechts noch regelt
Nach der Änderung des Energiewirtschaftsrechts – auch wenn diese noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und daher noch nicht in Kraft getreten ist – ist sprichwörtlich vor der Änderung des Energiewirtschaftsrechts. Der Gesetzgeber hat beispielsweise mit Blick auf die Kundenanlage lediglich eine Übergangslösung bis zum 31.12.2028 geschaffen und muss nunmehr dafür Sorge tragen, weitere Rechtsicherheit und Klarheit zu schaffen.
Zudem soll nach der im Gesetzgebungsverfahren beschlossenen Entschließung die Bundesregierung auch Regelungen zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens sowie zur besseren Durchsetzung der Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts vorlegen.
Auch der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21.11.2025 die Bundesregierung in einer Entschließung dazu aufgefordert, die Außenbereichsprivilegierung von Batteriespeichern durch eine (weitere) zeitnahe Änderung unter die Bedingung zu stellen, dass die Privilegierung der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität dienen müsse. Als mögliche Kriterien nennt der Bundesrat dafür eine netzdienliche oder zumindest netzneutrale Wirkung sowie Verortung, Größe und Flächeninanspruchnahme der Batteriespeicher. Diesbezüglich kursiert bereits ein Entwurf der Regierungskoalition, nach dem die Privilegierung im Außenbereich nur für Batteriespeicheranlagen gelten soll, bei denen „das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht“ oder wenn „das Vorhaben in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt steht und die Batteriespeicheranlage über eine Nennleistung von mindestens 4 Megawatt verfügt und die in Anspruch genommene Gesamtfläche in derselben Gemeinde nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche überschreitet und höchstens 50.000 m² beträgt“. Ausgehend von diesem erneuten Gesetzesentwurf lässt sich bereits heute jedenfalls konstatieren, dass die Änderungen des Rechtsrahmens weitergehen werden.
Bestens
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