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Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die handels­rechtliche Rechnungs­legung

24.03.2020

Nachdem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Ausbreitung des Coronavirus seit 11. März 2020 als Pandemie einstuft, stellt sich bei immer mehr Unternehmen weltweit die Frage, in welchem Maße sich das Coronavirus kurz-, mittel- und langfristig auf ihre Geschäfte und die Gesamtkonjunktur auswirkt. Der IDW hat am 4. März 2020 und am 25. März 2020 fachliche Hinweise  zu „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31. Dezember 2019 und deren Prüfung“ veröffentlicht.

Auswirkungen auf die Rechnungslegung zum 31. Dezember 2019

Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung: Ausbreitung des Coronavirus i. d. R. wertbegründend

Nach Auffassung des IDW ist i. d. R. davon auszugehen, dass Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist, da die sprunghafte Ausbreitung des Virus er ab dem Januar 2020 erfolgte und die Ausbreitung zwischen dem Bekanntwerden des Virus Anfang Dezember 2019 und dem Stichtag 31. Dezember 2019 nur regional begrenzt war. Damit sind die bilanziellen Konsequenzen aus der Corona-Pandemie grundsätzlich sowohl in der handelsrechtlichen als auch in der IFRS-Rechnungslegung erst in Abschlüssen mit dem Stichtag nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen

Anhang: Nachtragsberichterstattung

Die für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (& Co.) sowie in Konzernabschlüssen vorgesehene Nachtragsberichterstattung (§ 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB) wird für viele Unternehmen ein besonderes Thema für den Anhang des Geschäftsjahres 2019 werden, da die Entwicklungen rund um das Coronavirus i. d. R. als wertbegründend einzustufen sein werden. Demnach sind Art und finanzielle Auswirkungen von „Vorgängen von besonderer Bedeutung“, d.h. Vorgänge die dazu geeignet sind, das tatsächlich Bild, welches der Jahresabschluss zum Bilanzstichtag vermittelt, zu beeinflussen, im Anhang zu erläutern. Die Nachtragsberichterstattung bietet sich ebenfalls als Angabeort für bestandsgefährdende Risiken an.

Lagebericht

Im Lagebericht wird sich das Coronavirus in vielen Fällen sowohl im Risiko- aus auch im Prognosebericht niederschlagen. Im Prognosebericht kann von einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden, wonach nicht die üblichen Prognosearten der Punkt-, Intervall oder qualifiziert-komparativen Prognosen anzugeben sind, sondern nur (einfache) komparative Prognosen verwendet werden können. Es besteht jedoch nicht die Möglichkeit vollständig auf die Prognoseberichterstattung zu verzichten.