Vorübergehender Lichtblick für Betreiber und Nutzer von Kundenanlagen
Im Rahmen der aktuellen Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat der Deutsche Bundestag auf Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie eine Regelung für vorübergehenden Bestandsschutz für Kundenanlagen beschlossen. Danach sollen Energieanlagen, die unter die Definition der Kundenanlage fallen und vor Inkrafttreten der Novelle an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, bis zum 31.12.2028 von Vorgaben zur Regulierung von Energieversorgungsnetzen ausgenommen bleiben. Betreiber solcher Anlagen müssen damit vorerst nicht die umfangreichen Pflichten eines Netzbetreibers erfüllen.
Hintergrund: Unsicherheit nach Gerichtsentscheidungen
Damit reagiert der Entwurf (Bundestags-Drucksache 21/2793) auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) (wir berichteten). Beide Gerichte hatten entschieden, dass die deutsche Regelung zu sogenannten Kundenanlagen in § 3 Nr. 24a EnWG, wonach bestimmte Energieanlagen von der umfangreichen Regulierung von Energieversorgungsnetzen ausgenommen wurden, nicht mit Unionsrecht vereinbar bzw. richtlinienkonform auszulegen ist. Der Anwendungsbereich der Regelung ist damit erheblich eingeschränkt.
Große Unsicherheit bestand jedoch deshalb, weil der BGH eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Nr. 24a EnWG für möglich hielt und damit weiterhin einen Anwendungsbereich für die Regelung sah. Diesen verbleibenden Anwendungsbereich grenzte der BGH allerdings nicht wesentlich ein und nannte lediglich Hausanlagen von Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen kein zum Verkauf bestimmter Strom weitergeleitet wird, als mögliches Beispiel einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG.
Bestandsschutz nach dem Entwurf des Ausschusses für Energie und Wirtschaft
Die vom Ausschuss für Energie und Wirtschaft vorgeschlagene Änderung der EnWG-Novelle, die vom Deutschen Bundestag am 13.11.2025 angenommen und beschlossen wurde, sieht im neuen § 118 Abs. 7 EnWG einen vorübergehenden Bestandsschutz für Anlagen vor, die vor Inkrafttreten des Gesetzes an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen werden. Auf diese Anlagen finden Vorgaben zur Regulierung von Energieversorgungsnetzen erst ab dem 1. Januar 2029 Anwendung.
Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber vor allem zusätzliche Zeit verschaffen: Ausweislich der Begründung soll es die Regelung einerseits ermöglichen, die notwendigen Anpassungen des nationalen Rechtsrahmen unter Beteiligung aller betroffenen Akteure sowie gegebenenfalls der Europäischen Kommission zu erarbeiten. Andererseits sollen Betreiber bestehender Anlagen, für die eine Anpassung an die regulatorischen Anforderungen eines Netzbetreiber möglich erscheint, genug Zeit haben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und notwendige strukturelle Anpassungen vorzunehmen. Als mögliche Anpassungen schlägt die Begründung vor, solche Energieanlagen dem vorgelagerten Netzbetreiber zu übereignen oder ihm die Betriebsführung als Pächter oder Dienstleister zu übertragen.
Gleichzeitig stellt die Begründung klar, dass weiterhin ein Anwendungsbereich für die Kundenanlage nach dem EnWG verbleibe. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass insbesondere Versorgungsanlagen innerhalb eines Gebäudes – sogenannte Hausverteilungsanlagen oder Hausinstallationen – weiterhin als Kundenanlagen gelten können, sieht aber im Übrigen ungeklärte Abgrenzungsprobleme.
Ausblick: Abschließende Regelung bleibt offen
Auch die vorliegende Novelle ist lediglich eine Übergangslösung. Sie wird nur für bereits angeschlossene Energieanlagen gelten und damit gerade nicht für neue Projekte, was dem erstrebten Ausbau etwa von Mieterstromprojekten und anderen dezentralen Versorgungsprojekten nicht weiterhilft. Unklar ist etwa auch, ob Änderungen oder Erweiterungen von Energieanlagen dazu führen, dass ein bisheriger Bestandsschutz entfallen würde.
Andererseits ist der Bestandsschutz befristet und soll dem Gesetzgeber Zeit verschaffen, eine endgültige Regelung für Kundenanlagen zu schaffen. Ob die dafür vorgesehen Übergangslösung ihrerseits mit Unionsrecht vereinbar ist, ist angesichts der weitreichenden EuGH-Rechtsprechung selbst mit Risiken behaftet. Wie eine langfristige Regelung für Kundenanlagen ausgestaltet wird, wird durch die neueste Änderung nicht klarer.
Bestens
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