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Behörd­liche Melde­pflichten in Deutschland bei IT-Sicherheits­vorfällen

16.10.2023

Wenn Unternehmen Opfer von Cyberangriffen werden, ist eine der ersten drängenden Fragen an die Rechtsabteilung häufig, welche Meldepflichten nun zu beachten sind. Teilweise gelten sehr kurze Meldepflichten, die die Aufsichtsbehörden auch sehr ernst nehmen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Meldepflichten an Behörden im Fall von IT-Vorfällen.

Je nach Geschäftstätigkeit ist es auch denkbar, dass mehrere Meldepflichten gleichzeitig zu beachten sind. Häufig haben die Cyberangriffe auch internationale Auswirkungen. Das kann wiederum dazu führen, dass Unternehmen auch im Ausland zusätzliche Meldepflichten erfüllen müssen. Je nach zuständiger Behörde kann in Betracht gezogen werden, dass die deutsche Behörde zumindest in Europa andere Behörden informiert.

Häufig ist zu beobachten, dass Unternehmen keinen Überblick über etwaige vertragliche Meldepflichten an Vertragspartner haben. Insbesondere in Geheimhaltungsverpflichtungen sind häufig solche Meldepflichten „versteckt“. Für Auftragsverarbeiter im Sinne des Datenschutzrechts kommt noch die Meldepflicht an den Verantwortlichen hinzu (Art. 33 Abs. 2 DS-GVO).

Daneben müssen auch Meldeobliegenheiten an Versicherer berücksichtigt werden. Emittenten von Finanzinstrumenten müssen zudem prüfen, ob der IT-Sicherheitsvorfall auch eine ad-hoc-Publizitätspflicht nach der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) auslöst.

Gesetzliche Definition des IT-Sicherheitsvorfalls

Die verschiedenen Gesetze haben unterschiedliche Definitionen des IT-Sicherheitsvorfalls. Den meisten dieser Definitionen ist gemein, dass die Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und/oder Verfügbarkeit von Daten beeinträchtigt sein müssen. Nach einigen Gesetzen wird eine Meldepflicht erst bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ausgelöst.

Überblick

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Rechtsquelle

Regelungsadressaten

Behörde

Fristen

Art. 33 DS-GVO

Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts

Jeweils zuständige Datenschutzbehörde

Unverzüglich, spätestens binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

§ 8b Abs. 4 BSIG

Betreiber Kritischer Infrastrukturen

BSI

Unverzüglich

§ 8c Abs. 3 BSIG

Anbieter digitaler Dienste

BSI

Unverzüglich

§ 8f Abs. 7 und 8 BSIG

Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse

BSI

Unverzüglich (derzeit nur verpflichtend für sog. Störfall-UBI)

§ 168 TKG

Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste

BNetzA und BSI

Unverzüglich

§ 169 TKG

Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste

BNetzA und BfDI

Unverzüglich

§ 11 Abs. 1c EnWG

Betreiber von Energieversorgungsnetzen

BSI

Unverzüglich

§ 6 AtSMV und § 44b AtG

Diverse Genehmigungsinhaber (etwa Kernkraftwerksbetreiber)

BSI sowie weitere atomrechtliche Aufsichtsbehörden

Unverzüglich

§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG

Kreditinstitute

BaFin und Deutsche Bundesbank

Unverzüglich

§ 54 ZAG

Zahlungsdienstleister

BaFin

Unverzüglich

§ 329 SGB V

Gesellschaft für Telematik (“Gematik”)

Anbieter von Komponenten und Diensten sowie Anbieter von Anwendungen

Gematik: BSI

Anbieter: Gematik

Unverzüglich

DVO (EU) 2019/1583

Betreiber, Luftfahrtunternehmen und Stellen

BSI

Unverzüglich

Dieser Newsbeitrag wird regelmäßig überarbeitet. Stand der aktuellen Überarbeitung: 4. Januar 2024.

Detaillierte weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des Noerr Cyber Risks-Teams hier.

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